Geratalanzeiger Nr. 08 vom 17.04.2013 - Verwaltungsgemeinschaft ...
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Geratal-Anzeiger - 2 - <strong>Nr</strong>. 8/2013<br />
<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“<br />
Der Winter ist (fast) vorbei<br />
Hinweis zur Straßenreinigung in der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong><br />
„Geratal“<br />
Der Winter ist (fast) vorbei, doch noch liegt jede Menge Splitt<br />
auf den Straßen und Gehwegen. Zudem hat sich in den letzten<br />
Monaten unter der Schnee- und Eisdecke auf den Straßen und<br />
in den Grünanlagen, Parks und Spielplätzen einiges an Müll angesammelt.<br />
In den Gemeinden Angelroda, Elgersburg, Geraberg, Martinroda<br />
und Neusiß liegt der Pflicht zur Straßenreinigung eine Straßenreinigungssatzung<br />
der jeweiligen Gemeinde zu Grunde.<br />
In diesen wurde die Reinigung der öffentlichen Straßen nach §<br />
49 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Straßengesetzes auf die Eigentümer<br />
und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossen,<br />
bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.<br />
Die Reinigung erstreckt sich auf<br />
a. die Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren<br />
b. die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle<br />
c. die Gehwege und Schrammborde<br />
d. die Überwege<br />
Böschungen, Stützmauern und ähnliches<br />
Die ausgebauten Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen,<br />
dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung infolge<br />
Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch<br />
Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.<br />
Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener<br />
Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von<br />
Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder<br />
ähnliches.<br />
Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder<br />
Nachbarn, Straßenentwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben,<br />
öffentlich aufgestellte Einrichtungen (z.B. Papierkörbe,<br />
Glas- und Papiercontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen<br />
(z.B. Brunnen, Gewässer usw.) zu geführt werden.<br />
Wir wollen Sie darauf aufmerksam machen, dass vorsätzliche<br />
und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen o. g. Vorschriften gemäß<br />
§ 19 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes<br />
über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00<br />
Euro geahndet werden können. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />
19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />
Gesetzes <strong>vom</strong> 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) findet Anwendung.<br />
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist die<br />
<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ordnungsamt<br />
der VG „Geratal“<br />
Wahl der Schöffen<br />
für die am 01. Januar 2014 beginnende Amtszeit<br />
Am 31.12.2013 enden bundesweit die Amtszeiten der in der<br />
Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. In Thüringen<br />
scheiden etwa 2.000 Personen aus ihrem Amt. Infolgedessen<br />
sind im Jahre 2013 Neuwahlen.<br />
Die Gemeinden erstellen die Vorschlagslisten für die Wahl der<br />
Erwachsenen-Schöffen (§ 36 Abs. 1 GVG). Pro Gemeinde ist<br />
mindestens eine Person in die Vorschlagsliste aufzunehmen.<br />
In den Gemeinden Elgersburg und Geraberg haben sich jeweils<br />
zwei Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste beworben.<br />
Daher möchten wir auch Bürger der Gemeinden Angelroda, Martinroda<br />
und Neusiß aufrufen sich für das Ehrenamt zu bewerben.<br />
Für die Aufnahme die in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung<br />
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,<br />
mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der<br />
Mitglieder der Gemeindeverwaltung erforderlich.<br />
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen<br />
versehen werden, die das 25. Lebensjahr vollendet und<br />
das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht berufen<br />
werden dürfen u.a. Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde<br />
nach § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind; Personen,<br />
die nach § 44a des Deutschen Richtergesetzes nicht zu dem<br />
Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, Personen<br />
die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen<br />
Sprache für das Schöffenamt nicht geeignet sind (§ 33 <strong>Nr</strong>. 5<br />
GVG). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung <strong>vom</strong><br />
06.05.20<strong>08</strong> (BVerfG, 2 BvR 337/<strong>08</strong>) festgestellt, dass ehrenamtliche<br />
Richter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen.<br />
Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden, der diese<br />
Voraussetzungen erfüllt, zur Aufnahme in die Vorschlagsliste<br />
benennen. Selbstbenennungen sind zulässig. Bewerber für das<br />
Schöffenamt können bei der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“,<br />
Banhofstraße 59a in 98716 Geraberg benannt werden bzw. sich<br />
persönlich melden.<br />
Gez.<br />
F. Geißler<br />
Gemeinschaftsvorsitzender<br />
Damit Hundekot nicht<br />
den Spaziergang versaut<br />
Eigentlich sollte es längst bekannt sein: Hundekot gehört<br />
nicht auf öffentliche Anlagen wie Spielplätze, Spazierwege<br />
oder Blumenbeete. Trotzdem sorgen die Hinterlassenschaften<br />
unserer vierbeinigen Freunde dort immer wieder für Ärger.<br />
Das Bewusstsein dafür stärken, dass eine saubere Gemeinde<br />
die Aufgabe aller ist und jeder einen Beitrag dazu leisten kann:<br />
Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen<br />
und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich.<br />
Diese Seite der Hundehaltung kann leicht<br />
durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden.<br />
Leidtragende sind Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten.<br />
Mit diesen Verschmutzungen im Bereich öffentlicher<br />
Anlagen und Spielplätze wird der Reinigungsdienst tagtäglich<br />
konfrontiert. Hundekot, insbesondere auf Spielplätzen ist nicht<br />
nur eine hässliche bzw. ärgerliche Angelegenheit, sondern kann<br />
auch für die Kinder gesundheitsschädlich sein. Und letztendlich<br />
sind auch die Haus- und Grundstückseigentümer verärgert, da<br />
diese nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinden die<br />
Pflicht haben, den Gehweg zu reinigen und somit auch die Hundehaufen<br />
zu entfernen.<br />
Also, achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt.<br />
Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen sind<br />
dafür tabu. Sollte ihr Hunde dennoch an einer dieser Stellen sein<br />
„Geschäft“ verrichten, dann sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot<br />
zu beseitigen. Es ist nicht Sache der Gemeinde oder Ihrer<br />
Mitmenschen, die Hinterlassenschaft Ihres Hundes zu entfernen.<br />
Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wenn Sie<br />
beim Gassi gehen z.B. eine Tüte mitnehmen, um dann damit den<br />
Kot Ihres Vierbeiners einzusammeln, tragen Sie mit dazu bei, unser<br />
Gemeindegebiet sauber zu halten. Im Übrigen begehen Sie<br />
ansonsten eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen<br />
Geldbuße geahndet werden kann.<br />
Ordnungsamt<br />
<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „Geratal“<br />
Gemeinde Angelroda<br />
Bekanntmachung der Ergebnisse<br />
der 1. Gemeinderatssitzung 2013<br />
der Gemeinde Angelroda <strong>vom</strong> 12.03.2013<br />
- von 7 stimmberechtigten Mitgliedern des Gemeinderates sind<br />
6 anwesend -<br />
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Angelroda beschließt die<br />
auf der Einladung aufgeführte geänderte Tagesordnung zur<br />
Gemeinderatssitzung <strong>vom</strong> 12.03.2013 (öffentlicher Teil).<br />
Der Tagesordnungspunkt: gemeindliches Einvernehmen<br />
zum Anbau des Schützenhauses, wird in die Tagesordnung<br />
als TOP 10 aufgenommen.