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Geratalanzeiger Nr. 08 vom 17.04.2013 - Verwaltungsgemeinschaft ...

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Geratal-Anzeiger - 2 - <strong>Nr</strong>. 8/2013<br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“<br />

Der Winter ist (fast) vorbei<br />

Hinweis zur Straßenreinigung in der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />

„Geratal“<br />

Der Winter ist (fast) vorbei, doch noch liegt jede Menge Splitt<br />

auf den Straßen und Gehwegen. Zudem hat sich in den letzten<br />

Monaten unter der Schnee- und Eisdecke auf den Straßen und<br />

in den Grünanlagen, Parks und Spielplätzen einiges an Müll angesammelt.<br />

In den Gemeinden Angelroda, Elgersburg, Geraberg, Martinroda<br />

und Neusiß liegt der Pflicht zur Straßenreinigung eine Straßenreinigungssatzung<br />

der jeweiligen Gemeinde zu Grunde.<br />

In diesen wurde die Reinigung der öffentlichen Straßen nach §<br />

49 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Straßengesetzes auf die Eigentümer<br />

und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossen,<br />

bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.<br />

Die Reinigung erstreckt sich auf<br />

a. die Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren<br />

b. die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle<br />

c. die Gehwege und Schrammborde<br />

d. die Überwege<br />

Böschungen, Stützmauern und ähnliches<br />

Die ausgebauten Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen,<br />

dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung infolge<br />

Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch<br />

Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.<br />

Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener<br />

Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von<br />

Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder<br />

ähnliches.<br />

Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder<br />

Nachbarn, Straßenentwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben,<br />

öffentlich aufgestellte Einrichtungen (z.B. Papierkörbe,<br />

Glas- und Papiercontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen<br />

(z.B. Brunnen, Gewässer usw.) zu geführt werden.<br />

Wir wollen Sie darauf aufmerksam machen, dass vorsätzliche<br />

und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen o. g. Vorschriften gemäß<br />

§ 19 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00<br />

Euro geahndet werden können. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />

19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes <strong>vom</strong> 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) findet Anwendung.<br />

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist die<br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ordnungsamt<br />

der VG „Geratal“<br />

Wahl der Schöffen<br />

für die am 01. Januar 2014 beginnende Amtszeit<br />

Am 31.12.2013 enden bundesweit die Amtszeiten der in der<br />

Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. In Thüringen<br />

scheiden etwa 2.000 Personen aus ihrem Amt. Infolgedessen<br />

sind im Jahre 2013 Neuwahlen.<br />

Die Gemeinden erstellen die Vorschlagslisten für die Wahl der<br />

Erwachsenen-Schöffen (§ 36 Abs. 1 GVG). Pro Gemeinde ist<br />

mindestens eine Person in die Vorschlagsliste aufzunehmen.<br />

In den Gemeinden Elgersburg und Geraberg haben sich jeweils<br />

zwei Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste beworben.<br />

Daher möchten wir auch Bürger der Gemeinden Angelroda, Martinroda<br />

und Neusiß aufrufen sich für das Ehrenamt zu bewerben.<br />

Für die Aufnahme die in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung<br />

von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,<br />

mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der<br />

Mitglieder der Gemeindeverwaltung erforderlich.<br />

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen<br />

versehen werden, die das 25. Lebensjahr vollendet und<br />

das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht berufen<br />

werden dürfen u.a. Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde<br />

nach § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind; Personen,<br />

die nach § 44a des Deutschen Richtergesetzes nicht zu dem<br />

Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, Personen<br />

die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen<br />

Sprache für das Schöffenamt nicht geeignet sind (§ 33 <strong>Nr</strong>. 5<br />

GVG). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung <strong>vom</strong><br />

06.05.20<strong>08</strong> (BVerfG, 2 BvR 337/<strong>08</strong>) festgestellt, dass ehrenamtliche<br />

Richter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen.<br />

Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden, der diese<br />

Voraussetzungen erfüllt, zur Aufnahme in die Vorschlagsliste<br />

benennen. Selbstbenennungen sind zulässig. Bewerber für das<br />

Schöffenamt können bei der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“,<br />

Banhofstraße 59a in 98716 Geraberg benannt werden bzw. sich<br />

persönlich melden.<br />

Gez.<br />

F. Geißler<br />

Gemeinschaftsvorsitzender<br />

Damit Hundekot nicht<br />

den Spaziergang versaut<br />

Eigentlich sollte es längst bekannt sein: Hundekot gehört<br />

nicht auf öffentliche Anlagen wie Spielplätze, Spazierwege<br />

oder Blumenbeete. Trotzdem sorgen die Hinterlassenschaften<br />

unserer vierbeinigen Freunde dort immer wieder für Ärger.<br />

Das Bewusstsein dafür stärken, dass eine saubere Gemeinde<br />

die Aufgabe aller ist und jeder einen Beitrag dazu leisten kann:<br />

Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen<br />

und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich.<br />

Diese Seite der Hundehaltung kann leicht<br />

durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden.<br />

Leidtragende sind Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten.<br />

Mit diesen Verschmutzungen im Bereich öffentlicher<br />

Anlagen und Spielplätze wird der Reinigungsdienst tagtäglich<br />

konfrontiert. Hundekot, insbesondere auf Spielplätzen ist nicht<br />

nur eine hässliche bzw. ärgerliche Angelegenheit, sondern kann<br />

auch für die Kinder gesundheitsschädlich sein. Und letztendlich<br />

sind auch die Haus- und Grundstückseigentümer verärgert, da<br />

diese nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinden die<br />

Pflicht haben, den Gehweg zu reinigen und somit auch die Hundehaufen<br />

zu entfernen.<br />

Also, achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt.<br />

Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen sind<br />

dafür tabu. Sollte ihr Hunde dennoch an einer dieser Stellen sein<br />

„Geschäft“ verrichten, dann sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot<br />

zu beseitigen. Es ist nicht Sache der Gemeinde oder Ihrer<br />

Mitmenschen, die Hinterlassenschaft Ihres Hundes zu entfernen.<br />

Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wenn Sie<br />

beim Gassi gehen z.B. eine Tüte mitnehmen, um dann damit den<br />

Kot Ihres Vierbeiners einzusammeln, tragen Sie mit dazu bei, unser<br />

Gemeindegebiet sauber zu halten. Im Übrigen begehen Sie<br />

ansonsten eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen<br />

Geldbuße geahndet werden kann.<br />

Ordnungsamt<br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“<br />

Gemeinde Angelroda<br />

Bekanntmachung der Ergebnisse<br />

der 1. Gemeinderatssitzung 2013<br />

der Gemeinde Angelroda <strong>vom</strong> 12.03.2013<br />

- von 7 stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinderates sind<br />

6 anwesend -<br />

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Angelroda beschließt die<br />

auf der Einladung aufgeführte geänderte Tagesordnung zur<br />

Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 12.03.2013 (öffentlicher Teil).<br />

Der Tagesordnungspunkt: gemeindliches Einvernehmen<br />

zum Anbau des Schützenhauses, wird in die Tagesordnung<br />

als TOP 10 aufgenommen.

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