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Bestattungs- und Friedhofreglement - Eptingen

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Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Friedhofreglement</strong>


<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S<br />

SEITE<br />

A. BESTATTUNGSWESEN 3<br />

§ 1 ZUSTÄNDIGKEIT UND AUFSICHT 3<br />

§ 2 MELDEPFLICHT TODESFÄLLE 3<br />

§ 3 ANORDNUNG FÜR DIE BESTATTUNG 3<br />

§ 4 PUBLIKATION VON BESTATTUNGEN 3<br />

§ 5 ZEIT DER BESTATTUNG 4<br />

§ 6 AUFBAHRUNG 4<br />

§ 7 BESTATTUNGSFEIER UND ABDANKUNG (RITUAL) 4<br />

§ 8 BESTATTUNGSARTEN 4<br />

§ 9 UNENTGELTLICHE BESTATTUNGEN 5<br />

§ 10 BESTATTUNG GEGEN ENTGELT 5<br />

§ 11 BENÜTZUNGSDAUER DER GRABSTÄTTE (PIETÄTSFRIST), AUSGRABUNGEN 6<br />

§ 12 KREMATION 6<br />

§ 13 URNEN FÜR BEILEIDSSCHREIBEN 6<br />

B. FRIEDHOFORDNUNG 6<br />

§ 14 ZUTRITT ZUM FRIEDHOF 6<br />

§ 15 FRIEDHOFGÄRTNER 6<br />

§ 16 GRÄBERBUCH 6<br />

§17 GESUCH ZUR ERRICHTUNG EINES GRABMALS 7<br />

C. GESTALTUNGSRICHTLINIEN 7<br />

§ 18 AUSMASS, MATERIAL UND BEARBEITUNG DER GRÄBER UND GRABMÄLER 7<br />

§ 19 MATERIAL UND BEARBEITUNG DER URNENPLATTEN 8<br />

§ 20 VERSETZEN DER GRABMÄLER 8<br />

§ 21 BEPFLANZUNG DER GRÄBER 8<br />

§ 22 UNTERHALT DER GRABSTÄTTEN 8<br />

§ 23 AUFHEBUNG DER GRABFELDER 8<br />

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9<br />

§ 24 GEBÜHREN 9<br />

§ 25 HAFTUNG 9<br />

§ 26 STRAFBESTIMMUNGEN 9<br />

§ 27 AUFHEBUNG DES BISHERIGEN RECHTS, INKRAFTSETZUNG 9<br />

Seite 2


<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

Gestützt auf § 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober<br />

1939 <strong>und</strong> § 46 Ziffer 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 erlässt die<br />

Gemeindeversammlung <strong>Eptingen</strong> folgendes Reglement:<br />

A. <strong>Bestattungs</strong>wesen<br />

§ 1 Zuständigkeit <strong>und</strong> Aufsicht<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Das gesamte <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofswesen untersteht dem Gemeinderat. Die<br />

Aufsicht übt der/die zuständige Departementschef/in aus.<br />

Der Gemeinderat wählt das erforderliche Personal.<br />

Als Verantwortliche/r für das <strong>Bestattungs</strong>wesen amtet der/die Gemeindeverwalter/in.<br />

§ 2 Meldepflicht Todesfälle<br />

Jeder Todesfall ist dem zuständigen Zivilstandsamt <strong>und</strong> der Gemeindeverwaltung<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 3 Anordnung für die Bestattung<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Der/die Gemeindeverwalter/in setzt im Einvernehmen mit der Trauerfamilie <strong>und</strong><br />

dem zuständigen Pfarramt den Zeitpunkt für die Bestattung fest <strong>und</strong> benachrichtigt<br />

alle mit der Bestattung beauftragten Organe.<br />

Bei Feuerbestattungen verständigt er/sie das zuständige <strong>Bestattungs</strong>amt <strong>und</strong> vereinbart<br />

den Zeitpunkt zur Überführung der Leiche zum Krematorium.<br />

Die Bestellung des Sarges ist Sache der Trauerfamilie, notwendigerweise des<br />

Gemeindeverwalters/der Gemeindeverwalterin.<br />

Wird eine Bestattung auswärts gewünscht, haben sich die Angehörigen persönlich<br />

mit dem dortigen Amt in Verbindung zu setzen.<br />

§ 4 Publikation von Bestattungen<br />

Der/die Gemeindeverwalter/in veranlasst die amtlichen Bekanntmachungen.<br />

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<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

§ 5 Zeit der Bestattung<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Die Bestattung soll nicht vor Ablauf von 48 St<strong>und</strong>en nach eingetretenem Tod stattfinden,<br />

es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgef<strong>und</strong>en oder der behandelnde<br />

Arzt seine Einwilligung schriftlich abgegeben hat.<br />

Die Bestattung ist in der Regel auf die Zeit zwischen 13.30 Uhr <strong>und</strong> 16.00 Uhr anzusetzen.<br />

An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen erfolgen keine Bestattungen. An Samstagen werden<br />

Bestattungen nur ausnahmsweise vorgenommen.<br />

§ 6 Aufbahrung<br />

1<br />

2<br />

Die Leiche kann nach erfolgter Todesbestätigung durch den Arzt <strong>und</strong> nach Absprache<br />

der Angehörigen mit dem/der Gemeindeverwalter/in zur Aufbahrung in<br />

den Aufbahrungsraum der Gemeinde überführt werden.<br />

Der Aufbahrungsraum steht den Angehörigen offen. Der entsprechende Schlüssel<br />

wird ihnen bis zur Bestattung zur Verfügung gestellt.<br />

§ 7 <strong>Bestattungs</strong>feier <strong>und</strong> Abdankung (Ritual)<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Die Anordnung <strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bestattungs</strong>feier bleibt den Angehörigen überlassen.<br />

Alle Handlungen <strong>und</strong> Ansprachen müssen dem Ernst <strong>und</strong> der Würde des Ortes<br />

entsprechen.<br />

Für religiöse Abdankungsfeiern ist die Ordnung der entsprechenden Kirche massgebend.<br />

Die Benützung des Kirchenraumes <strong>und</strong> des Kirchengeläuts ist mit dem/der Sigristen/in<br />

abzusprechen.<br />

§ 8 <strong>Bestattungs</strong>arten<br />

1<br />

Für die Beisetzung bestehen auf dem Friedhof, soweit verfügbar, folgende Möglichkeiten:<br />

a) Reihengräber für Erdbestattungen (Einzel-, Familien- <strong>und</strong> Kindergrab)<br />

b) Reihengräber für Urnen<br />

c) Urnenwand<br />

d) Gemeinschaftsgrab<br />

e) Urnenbeisetzung in der Rasenfläche<br />

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<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Die Beisetzungen erfolgen in den einzelnen Abteilungen in fortlaufender Reihenfolge<br />

gemäss dem vom Gemeinderat festgelegten Plan.<br />

Die Grabmasse werden in den Gestaltungsrichtlinien festgelegt.<br />

Im Gemeinschaftsgrab wird die Asche ohne Urne beigesetzt, wobei die Angehörigen<br />

der dort Bestatteten keine Möglichkeit haben, ein Grabmal zu stellen, eine<br />

Beschriftung anzubringen <strong>und</strong> Bepflanzungen vorzunehmen. Auch bei der Urnenbeisetzung<br />

in der Rasenfläche besteht keine Möglichkeit für ein Grabmal, eine Beschriftung<br />

oder Bepflanzung. Für die Beisetzung in der Rasenfläche sind nur<br />

Holzurnen zugelassen. Das Gemeinschaftsgrab <strong>und</strong> die Urnenbeisetzungsmöglichkeit<br />

in der Rasenfläche werden in den nachfolgenden Bestimmungen als anonyme<br />

Gemeinschaftsgrabanlage zusammengefasst. Ausschmückung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

der anonymen Gemeinschaftsgrabanlage sind Sache der Einwohnergemeinde.<br />

Die Beisetzung einer Urne kann auch auf der Grabstätte eines vorverstorbenen<br />

Angehörigen in einem Reihengrab oder einer Urnennische erfolgen. Bei der turnusgemässen<br />

Aufhebung einer solchen Grabstätte besteht kein Anspruch darauf,<br />

die Urne des Zweitverstorbenen auf einem neuen Grabfeld beizusetzen. Die Pietätsfrist<br />

wird nur für den Erstverstorbenen eingehalten.<br />

§ 9 Unentgeltliche Bestattungen<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Ohne Rücksicht auf Konfession <strong>und</strong> Herkunft können in <strong>Eptingen</strong> alle verstorbenen<br />

Personen, die zur Zeit des Todes in der Gemeinde gesetzlichen Wohnsitz hatten,<br />

unentgeltlich bestattet werden.<br />

Für auswärts Verstorbene, welche längere Zeit in <strong>Eptingen</strong> Wohnsitz hatten, kann<br />

der Gemeinderat ebenfalls die unentgeltliche Bestattung bewilligen.<br />

Die unentgeltliche Bestattung schliesst Folgendes ein:<br />

a) die Überlassung eines Erd-/Urnengrabes oder einer Urnennische<br />

b) das Ausheben <strong>und</strong> Wiedereinfüllen des Grabes<br />

c) die Aufbahrung im Aufbahrungsraum<br />

d) die Benützung der Kirche für die Abdankungsfeier<br />

e) ein einfaches Grabkreuz mit dem Namen des/der Verstorbenen<br />

f) die ordentliche Verrichtung der mit der Bestattung beauftragten Beamten <strong>und</strong><br />

des Hilfspersonals der Gemeinde<br />

g) die amtlichen Bekanntmachungen<br />

Die Anstellung <strong>und</strong> Entschädigung der Begleitpersonen (Träger) ist Sache der Angehörigen.<br />

§ 10 Bestattung gegen Entgelt<br />

Mit der Erlaubnis des Gemeindepräsidenten/der Gemeindepräsidentin können auch<br />

Personen, die ihren Wohnsitz nie in der Gemeinde hatten, in <strong>Eptingen</strong> bestattet werden.<br />

In diesem Falle sind eine Gebühr <strong>und</strong> sämtliche <strong>Bestattungs</strong>kosten zu entrichten.<br />

Die Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt.<br />

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<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

§ 11 Benützungsdauer der Grabstätte (Pietätsfrist), Ausgrabungen<br />

1<br />

2<br />

Die Benützungsdauer der Grabstätten beträgt mindestens 20 Jahre.<br />

Ausgrabungen von erdbestatteten Personen zum Zwecke einer Grabverlegung<br />

innerhalb des Friedhofes sind nicht gestattet.<br />

§ 12 Kremation<br />

Für Feuerbestattungen im Krematorium gelten die vertraglichen Vereinbarungen zwischen<br />

den beteiligten Kantonen. Die Kremationskosten <strong>und</strong> die damit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen (Leichen- <strong>und</strong> Urnentransport) gehen zu Lasten der Hinterbliebenen.<br />

§ 13 Urnen für Beileidsschreiben<br />

Zur Aufnahme der Beileidsschreiben werden anlässlich der Bestattung Urnen aufgestellt.<br />

B. Friedhofordnung<br />

§ 14 Zutritt zum Friedhof<br />

1<br />

2<br />

Der Friedhof steht jederzeit zum Besuch offen. Die Besucher/innen sind gebeten,<br />

allen Anlagen des Friedhofes die gebührende Achtung <strong>und</strong> Sorgfalt zukommen zu<br />

lassen.<br />

Das Mitnehmen von H<strong>und</strong>en auf das Friedhofareal ist verboten.<br />

§ 15 Friedhofgärtner<br />

Ein/e Gemeindeangestellte/r übt das Amt des Friedhofgärtners aus. Er/Sie ist für<br />

Ordnung <strong>und</strong> Instandhaltung der Anlagen verantwortlich. Für die Aufsicht steht er/sie<br />

in Verbindung mit dem Gemeinderat.<br />

§ 16 Gräberbuch<br />

1<br />

2<br />

Die Gemeindeverwaltung führt das Gräberbuch.<br />

Das Gräberbuch enthält:<br />

a) die fortlaufende Numerierung der auf dem Friedhof beigesetzten Personen<br />

b) Name <strong>und</strong> Alter der bestatteten Person<br />

c) das <strong>Bestattungs</strong>jahr<br />

d) die Beisetzungsart<br />

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<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

§ 17 Gesuch zur Errichtung eines Grabmals<br />

Vor der Errichtung eines Grabmals ist beim Gemeinderat ein Gesuch einzureichen.<br />

Das Gesuch soll Auskunft geben über Ausmass, Form, Material, Farbe, Bearbeitung<br />

<strong>und</strong> Gestaltung des Grabmals. Dem Gesuch ist eine Zeichnung im Massstab 1 : 10<br />

beizulegen.<br />

C. Gestaltungsrichtlinien<br />

§ 18 Ausmass, Material <strong>und</strong> Bearbeitung der Gräber <strong>und</strong> Grabmäler<br />

1<br />

Ausmass der Gräber: Länge Breite Tiefe<br />

Erwachsenengrab 170 cm 80 cm 160 cm<br />

Kindergrab 110 cm 70 cm 140 cm<br />

Familiengrab 170 cm 160 cm 160 cm<br />

Urnengrab 100 cm 70 cm 70 cm<br />

Anonymes Urnengrab<br />

60 cm<br />

2<br />

Die Grabmäler dürfen nachstehende Höchstmasse nicht überschreiten:<br />

Höhe Breite Tiefe<br />

Erwachsenengrab 90-100 cm 45-55 cm 12 - 16 cm<br />

Kindergrab 70 cm 40 cm 10 - 12 cm<br />

Urnengrab 70 cm 40 cm 10 - 12 cm<br />

Familiengrab 110 cm 70 % Grabbreite 14 - 25 cm<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Es dürfen keine Grabeinfassungen erstellt werden.<br />

Liegende Grabmäler sind nicht gestattet.<br />

Die Grabmäler sollen schlichte, ungekünstelte Formen aufweisen <strong>und</strong> materialgerecht<br />

bearbeitet sein. Folgende Gesteinsarten <strong>und</strong> Bearbeitungen sind nicht gestattet:<br />

– Grabmäler aus verschiedenen Gesteinsarten;<br />

– alle polierten <strong>und</strong> poliert wirkenden Steine;<br />

– Steine, die chemisch gegen Verwitterung imprägniert wurden;<br />

– schwarz-schwedischer Granit, nordischer Granit, Labrador, Tranas, Vanevik,<br />

Rotmodern, Neugrün, Rosamarmor, weisser Marmor aus Carrara <strong>und</strong> aus<br />

Laas, Cristallina-Marmor aus dem Tessin (ausgenommen die Sorten Colombo<br />

hell, Colombo dunkel <strong>und</strong> Colombo uni), Kunststeinimitationen, Findlinge <strong>und</strong><br />

unförmige Steinblöcke;<br />

– naturalistische Bildreliefs, Keramikfiguren, Photographien-Schrifttafeln aus<br />

Glas, Email, Blech oder Kunststoffen, aus verschiedenen Steinen zusammengesetzte<br />

Grabzeichen, das Bemalen von gravierten Schriften in auffälligen<br />

Farbtönen sowie das Vergolden von Gesteinen.<br />

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<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

§ 19 Material <strong>und</strong> Bearbeitung der Urnenplatten<br />

1<br />

2<br />

Die Urnenplatten werden durch die Gemeinde geliefert.<br />

Die Beschriftung der Wandurnenplatten wird von der Gemeinde angeordnet. Es<br />

werden Vornamen, Name (eventuell Allianzname) <strong>und</strong> das Geburts- <strong>und</strong> Todesjahr<br />

eingraviert. Die Kosten für die Gravur wird den Angehörigen vom beauftragten<br />

Graveur in Rechnung gestellt.<br />

§ 20 Versetzen der Grabmäler<br />

1<br />

2<br />

Bis zum Setzen des Grabmals erhält das Grab auf Kosten der Gemeinde ein einfaches<br />

Holzkreuz. Dieses bleibt Eigentum der Gemeinde <strong>und</strong> ist nach Versetzen<br />

des Grabmals dem Friedhofgärtner abzugeben.<br />

Das Setzen des Grabmales bei Erdbestattungen darf frühestens sechs Monate<br />

nach der Bestattung <strong>und</strong> bei Urnengräbern frühestens drei Monate nach der Bestattung<br />

erfolgen, <strong>und</strong> ist dem Friedhofgärtner mindestens drei Tage vorher anzuzeigen.<br />

§ 21 Bepflanzung der Gräber<br />

1<br />

2<br />

Die Grabbepflanzung ist Sache der Hinterbliebenen.<br />

Die Bepflanzung der Gräber soll benachbarte Gräber <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen<br />

<strong>und</strong> darf die Höhe der Grabmäler nicht überschreiten.<br />

§ 22 Unterhalt der Grabstätten<br />

Die Angehörigen sind für die Pflege <strong>und</strong> Anpassung der Gräber verantwortlich. Vernachlässigte<br />

Gräber werden nach erfolgloser Aufforderung zur Instandstellung abgeräumt<br />

<strong>und</strong> auf Kosten der Angehörigen bepflanzt.<br />

§ 23 Aufhebung der Grabfelder<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Vor der Räumung eines Gräberfeldes werden die Angehörigen aufgefordert, die<br />

Bepflanzung innert drei Monaten zu entfernen <strong>und</strong> ihren Anspruch auf das Grabmal<br />

geltend zu machen.<br />

Nach Ablauf dieser Frist verfügt die Gemeinde über zurückgebliebene Grabmäler<br />

<strong>und</strong> Pflanzen.<br />

Die fachgerechte Entfernung der Grabmäler ist Sache der Gemeinde. Von den<br />

Angehörigen beanspruchte Steine werden ausserhalb des Friedhofs deponiert, die<br />

übrigen werden abgeführt.<br />

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<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

E. Schlussbestimmungen<br />

§ 24 Gebühren<br />

Die Höhe der in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren wird vom Gemeinderat<br />

in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt.<br />

§ 25 Haftung<br />

Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabmäler, Pflanzungen, Kränze <strong>und</strong><br />

sonstige Gegenstände.<br />

§ 26 Strafbestimmungen<br />

Übertretungen der in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften können vom Gemeinderat<br />

mit einer Busse bis zu Fr. 500.00 geahndet werden, sofern sie nicht strafrechtlich<br />

verfolgt werden müssen.<br />

§ 27 Aufhebung des bisherigen Rechts, Inkraftsetzung<br />

Die <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofordnung vom 23. November 1973 wird aufgehoben.<br />

Das vorliegende Reglement wird nach der Genehmigung durch die Volkswirtschafts<strong>und</strong><br />

Sanitätsdirektion vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.<br />

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 12. Dezember 2002.<br />

Namens der Einwohnergemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

Der Präsident:<br />

Die Verwalterin<br />

Hansjörg Schmutz<br />

Chantal Beck<br />

Von der Volkswirtschafts- <strong>und</strong> Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemäss<br />

Verfügung Nr. 531 am 31. Januar 2003 genehmigt.<br />

Das Reglement wurde vom Gemeinderat <strong>Eptingen</strong> auf den 1. Januar 2003 in Kraft<br />

gesetzt.<br />

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