WIR HEIRATEN! - Bayern
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3. RECHTLICHE UND <strong>WIR</strong>TSCHAFTLICHE ASPEKTE DER EHE<br />
28<br />
Ob deutsche Staatsangehörige durch die Eheschließung mit einem ausländischen<br />
Staatsangehörigen dessen Staatsangehörigkeit zusätzlich<br />
erwerben, regelt das betreffende ausländische Recht. Auskünfte dazu gibt<br />
das Konsulat des jeweiligen Staates.<br />
Der eventuell mögliche automatische Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit<br />
allein führt jedoch nicht zum Verlust der deutschen Staatsan<br />
gehörigkeit. Dies ist anders, wenn der deutsche Staatsangehörige<br />
AUF SEINEN ANTRAG HIN eine ausländische Staatsangehörigkeit erlangt.<br />
In einem solchen Fall sollten Sie sich vorab informieren. Zuständige Behörden<br />
sind die Landratsämter, die kreisfreien Städte oder die Bezirksre<br />
gierungen.<br />
Staatsangehörigkeit der Kinder<br />
Ist einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, so erwerben die<br />
Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. In Deutschland<br />
geborene Kinder zweier Ausländer erwerben ebenfalls die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil:<br />
_ SEIT ACHT JAHREN RECHTMÄSSIG SEINEN GEWÖHNLICHEN<br />
AUFENTHALT IN DEUTSCHLAND HAT UND<br />
_ EU/EWR-INLÄNDER ODER SCHWEIZER STAATSBÜRGER IST ODER<br />
EINE NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS ODER EINE AUFENTHALTS-<br />
ERLAUBNIS-EU BESITZT.<br />
Ob Kinder zusätzlich auch die Staatsangehörigkeit eines ausländischen<br />
Elternteils erhalten, beurteilt sich nach dem betreffenden ausländischen<br />
Recht. Auskünfte dazu gibt das Konsulat des jeweiligen Staates.