Bestattungs- und Friedhofreglement - Eptingen
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<strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> Gemeinde <strong>Eptingen</strong><br />
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Die Beisetzungen erfolgen in den einzelnen Abteilungen in fortlaufender Reihenfolge<br />
gemäss dem vom Gemeinderat festgelegten Plan.<br />
Die Grabmasse werden in den Gestaltungsrichtlinien festgelegt.<br />
Im Gemeinschaftsgrab wird die Asche ohne Urne beigesetzt, wobei die Angehörigen<br />
der dort Bestatteten keine Möglichkeit haben, ein Grabmal zu stellen, eine<br />
Beschriftung anzubringen <strong>und</strong> Bepflanzungen vorzunehmen. Auch bei der Urnenbeisetzung<br />
in der Rasenfläche besteht keine Möglichkeit für ein Grabmal, eine Beschriftung<br />
oder Bepflanzung. Für die Beisetzung in der Rasenfläche sind nur<br />
Holzurnen zugelassen. Das Gemeinschaftsgrab <strong>und</strong> die Urnenbeisetzungsmöglichkeit<br />
in der Rasenfläche werden in den nachfolgenden Bestimmungen als anonyme<br />
Gemeinschaftsgrabanlage zusammengefasst. Ausschmückung <strong>und</strong> Unterhalt<br />
der anonymen Gemeinschaftsgrabanlage sind Sache der Einwohnergemeinde.<br />
Die Beisetzung einer Urne kann auch auf der Grabstätte eines vorverstorbenen<br />
Angehörigen in einem Reihengrab oder einer Urnennische erfolgen. Bei der turnusgemässen<br />
Aufhebung einer solchen Grabstätte besteht kein Anspruch darauf,<br />
die Urne des Zweitverstorbenen auf einem neuen Grabfeld beizusetzen. Die Pietätsfrist<br />
wird nur für den Erstverstorbenen eingehalten.<br />
§ 9 Unentgeltliche Bestattungen<br />
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Ohne Rücksicht auf Konfession <strong>und</strong> Herkunft können in <strong>Eptingen</strong> alle verstorbenen<br />
Personen, die zur Zeit des Todes in der Gemeinde gesetzlichen Wohnsitz hatten,<br />
unentgeltlich bestattet werden.<br />
Für auswärts Verstorbene, welche längere Zeit in <strong>Eptingen</strong> Wohnsitz hatten, kann<br />
der Gemeinderat ebenfalls die unentgeltliche Bestattung bewilligen.<br />
Die unentgeltliche Bestattung schliesst Folgendes ein:<br />
a) die Überlassung eines Erd-/Urnengrabes oder einer Urnennische<br />
b) das Ausheben <strong>und</strong> Wiedereinfüllen des Grabes<br />
c) die Aufbahrung im Aufbahrungsraum<br />
d) die Benützung der Kirche für die Abdankungsfeier<br />
e) ein einfaches Grabkreuz mit dem Namen des/der Verstorbenen<br />
f) die ordentliche Verrichtung der mit der Bestattung beauftragten Beamten <strong>und</strong><br />
des Hilfspersonals der Gemeinde<br />
g) die amtlichen Bekanntmachungen<br />
Die Anstellung <strong>und</strong> Entschädigung der Begleitpersonen (Träger) ist Sache der Angehörigen.<br />
§ 10 Bestattung gegen Entgelt<br />
Mit der Erlaubnis des Gemeindepräsidenten/der Gemeindepräsidentin können auch<br />
Personen, die ihren Wohnsitz nie in der Gemeinde hatten, in <strong>Eptingen</strong> bestattet werden.<br />
In diesem Falle sind eine Gebühr <strong>und</strong> sämtliche <strong>Bestattungs</strong>kosten zu entrichten.<br />
Die Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt.<br />
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