Wegweiser für die deutsch-kroatischen ... - AHK Kroatien
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und einer Geschäftserlaubnis (“poslovna dozvola”). In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen können<br />
ausländische Staatsbürger allerdings auch ohne eine Arbeits- bzw. Geschäftsgenehmigung arbeiten.*<br />
Die Arbeitserlaubnis bezieht sich auf unselbständige Tätigkeiten in der Republik <strong>Kroatien</strong>. In <strong>Kroatien</strong> ist<br />
im Hinblick auf <strong>die</strong> Ausstellung einer Arbeitserlaubnis <strong>die</strong> jährliche Quote zu berücksichtigen. Die Regierung<br />
entscheidet über <strong>die</strong> jährliche Quote der Arbeitserlaubnisse, <strong>die</strong> neu ausgestellt, verlängert oder <strong>für</strong><br />
Saisonarbeiten genehmigt werden. Zu beantragen ist <strong>die</strong> Arbeitsgenehmigung durch den Arbeitgeber (z.B.<br />
Handelsgesellschaften oder Gewerbetreibende in <strong>Kroatien</strong>) entweder vor der Ausreise bei einer <strong>kroatischen</strong><br />
Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) oder nach Einreise in <strong>Kroatien</strong> bei der Polizeistation am Ort<br />
der Tätigkeit. Die zuständigen Behörden müssen spätestens 10 Tage nach Antragseingang einen Bescheid<br />
erlassen.<br />
Eine Geschäftsgenehmigung (“poslovna dozvola”) kann den Gründern einer Handelsgesellschaft in <strong>Kroatien</strong><br />
ebenso erteilt werden wie dem Mehrheitseigner (d.h. min. 51% der Anteile) einer Handelsgesellschaft, der<br />
eine Geschäftstätigkeit in <strong>Kroatien</strong> ausübt. Darüber hinaus kann eine solche Genehmigung Gewerbetreibenden<br />
und Teilhabern an einem Gewerbe erteilt werden, <strong>die</strong> eine solche geschäftliche Tätigkeit in <strong>Kroatien</strong> registriert<br />
haben. Freiberufler, <strong>die</strong> im Einklang mit <strong>kroatischen</strong> Vorschriften tätig sind, fallen ebenfalls in den<br />
Anwendungsbereich einer Geschäftsgenehmigung. Zuletzt gilt <strong>die</strong>s auch <strong>für</strong> Anbieter von Dienstleistungen<br />
im Namen von ausländischen Arbeitgebern. EU-Staatsbürgern können Geschäftsgenehmigungen ohne<br />
Zustimmung der Kroatischen Wirtschaftskammer ausgestellt werden. Bei Nicht-EU-Bürgern ist eine<br />
Zustimmung der Kroatischen Wirtschaftskammer erforderlich.<br />
Steuern<br />
Das kroatische Steuerrecht basiert auf einem allgemeinen Steuergesetz. Die spezielleren Steuervorschriften<br />
sind durch Sondergesetze geregelt. Sowohl inländische als ausländische natürliche oder juristische Personen<br />
sind - soweit steuerpflichtig - dem <strong>kroatischen</strong> Steuersystem gleichgestellt.<br />
Einkommensteuer<br />
Die persönliche Einkommensteuer ist abhängig von dem jährlichen Nettoeinkommen. Dabei wird einer<br />
monatlicher Freibetrag in Höhe von 1800 Kuna gewährt. Darauf werden entsprechend vorgegebener Intervalle<br />
Steuersätze von 15%, 25%, 35% und 45% erhoben. Besondere Beachtung gilt dem Lohnsteuerzuschlag in<br />
Städten und Gemeinden, der zwischen 0% und 18% liegen kann.<br />
Gewinnsteuer<br />
Der derzeitige Gewinnsteuersatz liegt bei 20%. Steuerpflichtig sind Handelsgesellschaften und andere<br />
juristische oder natürliche Personen, <strong>die</strong> dauerhaft einer selbstständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht<br />
nachgehen. Zudem werden Betriebsstätten ausländischer Unternehmen besteuert. Der Steuer unterliegen<br />
ebenfalls Gewerbetreibende, <strong>die</strong> im vorhergehenden Steuerabschnitt einen Gesamterlös von über 2.000.000,00<br />
Kuna erwirtschaftet oder im vorhergehenden Steuerabschnitt ein Einkommen von über 400.000,00 Kuna<br />
erzielt haben. Gleiches gilt <strong>für</strong> Gewerbetreibende mit einem Kapitalvermögen im Wert von über 2.000.000,00<br />
kn und solche, <strong>die</strong> im vorhergehenden Steuerabschnitt im Durchschnitt mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt<br />
haben.<br />
*) Dazu finden Sie nähere Informationen auf der Internetpräsenz der DKIHK.<br />
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http://kroatien.ahk.de