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Wegweiser für die deutsch-kroatischen ... - AHK Kroatien

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Firma<br />

Die Firma ist der Name, unter dem eine Handelsgesellschaft ihre Geschäfte betreibt und offiziell am Rechtsund<br />

Geschäftsverkehr teilnimmt. Die eingetragene Firma muss sich deutlich von einer anderen im gleichen<br />

Handelsregister eingetragenen Gesellschaft unterscheiden. Die Firma muss eine Bezeichnung des<br />

Geschäftsgegenstandes enthalten und zudem bis auf wenige Ausnahmen in kroatischer Sprache lauten.<br />

Haftung der Gesellschafter<br />

Die Haftung der Gesellschafter hängt von der Gesellschaftsform ab. In allen Fällen haftet <strong>die</strong> Gesellschaft<br />

mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften mit ihrem Vermögen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Gegensatz dazu haften <strong>die</strong> Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft<br />

mit einigen Ausnahmen nicht mit ihrem Vermögen, sondern lediglich mit dem Stammkapital. Das Stammkapital<br />

muss bei der GmbH (d.o.o.) einen Wert von min. 20.000 kn (ca. 2.780 €) und bei der AG (d.d.) einen Wert<br />

von min. 200.000 kn (ca. 27.800 €) betragen.<br />

Vertretungsbefugnis bei Handelsgesellschaften<br />

Auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnis unterscheiden sich Personen- und Kapitalgesellschaften. In der<br />

Regel sind bei den Personengesellschaften <strong>die</strong> unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertretungsbefugt,<br />

wogegen bei Kapitalgesellschaften eine Geschäftsleitung <strong>die</strong>se Befugnisse ausübt. Diese Geschäftsleitung<br />

kann auch durch ausländische Staatsbürger ausgeübt werden. Daneben können auch bevollmächtigte<br />

Vertreter, Bevollmächtigte auf Grund eines Arbeitsverhältnisses und Prokuristen Vertretungsmacht erhalten.<br />

Zur Erlangung der Wirksamkeit nach außen ist bei Prokuristen eine Eintragung ins Register erforderlich.<br />

Gewerbe<br />

Eine weitere Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung stellt <strong>die</strong> Aufnahme eines Gewerbes dar. Die<br />

maßgeblichen Rechtsvorschriften zur Gründung und zum Betrieb eines Gewerbes befinden sich im<br />

Gewerbegesetz (Zakon o obrtu). Die Einordnung als Gewerbe setzt zunächst “eine selbständige, auf Dauer<br />

angelegte, erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit einer natürlichen Person mit der Ausrichtung auf Gewinnerzielung”<br />

voraus. Jedoch können auch juristische Personen ein solches ausüben, soweit sie <strong>die</strong>ses nicht industriell<br />

durchführen. Neben der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ist <strong>die</strong> Eintragung in das Gewerberegister <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Einordnung als Gewerbetreibender erforderlich. Die Gewerberegister werden bei den jeweiligen lokalen<br />

Verwaltungseinheiten (Gespanschaften) geführt. Erteilte Begünstigungen werden in das vom zuständigen<br />

Ministerium geführte Register eingetragen.<br />

Ausländerrecht (Arbeits- und Geschäftserlaubnis)<br />

Gesetzliche Grundlage <strong>für</strong> den Aufenthalt und <strong>die</strong> Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ist<br />

das Gesetz über Ausländer (Zakon o strancima). Grundsätzlich kann ein <strong>deutsch</strong>er Staatsangehöriger mit<br />

gültigen Reisedokumenten nach <strong>Kroatien</strong> einreisen und sich bis zu 90 Tage im Lande aufhalten. Ist eine<br />

geschäftliche Tätigkeit in <strong>Kroatien</strong> vorgesehen, benötigen ausländische Staatsangehörige <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme<br />

einer Arbeitstätigkeit grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung, wobei da<strong>für</strong> ein Reisepass erforderlich<br />

ist. Das Ausländergesetz unterscheidet darüber hinaus zwischen einer Arbeitserlaubnis (“radna dozvola”)<br />

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