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WIR HEIRATEN! - Bayern

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3. RECHTLICHE UND <strong>WIR</strong>TSCHAFTLICHE ASPEKTE DER EHE<br />

28<br />

Ob deutsche Staatsangehörige durch die Eheschließung mit einem ausländischen<br />

Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit zusätzlich<br />

erwerben, regelt das betreffende ausländische Recht. Auskünfte dazu gibt<br />

das Konsulat des jeweiligen Staates.<br />

Der eventuell mögliche automatische Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit<br />

allein führt jedoch nicht zum Verlust der deutschen Staatsan<br />

gehörigkeit. Dies ist anders, wenn der deutsche Staatsangehörige<br />

AUF SEINEN ANTRAG HIN eine ausländische Staatsangehörigkeit erlangt.<br />

In einem solchen Fall sollten Sie sich vorab informieren. Zuständige Behörden<br />

sind die Landratsämter, die kreisfreien Städte oder die Bezirksre<br />

gierungen.<br />

Staatsangehörigkeit der Kinder<br />

Ist einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, so erwerben die<br />

Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. In Deutschland<br />

geborene Kinder zweier Ausländer erwerben ebenfalls die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil:<br />

_ SEIT ACHT JAHREN RECHTMÄSSIG SEINEN GEWÖHNLICHEN<br />

AUFENTHALT IN DEUTSCHLAND HAT UND<br />

_ EU/EWR-INLÄNDER ODER SCHWEIZER STAATSBÜRGER IST ODER<br />

EINE NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS ODER EINE AUFENTHALTS-<br />

ERLAUBNIS-EU BESITZT.<br />

Ob Kinder zusätzlich auch die Staatsangehörigkeit eines ausländischen<br />

Elternteils erhalten, beurteilt sich nach dem betreffenden ausländischen<br />

Recht. Auskünfte dazu gibt das Konsulat des jeweiligen Staates.

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