WIR HEIRATEN! - Bayern
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Anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann sich<br />
das Brautpaar auf Gütertrennung oder Gütergemeinschaft einigen. Daneben<br />
können auch Vereinbarungen zur Art und Weise des Zugewinn ausgleichs im<br />
gesetzlichen Güterstand getroffen werden. Dazu muss das Paar vor oder<br />
während der Ehe einen Ehevertrag vor einem Notar schließen.<br />
_ Bei der GÜTERTRENNUNG bleibt jeder Ehepartner – wie bei der Zu -<br />
gewinngemeinschaft – Inhaber seines Vermögens. Es findet jedoch bei<br />
Beendigung der Ehe KEIN Ausgleich des Zugewinns statt. Die Gütertrennung<br />
kommt insbesondere in Frage, wenn ein Ehegatte ein größeres<br />
Vermögen oder ein Unternehmen mit in die Ehe bringt. Oftmals ist es<br />
dabei sachgerecht, den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner durch eine<br />
entsprechende Vereinbarung für den Scheidungsfall (z. B. einmalige<br />
Geldzahlung, Abschluss einer Lebensversicherung, Übertragung eines<br />
Vermögensgegenstandes) an der Vermögensentwicklung des anderen<br />
zu beteiligen.<br />
_ Bei der GÜTERGEMEINSCHAFT gehen alle Werte, die vor der Ehe einem<br />
der Partner gehörten, in gemeinschaftliches Eigentum über, ebenso das<br />
Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft<br />
erwirbt. Je nach Vereinbarung wird dieses Gesamtgut von einem der<br />
beiden Ehegatten oder gemeinschaftlich verwaltet. Dabei können die<br />
Eheleute im Ehevertrag Ausnahmen für bestimmte Gegenstände (sog.<br />
Vorbehaltsgut) vereinbaren. Dieser Güterstand ist heute allerdings kaum<br />
mehr üblich.