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Leitlinien für Anhang V - ECHA - Europa

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<strong>Leitlinien</strong> zu <strong>Anhang</strong> V Version 1.1 – November 2012<br />

<strong>für</strong> die Beurteilung dieses Kriteriums: die Betrachtung des Glases oder der Fritte als<br />

solche oder die Betrachtung der Ausgangsmaterialien.<br />

- Zweitens: Sie sind von der Registrierungspflicht nicht ausgenommen, wenn der Stoff<br />

Bestandteile enthält, die die Kriterien <strong>für</strong> die Einstufung als gefährlich gemäß der<br />

Richtlinie 67/548/EWG erfüllen und die in Konzentrationen über den niedrigsten<br />

geltenden Konzentrationsgrenzen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder der<br />

Konzentrationsgrenze gemäß <strong>Anhang</strong> I der Richtlinie 67/548/EWG vorliegen, sofern<br />

nicht anhand schlüssiger wissenschaftlicher Versuchsdaten nachgewiesen wird, dass<br />

diese Bestandteile über den gesamten Lebenszyklus des Stoffs nicht verfügbar sind,<br />

und diese Daten auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit geprüft wurden. In diesem Fall hat<br />

die Industrie nach der Herstellung des Glases die Bestandteile zu betrachten (die<br />

Bestandteile können von den Ausgangsmaterialien abweichen), um zu prüfen, ob sie die<br />

Kriterien <strong>für</strong> die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen und<br />

in Konzentrationen über der maßgeblichen Konzentrationsgrenze vorliegen. Ist dies der<br />

Fall, sind sie von der Registrierungspflicht nicht ausgenommen, es sei denn, dass der<br />

Bestandteil über den gesamten Lebenszyklus des Stoffs nicht verfügbar ist 21 .<br />

Die Hersteller oder Importeure sind <strong>für</strong> die Beurteilung und Dokumentierung der<br />

schlüssigen wissenschaftlichen Daten verantwortlich, um zu beweisen, dass ihre) Stoffe)<br />

diese Kriterien erfüllt bzw. erfüllen.<br />

Glasartige Kunstfasern (Man Made Vitreous Fibres = MMVF), die in <strong>Anhang</strong> I der<br />

Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, da<br />

sie die Kriterien in <strong>Anhang</strong> VI dieser Richtlinie erfüllen. Außerdem können MMVF, die in<br />

<strong>Anhang</strong> I der Richtlinie 67/548/EEC nicht aufgeführt sind, aber die Kriterien <strong>für</strong> die<br />

Einstufung als gefährlich gemäß <strong>Anhang</strong> VI der Richtlinie 67/548/EWG erfüllen,<br />

ebenfalls nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen werden.<br />

21 Die Übereinstimmung mit den <strong>Leitlinien</strong> zu Artikel 7 Absatz 3 und <strong>Anhang</strong> XI der REACH-Verordnung<br />

muss sichergestellt werden. Die <strong>ECHA</strong> kann zu diesem Punkt weitere <strong>Leitlinien</strong> herausgeben, sowie neue<br />

Informationen verfügbar sind.<br />

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