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Paweł Kampa, Universität Opole Zweisprachige Ortsschilder in ...

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postkommunistischen SLD und der bäuerlichen PSL die die Beitrittsverhandlungen<br />

zur Europäischen Union vorantreiben wollte entschloss sich, so viel EU-Recht wie<br />

möglich <strong>in</strong> polnisches Recht umzusetzen. Die Arbeiten an e<strong>in</strong>em<br />

M<strong>in</strong>derheitengesetz, die seit 1994 im Sejm andauerten, trafen jetzt auf fruchtbaren<br />

Boden.<br />

E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung von zweisprachigen Ortschildern hatte auch Gegner, die ihre<br />

Argumente öffentlich vortrugen. E<strong>in</strong>ige Bedenken waren weltanschaulicher Natur,<br />

wie z.B. die Angst vor e<strong>in</strong>er Negation des polnischen Anspruchs auf die nach 1945<br />

von Deutschland abgetrennten Gebiete und e<strong>in</strong>en Separatismus seitens der<br />

deutschen M<strong>in</strong>derheit. E<strong>in</strong> weiteres Argument ähnlicher Stoßrichtung, wonach es<br />

ke<strong>in</strong> Bedarf für solche Schilder gäbe wurde damit gestützt, dass <strong>in</strong> Polen alle Bürger<br />

polnisch sprechen und solche Initiativen zur Spaltung der Gesellschaft führen<br />

könnten. Hier ist die Rückkehr zu der Idee e<strong>in</strong>es Nationalstaates und se<strong>in</strong>er<br />

Interessenslogik zu erkennen, <strong>in</strong> dem es ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derheiten gibt, wie sie nach dem<br />

Zweiten Weltkrieg von den Kommunisten realisiert worden war und die jetzt von der<br />

rechten politischen Seite vorgetragen wurde.<br />

Die Gegner der zweisprachigen <strong>Ortsschilder</strong> trugen auch rechtliche Argumente vor.<br />

Sie me<strong>in</strong>ten, die Europäische Konvention für den Schutz von M<strong>in</strong>derheiten sei schon<br />

für Polen verb<strong>in</strong>dlich und müsse nicht noch durch e<strong>in</strong> Gesetz umgesetzt werden. E<strong>in</strong><br />

weiteres Gegenargument war die Tatsache, dass e<strong>in</strong>e polnische M<strong>in</strong>derheit <strong>in</strong><br />

Deutschland nicht anerkannt ist und das Gegenseitigkeitspr<strong>in</strong>zip, e<strong>in</strong>e der Säulen<br />

des Völkerrechts, nicht gegeben sei, weshalb weitergehende Privilegien für Deutsche<br />

<strong>in</strong> Polen nicht vertretbar seien.<br />

Trotz dieser Bedenken schloss das polnische Parlament die Arbeiten an dem Gesetz<br />

über die nationalen und ethnischen M<strong>in</strong>derheiten und der Regionalsprache Ende des<br />

Jahres 2004 ab und nahm das Gesetz im Januar 2005 an. Es listete die nationalen<br />

und ethnischen M<strong>in</strong>derheiten auf und gestand ihnen die Möglichkeit e<strong>in</strong>, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen, ihre Sprache u.a. <strong>in</strong> ihrem Geme<strong>in</strong>deamt zu benutzen<br />

und Ortsnamen <strong>in</strong> ihrer Sprache e<strong>in</strong>zuführen. Die Sprache e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>derheit kann als<br />

Hilfssprache <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>geführt werden, wenn nach der letzten<br />

Volkszählung m<strong>in</strong>destens 20 Prozent der E<strong>in</strong>wohner dieser M<strong>in</strong>derheit angehören<br />

und der Geme<strong>in</strong>derat dieses beim Innenm<strong>in</strong>ister beantragt. Das Gesetz erlaubt auch<br />

die E<strong>in</strong>führung von zweisprachigen Ortsnamen <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de. Dies geschieht auf<br />

Antrag des Geme<strong>in</strong>derates, wenn 20 Prozent oder mehr der Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner

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