15.11.2013 Aufrufe

-Zeitung - GEW

-Zeitung - GEW

-Zeitung - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsschutz<br />

Verschlechterungen in der Beamtenversorgung<br />

Neuregelungen im Versorgungsänderungsgesetz 2001 in Kraft<br />

Nach Beschluss des Bundestages<br />

und Zustimmung des Bundesrates<br />

zum Versorgungsänderungsgesetz<br />

2001 (VersÄndG 2001) am 20. Dezember<br />

2001 sind die geplanten Verschlechterungen<br />

im Beamtenversorgungsgesetz<br />

(BeamtVG) nun in<br />

Kraft getreten. Dazu gibt es eine<br />

Reihe von Neuregelungen. Im Wesentlichen<br />

bedeutet dies:<br />

* Kürzung der Pensionen um 4,33<br />

%<br />

* Kürzung des Witwen- bzw. des<br />

Witwergeldes um 5 %<br />

* Neuregelung der Kindererziehungszeiten<br />

und Pflegezeiten<br />

* Einbeziehung der BeamtInnen in<br />

die „Riester-Förderung“<br />

* Neuregelungen zur Teildienstfähigkeit.<br />

1. Kürzung der Pension<br />

Die Verschlechterungen in der Beamtenversorgung<br />

werden begründet<br />

mit der wirkungsgleichen Übertragung<br />

der Kürzungen im Rentenrecht<br />

auf die Beamtenversorgung. Hierzu<br />

hat die <strong>GEW</strong> im letzten Jahr bereits<br />

ausführlich Stellung genommen.<br />

Das Novum an dieser „Reform“ ist,<br />

dass auch in bereits bestehende Versorgungsansprüche<br />

eingriffen wird.<br />

Betroffen von der Kürzung sind<br />

nicht nur BeamtInnen, die in Zukunft<br />

pensioniert werden, sondern<br />

auch diejenigen, die sich bereits im<br />

Ruhestand befinden, obwohl für diese<br />

KollegInnen keine Möglichkeit<br />

beseht, die „Pensionslücke“ zu versichern<br />

(Stichwort Riester-Rente). Ob<br />

hiergegen mit juristischen Mitteln<br />

vorgegangen werden soll, wird zurzeit<br />

geprüft.<br />

Wie erfolgt die Kürzung?<br />

Die Berechnung der Versorgung basiert<br />

auf zwei Grundlagen, nämlich<br />

den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen<br />

und dem Ruhegehaltssatz. Die<br />

ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind<br />

grundsätzlich die Dienstbezüge, die<br />

der Beamtin/ dem Beamten zuletzt<br />

zustanden, wobei immer die Vollzeitbesoldung<br />

zu Grunde gelegt wird.<br />

Der Ruhegehaltssatz („Prozente“)<br />

wird nach einem komplizierten Verfahren<br />

auf Grundlage der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstzeiten ermittelt. Der<br />

Ruhegehaltssatz beträgt zurzeit 1,875<br />

% pro Dienstjahr. Für BeamtInnen,<br />

die am 31. Dezember 1991 bereits<br />

im Beamtenverhältnis standen, erfolgt<br />

eine andere Berechnung nach<br />

dem sogenannten Übergangsrecht.<br />

Die Pension ergibt sich, wenn man<br />

die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />

mit dem Ruhegehaltssatz multipliziert.<br />

Beispiel: Besoldung nach A 12, Stufe<br />

12, verheiratet, keine Kinder :<br />

3472,70 € x Ruhegehaltssatz 75 %<br />

= 2604,53 € (Bruttopension).<br />

Die Kürzung der Pensionen erfolgt<br />

ab dem Jahre 2003 in acht Schritten,<br />

jeweils im Zusammenhang mit<br />

den kommenden Besoldungs- und<br />

Versorgungserhöhungen. Der<br />

Höchstsatz in der Beamtenversorgung<br />

betrug bisher 75 % und wird<br />

auf 71,75 % gekürzt. Niedrigere individuelle<br />

Versorgungen vermindern<br />

sich entsprechend. Der Steigerungssatz<br />

von 1,875 % mindert sich auf<br />

1,79375 %.<br />

Mit der ersten bis einschließlich der<br />

siebten Erhöhung der Besoldungen<br />

und Versorgungen („Anpassung“)<br />

erfolgt die Kürzung, indem die der<br />

Versorgungsberechnung nach bisherigem<br />

Recht zu Grunde liegenden<br />

ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um<br />

einen bestimmten Faktor gekürzt<br />

(„angepasst“) werden.<br />

Hierzu gilt folgende Übersicht:<br />

Beispiel für die erste „Anpassung“:<br />

Die Pension wurde wie oben festgesetzt.<br />

Im Rahmen der Besoldungsund<br />

Versorgungsanpassung im Jahre<br />

2003 wird die Besoldung um 2<br />

% erhöht. Die Pension wird wie<br />

folgt neu festgesetzt:<br />

Bisherige ruhegehaltfähige Dienstbezüge:<br />

3.472,70 €<br />

Nach der Erhöhung plus 2 %:<br />

3.542,15 €<br />

Multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz<br />

von 75%: 2.656,62 €<br />

Multipliziert mit dem Faktor<br />

0,99458: 2.642,22 € (neue Pension).<br />

Mit der achten Besoldungs- und<br />

Versorgungserhöhung wird die stufenweise<br />

Kürzung durch Anpassung<br />

des individuellen Ruhegehaltssatzes<br />

mit dem Faktor 0,95667 abgeschlossen.<br />

Der so ermittelte neue Ruhegehaltssatz<br />

gilt gesetzlich als neu festgesetzt.<br />

Die Beamtenpension wird somit auf<br />

Grund der vollen ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge (ohne „Anpassung“)<br />

ermittelt. Also auf Grundlage der<br />

Dienstbezüge, die sich aus der gültigen<br />

Besoldungsstabelle ergeben.<br />

Angepasst wird jedoch der zuvor<br />

festgesetzte Ruhegehaltssatz.<br />

Beispiele: Bei einem Ruhegehaltssatz<br />

von 75 % ergibt sich ein Ruhegehaltssatz<br />

von 71,75 % (75 % x<br />

0,95667 = 71,75 %). Bei einem<br />

Ruhegehaltssatz von 72, 3 % z. B.<br />

beim Ausscheiden auf Antrag bei<br />

Erreichen der Antragsaltersgrenze<br />

ab der ... gilt der bewirkt einen<br />

Anpassung nach Anpassungs- neuen Höchstdem<br />

31.12.2002 faktor ruhegehaltssatz von<br />

1. 0,99458 74,59 %<br />

2. 0,98917 74,19 %<br />

3. 0,98375 73,78 %<br />

4. 0,97833 73,38 %<br />

5. 0,97292 72,97 %<br />

6. 0,96750 72,56 %<br />

7. 0,96208 72,16 %<br />

24 <strong>GEW</strong>-<strong>Zeitung</strong> Rheinland-Pfalz 5/2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!