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WIR HEIRATEN! - Bayern

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Anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann sich<br />

das Brautpaar auf Gütertrennung oder Gütergemeinschaft einigen. Daneben<br />

können auch Vereinbarungen zur Art und Weise des Zugewinn ausgleichs im<br />

gesetzlichen Güterstand getroffen werden. Dazu muss das Paar vor oder<br />

während der Ehe einen Ehevertrag vor einem Notar schließen.<br />

_ Bei der GÜTERTRENNUNG bleibt jeder Ehepartner – wie bei der Zu -<br />

gewinngemeinschaft – Inhaber seines Vermögens. Es findet jedoch bei<br />

Beendigung der Ehe KEIN Ausgleich des Zugewinns statt. Die Gütertrennung<br />

kommt insbesondere in Frage, wenn ein Ehegatte ein größeres<br />

Vermögen oder ein Unternehmen mit in die Ehe bringt. Oftmals ist es<br />

dabei sachgerecht, den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner durch eine<br />

entsprechende Vereinbarung für den Scheidungsfall (z. B. einmalige<br />

Geldzahlung, Abschluss einer Lebensversicherung, Übertragung eines<br />

Vermögensgegenstandes) an der Vermögensentwicklung des anderen<br />

zu beteiligen.<br />

_ Bei der GÜTERGEMEINSCHAFT gehen alle Werte, die vor der Ehe einem<br />

der Partner gehörten, in gemeinschaftliches Eigentum über, ebenso das<br />

Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft<br />

erwirbt. Je nach Vereinbarung wird dieses Gesamtgut von einem der<br />

beiden Ehegatten oder gemeinschaftlich verwaltet. Dabei können die<br />

Eheleute im Ehevertrag Ausnahmen für bestimmte Gegenstände (sog.<br />

Vorbehaltsgut) vereinbaren. Dieser Güterstand ist heute allerdings kaum<br />

mehr üblich.

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