Leitlinien für Anhang V - ECHA - Europa
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Guidance for Annex V Version 1.1 – November 2012<br />
VORWORT<br />
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und ihrer<br />
Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 987/2008 vom 8. Oktober 2008 legt die Kriterien<br />
fest, nach denen die von <strong>Anhang</strong> V erfassten Stoffe von den Anforderungen in Bezug<br />
auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden<br />
können. Die Formulierung dieser Kriterien ist sehr allgemein gehalten. Zweck der<br />
<strong>Leitlinien</strong> ist es, weitere Erläuterungen und Hintergrundinformationen zur Anwendung<br />
der verschiedenen Ausnahmen zu bieten und zu erklären, wann Ausnahmen anwendbar<br />
sind und wann nicht. Zu beachten ist, dass Unternehmen, die von einer<br />
Ausnahmeregelung Gebrauch machen, den Behörden (auf Verlangen) sachdienliche<br />
Informationen vorlegen müssen, die beweisen, dass ihre Stoffe <strong>für</strong> eine solche<br />
Ausnahmeregelung in Betracht kommen. Werden Reaktionsprodukte, deren<br />
Vorkommen auf jeden Fall vorhersehbar ist und die Auswirkungen auf die zu treffenden<br />
Risikomanagementmaßnahmen haben können, gemäß <strong>Anhang</strong> V in seiner durch<br />
Verordnung (EG) Nr. 987/2008 geänderten Fassung von der Registrierungspflicht<br />
ausgenommen, müssen nach Titel IV der Verordnung sachdienliche<br />
Sicherheitsinformationen über die Lieferkette mitgeteilt werden.<br />
Die nachfolgenden <strong>Leitlinien</strong> richten sich nach der Reihenfolge der Einträge in <strong>Anhang</strong> V<br />
der durch Verordnung (EG) Nr. 987/2008 1 geänderten REACH-Verordnung.<br />
1 Der Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 987/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird bei<br />
der Erwähnung von <strong>Anhang</strong> V in diesen <strong>Leitlinien</strong> implizit vorausgesetzt.