18.11.2013 Aufrufe

Bestattungs- und Friedhofreglement - Eptingen

Bestattungs- und Friedhofreglement - Eptingen

Bestattungs- und Friedhofreglement - Eptingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Die Beisetzungen erfolgen in den einzelnen Abteilungen in fortlaufender Reihenfolge<br />

gemäss dem vom Gemeinderat festgelegten Plan.<br />

Die Grabmasse werden in den Gestaltungsrichtlinien festgelegt.<br />

Im Gemeinschaftsgrab wird die Asche ohne Urne beigesetzt, wobei die Angehörigen<br />

der dort Bestatteten keine Möglichkeit haben, ein Grabmal zu stellen, eine<br />

Beschriftung anzubringen <strong>und</strong> Bepflanzungen vorzunehmen. Auch bei der Urnenbeisetzung<br />

in der Rasenfläche besteht keine Möglichkeit für ein Grabmal, eine Beschriftung<br />

oder Bepflanzung. Für die Beisetzung in der Rasenfläche sind nur<br />

Holzurnen zugelassen. Das Gemeinschaftsgrab <strong>und</strong> die Urnenbeisetzungsmöglichkeit<br />

in der Rasenfläche werden in den nachfolgenden Bestimmungen als anonyme<br />

Gemeinschaftsgrabanlage zusammengefasst. Ausschmückung <strong>und</strong> Unterhalt<br />

der anonymen Gemeinschaftsgrabanlage sind Sache der Einwohnergemeinde.<br />

Die Beisetzung einer Urne kann auch auf der Grabstätte eines vorverstorbenen<br />

Angehörigen in einem Reihengrab oder einer Urnennische erfolgen. Bei der turnusgemässen<br />

Aufhebung einer solchen Grabstätte besteht kein Anspruch darauf,<br />

die Urne des Zweitverstorbenen auf einem neuen Grabfeld beizusetzen. Die Pietätsfrist<br />

wird nur für den Erstverstorbenen eingehalten.<br />

§ 9 Unentgeltliche Bestattungen<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Ohne Rücksicht auf Konfession <strong>und</strong> Herkunft können in <strong>Eptingen</strong> alle verstorbenen<br />

Personen, die zur Zeit des Todes in der Gemeinde gesetzlichen Wohnsitz hatten,<br />

unentgeltlich bestattet werden.<br />

Für auswärts Verstorbene, welche längere Zeit in <strong>Eptingen</strong> Wohnsitz hatten, kann<br />

der Gemeinderat ebenfalls die unentgeltliche Bestattung bewilligen.<br />

Die unentgeltliche Bestattung schliesst Folgendes ein:<br />

a) die Überlassung eines Erd-/Urnengrabes oder einer Urnennische<br />

b) das Ausheben <strong>und</strong> Wiedereinfüllen des Grabes<br />

c) die Aufbahrung im Aufbahrungsraum<br />

d) die Benützung der Kirche für die Abdankungsfeier<br />

e) ein einfaches Grabkreuz mit dem Namen des/der Verstorbenen<br />

f) die ordentliche Verrichtung der mit der Bestattung beauftragten Beamten <strong>und</strong><br />

des Hilfspersonals der Gemeinde<br />

g) die amtlichen Bekanntmachungen<br />

Die Anstellung <strong>und</strong> Entschädigung der Begleitpersonen (Träger) ist Sache der Angehörigen.<br />

§ 10 Bestattung gegen Entgelt<br />

Mit der Erlaubnis des Gemeindepräsidenten/der Gemeindepräsidentin können auch<br />

Personen, die ihren Wohnsitz nie in der Gemeinde hatten, in <strong>Eptingen</strong> bestattet werden.<br />

In diesem Falle sind eine Gebühr <strong>und</strong> sämtliche <strong>Bestattungs</strong>kosten zu entrichten.<br />

Die Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt.<br />

Seite 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!