Die exklusivste Form der Verwandtenehe - Horst Südkamp ...
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Girtler kommt zu dem Schluß, daß die ägyptologischen Quellen wohl Halbgeschwister-<br />
und <strong>Verwandtenehe</strong>n, aber keine echten Geschwisterehen belegen,<br />
was allerdings nur für die Epochen vor <strong>der</strong> Römerzeit stimmt, und daß Middleton<br />
wie Sidler einer terminologischen Verwechslung aufgesessen seien, eine Feststellung,<br />
die dementsprechend zu korrigieren ist. <strong>Die</strong>se Schlußfolgerung, die sich<br />
letztlich auf den Streit um den quellenkritischen Nachweis zurückzieht, braucht<br />
man nur zu entschärfen, damit sie vollends überzeugend wird. Unter dem Gesichtspunkt<br />
<strong>der</strong> funktionalen Äquivalenz von Geschwisterehe und Parallelkusinenheirat<br />
kann man die Tatsächlichkeit <strong>der</strong> Geschwisterehen in Ägypten tatsächlich<br />
dahingestellt bleiben lassen, da sich mit ihr wie ohne sie an <strong>der</strong> Schlußfolgerung<br />
grundsätzlich nichts än<strong>der</strong>t. Girtlers Position wird nur stärker, wenn er<br />
die Möglichkeit <strong>der</strong> Geschwisterehen im Ausnahmefalle nicht ausschließt.<br />
Historisches Beispiel einer Vater-Tochter Ehe und<br />
ein Beispiel ihrer schematischen Integration in ein<br />
Allianzschema <strong>der</strong> bilateralen Kreuzbasenheirat<br />
a A b B<br />
Amenemhet B (MB)<br />
S<br />
Z (M)<br />
T (ZT) Baket- Amun<br />
T<br />
a A b B<br />
a A b B c C<br />
a<br />
b A a B C<br />
Da die bekannt gewordenen Fälle von Halbgeschwister-, Geschwister- und Vater-<br />
Tochter-Ehen allesamt in Gesellschaften mit klassifizierenden Verwandtschaftsund<br />
unilinearen Deszendenzsystemen beobachtet worden sind, häufig außerdem<br />
auch noch die Praxis <strong>der</strong> Parallelbasenheirat nachzuweisen war, lassen sich alle<br />
strittigen Fälle als Grenz- o<strong>der</strong> Regelfälle eben dieses Heiratsbrauchs erklären. In<br />
<strong>der</strong> Gegenwart dieses Brauchs spielt auch die ökonomische Schichtenzuschreibung<br />
keine Rolle mehr, es sei denn man stellt zweifelsfrei fest, daß diese<br />
genannten <strong>Form</strong>en <strong>der</strong> <strong>Verwandtenehe</strong>n nur in <strong>der</strong> Schicht angefallen sind,<br />
welche Besitzstände zu verteidigen hatte. <strong>Die</strong>sen Beweis ist Middleton schuldig<br />
geblieben. <strong>Die</strong> Quellen erklären warum (siehe oben).<br />
<strong>Die</strong> Rezension <strong>der</strong> Positionen von Middleton und Girtler führt zu zwei Schlußfolgerungen:<br />
1) Wenn man davon ausgeht, daß die Geschwisterehe in Ägypten<br />
praktiziert worden ist, dann muß man sie entwe<strong>der</strong> als eine rein dynastische Angelegenheit<br />
unter den oben ausgeführten Bedingungen und in dem oben spezifizierten<br />
Sinne betrachten (das gilt beson<strong>der</strong>s für Beispiele vor <strong>der</strong> Römerzeit),<br />
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