von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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<strong>von</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />
1
Zur Person: <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> ist seit 1985 als <strong>Rechtsanwalt</strong> zugelassen. Seit<br />
2011 hat sich die Kanzlei mit <strong>Rechtsanwalt</strong> Tobias Stöhr und<br />
Rechtsanwältin Kristin Dimke verstärkt. Herr RA Stöhr ist<br />
schwerpunktmäßig auf den Gebieten des gewerblichen<br />
Rechtschutzes, IT – Recht und Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig,<br />
während die Tätigkeitsschwerpunkte bei Frau RA Dimke in den<br />
Gebieten Verkehrs- und Versicherungsrecht, Erbrecht und Mietrecht<br />
liegen.<br />
<strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong> ist Gründer <strong>von</strong> zahlreichen Organisationen, Verbänden und Vereinen und besitzt<br />
langjährige Erfahrung als Aufsichtsratsvorsitzender und Gemeinderat. Ferner ist er Herausgeber<br />
zahlreicher Fachpublikationen und Ratgeber, so zum Beispiel <strong>von</strong> dem Online-Portal www.szjobs.de/Ratgeber.<br />
Zudem hält er vielfach Fachvorträge, leitet arbeitsrechtliche Workshops und ist<br />
Referent im Expertenteam der <strong>Dresden</strong> International University.<br />
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut er schwerpunktmäßig mittelständische Unternehmen<br />
unterschiedlicher Branchenbereiche, vom kleinen Einzelunternehmerbetrieb bis hin zu<br />
Kapitalgesellschaften, Kommunen, soziale Träger sowie Angehörige freier Berufe.<br />
Ferner kann Herr <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> auf erfolgreiche Beratungen bis hin zur Prozessvertretungen <strong>von</strong><br />
Managern, Führungspersonal und leitenden Angestellten verweisen.<br />
Zur <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong><br />
Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />
wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />
eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />
auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />
die Mandantschaft zu präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />
Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />
2
Inhaltsverzeichnis<br />
I. BEGRIFF ...................................................................................................................... 5<br />
II. ERLEICHTERTE BEFRISTUNG OHNE SACHGRUND.......................................... 5<br />
1) Kalendermäßige Befristung ........................................................................... 5<br />
2) Neugründung eines Unternehmens .................................................................6<br />
3) Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG mit Wirkung seit 1.5.2007 für ältere Menschen ....6<br />
4) Befristung mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 2 Abs.4<br />
WissZeitVG ................................................................................................ 7<br />
III. BEFRISTUNG AUS SACHLICHEM GRUND ........................................................... 7<br />
1) Allgemein .................................................................................................. 7<br />
2) Vorübergehender personeller Mehrbedarf - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ........................... 8<br />
3) Anschlussbeschäftigung an Ausbildung oder Studium- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 .............9<br />
4) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 .............................9<br />
5) Eigenart der Arbeitsleistung - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG .................................. 10<br />
6) Probearbeitsverhältnis - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG ......................................... 10<br />
a) Allgemeines zur Probezeit ........................................................................................... 10<br />
b) Dauer der Probezeit ...................................................................................................... 11<br />
c) Kündigung während der Probezeit .............................................................................. 11<br />
d) Krankheit ...................................................................................................................... 12<br />
e) Urlaub ........................................................................................................................... 12<br />
7) Gründe in der Person des Arbeitnehmers § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG ................... 13<br />
a) Befristete Aufenthaltserlaubnis .................................................................................. 13<br />
b) Soziale Gründe ............................................................................................................. 13<br />
c) Wunsch des Arbeitnehmers ........................................................................................ 14<br />
8) Zeitlich begrenzte Haushaltsmittel § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG .................................... 14<br />
9) Gerichtlicher Vergleich § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ....................................................... 14<br />
IV. TARIFVERTRAG UND ANDERE SONDERREGELUNGEN ................................ 15<br />
1) Vertreter während der Elternzeit (§ 21 BEEG) ................................................................ 15<br />
2) Vertreter während der Pflegezeit (§ 6 PflegeZG) ............................................................. 16<br />
V. FORMERFORDERNIS UND SACHGRUNDANGABE .......................................... 16<br />
1) Zeitbefristung .................................................................................................................... 17<br />
2) Zweckbefristung ................................................................................................................ 17<br />
3
3) Mehrere Befristungen aus sachlichem Grund ................................................................. 17<br />
VI. INHALT DES BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSES ................................ 18<br />
VII. BESONDERE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS ............................................... 19<br />
VIII. RECHTSFOLGEN EINER WIRKSAMEN BEFRISTUNGSABREDE ................... 19<br />
IX. RECHTSFOLGEN BEI UNWIRKSAMER BEFRISTUNG .................................... 20<br />
X. KÜNDIGUNG ............................................................................................................. 21<br />
XI. WEITERARBEIT ÜBER DAS BEFRISTUNGSENDE HINAUS ............................ 21<br />
XII. GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG DER BEFRISTUNGSABREDE ....................22<br />
XIII. BEWEISLAST ............................................................................................................23<br />
4
I. Begriff<br />
Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete<br />
Arbeitsverträge (TzBfG) liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig<br />
bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder<br />
Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Eine kalendermäßige<br />
Befristung liegt vor, wenn sich unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung ergibt, zu welchem<br />
Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierzu zählt auch die kalendermäßige Bestimmbarkeit des<br />
Beendigungszeitpunktes. Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss<br />
halten, während der genaue Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird, ungewiss ist.<br />
Tipp:<br />
Möglich und empfehlenswert ist auch die Kombination beider Befristungsarten, da nur so sichergestellt<br />
werden kann, dass die Höchstfrist die Dauer der Zweckbefristung beschränkt.<br />
II.<br />
Erleichterte Befristung ohne Sachgrund<br />
Der befristete Abschluss <strong>von</strong> Arbeitsverträgen stellt nach dem Willen des Gesetzgebers die<br />
Ausnahme zu den unbefristeten Arbeitsverhältnissen dar. Von diesem Regelerfordernis bildet das<br />
Gesetz mehrere Ausnahmen. Eine kalendermäßige Befristung bedarf keines sachlichen Grundes,<br />
wenn es sich um eine Neueinstellung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG, um eine Neueinstellung<br />
in einem neu gegründeten Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG oder um das Arbeitsverhältnis<br />
eines älteren Arbeitnehmers i. S. d. § 14 Abs. 3 TzBfG handelt.<br />
1) Kalendermäßige Befristung<br />
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen<br />
Grundes, d. h. ohne eine besondere Rechtfertigung, für eine Dauer <strong>von</strong> bis zu zwei Jahren<br />
abgeschlossen werden (sog. erleichterte Befristung). Der Zweijahreszeitraum lässt sich in maximal<br />
vier Teilabschnitte aufteilen. Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch nur bei<br />
Neueinstellungen erlaubt. Nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung<br />
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer <strong>von</strong> zwei Jahren zulässig. Eine<br />
Verlängerung nach dieser Vorschrift setzt dabei voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu<br />
verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird,<br />
nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.<br />
5
Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung<br />
wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ohne<br />
Sachgrund nicht zulässig ist.<br />
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs.2 TzBfG hat das BAG klargestellt, dass<br />
die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach<br />
dieser Vorschrift unter anderem nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der<br />
Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte (BAG v. 16.01.2008, Az.: 7AZR<br />
603/06).<br />
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon<br />
einmal bei demselben Arbeitgeber, d. h., in demselben oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers<br />
oder des Unternehmens unbefristet oder befristet beschäftigt war. So ist es entgegen gängiger Praxis<br />
gerade nicht möglich, eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an eine Sachgrundbefristung zu<br />
vereinbaren.<br />
Eine sachgrundlose Befristung kommt folglich nur bei erstmaliger Beschäftigung eines Arbeitnehmers<br />
durch einen Arbeitgeber in Betracht. Hierzu ist aber nicht die vorherige Tätigkeit als freier Mitarbeiter<br />
oder Praktikant zu zählen.<br />
2) Neugründung eines Unternehmens<br />
Nach § 14 Abs. 2a TzBfG ist es für neu gegründete Unternehmen zulässig, in den ersten vier Jahren<br />
nach der Gründung eines Unternehmens einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen<br />
Grundes bis zur Dauer <strong>von</strong> vier Jahren zu befristen bzw. einen zunächst kürzer befristeten<br />
Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach zu verlängern. Folglich kann ein Unternehmen<br />
noch im vierten Jahr seiner Existenz sachgrundlos befristete Arbeitsverträge bis zu einer Dauer <strong>von</strong> 4<br />
Jahren befristen bzw. verlängern.<br />
3) Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG mit Wirkung seit 1.5.2007 für ältere Menschen<br />
Gem. § 14 Abs. 3 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung für Menschen ab dem 52. Lebensjahr<br />
möglich. Danach ist die Befristung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen älterer Menschen - neben dem Alter - an<br />
weitere Voraussetzungen geknüpft: Der Arbeitnehmer muss unmittelbar vor Beginn des befristeten<br />
Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein oder<br />
Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme<br />
teilgenommen haben. Bis zu der Gesamtdauer <strong>von</strong> fünf Jahren soll dann auch die mehrfache<br />
Verlängerung des Vertrags zulässig sein. Ob allerdings diese Gesetzesfassung den europarechtlichen<br />
Vorgaben genügt, bleibt abzuwarten. Es bleibt dabei: Vorsicht bei Verträgen auf Grundlage des<br />
§ 14 Abs. 3 TzBfG!<br />
6
Unberührt <strong>von</strong> diesen Erwägungen bleibt natürlich die Möglichkeit, auch mit älteren Arbeitnehmern auf<br />
der Grundlage der allgemeinen Regelungen befristete Arbeitsverträge abzuschließen. D. h., unter den<br />
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zur Gesamtdauer<br />
<strong>von</strong> zwei Jahren möglich. Liegt ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vor, kann die Befristung<br />
auch über diese Dauer hinausgehen.<br />
4) Befristung mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 2 Abs.4 WissZeitVG<br />
Diese Befristungsart hat keine starren Höchstgrenzen. Sie muss zwingend im Arbeitsvertrag<br />
angegeben werden, andernfalls kann der Arbeitgeber die Befristung hierauf nicht stützen.<br />
III.<br />
Befristung aus sachlichem Grund<br />
1) Allgemein<br />
Neben der erleichterten Befristung ohne Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 2 und 2a TzBfG ist nach § 14<br />
Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Ein sachlicher Grund liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn<br />
» der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,<br />
» die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den<br />
Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,<br />
» der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,<br />
» die Eigenart der Beschäftigung die Befristung rechtfertigt,<br />
» die Befristung zur Erprobung erfolgt (Probearbeitsverhältnis),<br />
» in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,<br />
» der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete<br />
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, oder<br />
» die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. § 14 Abs. 1 TzBfG zählt nur Regelbeispiele auf. Auch in<br />
Zukunft können weitere sachliche Gründe eine Befristung rechtfertigen. Insoweit beanspruchen die<br />
<strong>von</strong> der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vielfältigen Fallgruppen entwickelten<br />
Rechtsgrundsätze weiterhin Geltung.<br />
Wegen des Verlusts des Kündigungsschutzes für den Arbeitnehmer sind an die Vereinbarung<br />
befristeter Arbeitsverhältnisse auch künftig hohe Anforderungen zu stellen. Zu beachten ist zudem,<br />
dass nach der Rechtsprechung des BAG mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben<br />
7
Arbeitgeber auch die Anforderungen an den sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Befristung<br />
steigen (BAG, Urteil vom 11.12.1991, 7 AZR 431/90).<br />
Wichtig<br />
Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele darf nicht missverstanden werden. Das Gesetz besagt nur, dass in<br />
diesen Standardsituationen eine Befristung sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit<br />
dem Arbeitnehmer lediglich einer der Befristungsgründe aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG vereinbart<br />
werden müsste, um eine Befristungsabrede zu rechtfertigen. Entscheidend ist nicht, was die Parteien<br />
vereinbaren, sondern allein ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen da<strong>von</strong> ausgegangen werden kann,<br />
dass die Situation des jeweils herangezogenen Befristungsgrunds auch tatsächlich und objektiv vorliegt. Für die<br />
Beurteilung dieser Frage sind weiterhin die Rechtsgrundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für den<br />
jeweiligen Befristungsgrund herausgearbeitet hat.<br />
2) Vorübergehender personeller Mehrbedarf - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1<br />
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG kann in einem zusätzlichen, aber vorübergehenden<br />
Arbeitskräftebedarf ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegen. Ein nur<br />
vorübergehender Bedarf liegt vor, wenn zur Erledigung eines zeitweilig gesteigerten Arbeitsanfalls, z.<br />
B. bei Betriebsumstellungen oder wegen der Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten<br />
Projekts, zusätzliche Arbeitskräfte zur Aufstockung der normalen Belegschaft benötigt werden (BAG<br />
vom 25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />
Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer <strong>von</strong> vornherein nur zu dem Zweck eingestellt werden darf,<br />
den vorübergehenden Bedarf abzudecken. Insofern ist die Prognose des Arbeitgebers entscheidend,<br />
ob er folglich bei Vertragsabschluss da<strong>von</strong> ausgehen durfte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft<br />
wegfallen wird.<br />
Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs, z. B. weil die<br />
Konjunktur oder die Absatzentwicklung nicht hinreichend beurteilt werden kann, reicht demgegenüber<br />
für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Denn die Unsicherheit der künftigen<br />
Entwicklung des Arbeitsanfalls und des Arbeitskräftebedarfs gehören grundsätzlich zum<br />
unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.<br />
Tipp:<br />
In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in welchem sich der Arbeitnehmer auf die Sachgrundlosigkeit<br />
der Befristung beruft, muss der Arbeitgeber das Vorhandensein des Sachgrundes darlegen und<br />
beweisen. In Fällen des vorübergehenden Mehrbedarfs, ist seine Prognoseentscheidung zum<br />
Zeitpunkt der Befristungsabrede entscheidend. Insofern sollten Arbeitgeber in diesen Fällen die<br />
Grundlagen ihrer Prognoseentscheidungen dokumentieren, damit sie diese im gerichtlichen Verfahren<br />
darlegen können. Ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet, ist grundsätzlich irrelevant.<br />
8
Zum Scheitern verurteilt ist hingegen jedweder Vortrag, der darauf hinausläuft, dass das<br />
Arbeitsverhältnis vorsorglich deshalb befristet wurde, weil nicht absehbar war, wie sich die<br />
Personalbedürfnisse in der Zukunft darstellen würden.<br />
3) Anschlussbeschäftigung an Ausbildung oder Studium- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2<br />
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG stellt es einen sachlichen Grund für die Befristung eines<br />
Arbeitsvertrags dar, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium<br />
befristet beschäftigt wird, um ihm den Übergang in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Hierzu zählt<br />
wieder nur die Befristung des ersten Anschlussarbeitsvertrages. Erfasst wird auch der Fall, dass ein<br />
Arbeitnehmer, der als Werkstudent bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, nach dem Studium bei<br />
diesem Arbeitgeber erneut befristet beschäftigt wird.<br />
4) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3<br />
Eine spezielle Untergruppe des vorübergehenden personellen Mehrbedarfs stellen die sog.<br />
Vertretungsfälle dar. Der Unterschied liegt darin, dass anders als z. B. bei Betriebsumstellungen, der<br />
Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten Projekts das Arbeitsvolumen an sich<br />
unverändert ist, es wegen des Ausfalls eines Mitarbeiters jedoch vorübergehend der Hinzuziehung<br />
einer weiteren Arbeitskraft bedarf. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausgefallenen<br />
Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft <strong>von</strong> vornherein nur ein zeitlich<br />
begrenztes Bedürfnis.<br />
Der Sachgrund der Vertretung ist unproblematisch, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen<br />
übernimmt (unmittelbare Stellvertretung BAG vom 15.02.2006, 7 AZR 232/05). Der zur Vertretung<br />
befristet eingestellte Arbeitnehmer muss aber nicht zur Verrichtung derselben Aufgaben eingestellt<br />
werden, die der verhinderte Mitarbeiter ausgeübt hat (BAG vom 15.02.2006, 7 AZR 232/05).<br />
Der zeitweilige Ausfall eines Arbeitnehmers und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft<br />
können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt<br />
wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter<br />
übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen<br />
Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird (sog. mittelbare Stellvertretung).<br />
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass nur dann ein zulässiger Sachgrund der Vertretung<br />
vorliegt, wenn der Einsatz des befristet eingestellten Arbeitnehmers auf dem Ausfall des vertretenen<br />
Arbeitnehmers beruht. Dieser Kausalzusammenhang ist in drei Varianten anerkannt worden:<br />
» Vertreter übernimmt direkt Aufgaben des ausgefallenen Arbeitnehmers (unmittelbare<br />
Vertretung),<br />
» Aufgaben des ausgefallenen Arbeitnehmers werden <strong>von</strong> einem anderen Arbeitnehmer erledigt,<br />
9
dessen Aufgaben werden vom befristet eingestellten Vertreter übernommen (mittelbare<br />
Vertretung),<br />
» Vertreter wird mit Aufgaben betraut, die auch dem ausgefallenen Arbeitnehmer aufgrund des<br />
Direktionsrechts übertragen werden könnten (sog. erkennbare Zuordnung der Tätigkeit des<br />
Vertreters zum Arbeitsplatz des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers). Bei dieser<br />
Variante ist zu beachten, dass eine kausale Vertretungskette nur gegeben ist, wenn der<br />
Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, dem ausgefallenen Arbeitnehmer bei<br />
seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechts zu übertragen. Dies<br />
ist nicht der Fall, wenn die Aufgabenzuweisung billigem Ermessen widerspricht (LAG Köln v.<br />
7.5.07, 14 Sa 1379/06).<br />
5) Eigenart der Arbeitsleistung - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG<br />
Ein Sachgrund für die Befristung ist auch dann gegeben, wenn eine Branchenüblichkeit für<br />
Befristungen besteht. Allerdings sollte dieses Regelbeispiel äußerst restriktiv gehandhabt werden, um<br />
nicht den Grundsatz des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufzuweichen. Anerkannte Fallgruppen<br />
der Branchenüblichkeit sind u.a.: Mitarbeiter <strong>von</strong> Rundfunk- und Fernsehanstalten, Teile der<br />
Unterhaltungsbranche (Künstler, Schauspieler, Sänger, Musiker), Mitarbeiter <strong>von</strong> Abgeordneten und<br />
Parlamentsfraktionen sowie Sporttrainer.<br />
6) Probearbeitsverhältnis - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG<br />
a) Allgemeines zur Probezeit<br />
Der Vereinbarung über eine Probezeit kommt nunmehr nur noch geringe Bedeutung zu. Denn durch<br />
die Regelung <strong>von</strong> § 14 Abs. 2 TzBfG bedarf es bei einer Neueinstellung bis zu einem Zeitraum <strong>von</strong><br />
zwei Jahren keines sachlichen Grundes. Folglich kommt die Vereinbarung einer Probezeit in solchen<br />
Fällen wohl nur noch bei Übertragung eines völlig anderen Tätigkeitsbereiches in Betracht.<br />
Die Vereinbarung einer Probezeit soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben, sich kennen zu<br />
lernen und vor allem die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers zu prüfen, ohne sich "blind"<br />
dauerhaft zu binden. Ausgehend <strong>von</strong> der gesetzlichen Probezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Probezeit<br />
<strong>von</strong> sechs Monaten im Allgemeinen ausreichend und angemessen. Besonderheiten in der Art der Tätigkeit<br />
oder den persönlichen Eigenschaften des Bewerbers können allerdings eine kürzere oder längere Probezeit<br />
bedingen.<br />
Da die Befristungsdauer auch den Befristungsgrund beeinflusst, würde eine zu lange Probezeit zur<br />
Unwirksamkeit der Befristung führen.<br />
10
Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer Probezeit - mittels befristetem Vertrag oder mittels<br />
unbefristetem Vertrag. Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die<br />
Kündigungsmöglichkeiten wichtig.<br />
Die Probezeit muss grundsätzlich vereinbart werden. Für das Berufsausbildungsverhältnis ist sie<br />
zwingend vorgeschrieben und beträgt mindestens einen Monat und maximal vier Monate (§ 13<br />
Berufsausbildungsgesetz).<br />
Hinweis:<br />
Die Vereinbarung einer Befristung muss klar, eindeutig und zweifelsfrei sein. Diese strengen<br />
Anforderungen werden nicht erfüllt, wenn nur eine fest bestimmte Zeit als „Probezeit" vereinbart wird.<br />
Hinweise wie „Probezeit drei Monate“, „zunächst zur Probe für die Dauer <strong>von</strong> sechs Monaten", „Probezeit<br />
drei Monate, danach Kündigungsfrist <strong>von</strong> einem Monat" reichen nicht aus.<br />
Eine echte Befristung ist in den Fällen anzunehmen, in denen eine feste Probezeit vereinbart ist und der<br />
Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit mitzuteilen, ob er ihn in ein festes<br />
Arbeitsverhältnis übernehmen möchte.<br />
Tipp:<br />
Es sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit folgende Formulierung gewählt werden: „Sie werden für<br />
die Zeit vom ... bis zum ... zur Probe eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, also am<br />
..., ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn bis dahin keine Fortsetzung des Arbeitsvertrags vereinbart<br />
wird“.<br />
b) Dauer der Probezeit<br />
Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muss angemessen sein und übersteigt selten 6 Monate.<br />
Besteht ein sachlicher Grund (z.B. Nichtbewährung) ist eine - einmalige einverständliche<br />
Verlängerung der Probezeit möglich. Nach 6 Monaten greifen ohnehin die<br />
Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die regelmäßig über 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine<br />
Kündigung ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch eingeschränkt möglich. Besteht ein<br />
Tarifvertrag, in welchem die Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden Vorschriften.<br />
c) Kündigung während der Probezeit<br />
· Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Frist ordentlich gekündigt<br />
werden. Bei einer Probezeit <strong>von</strong> (höchstens) sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis jederzeit<br />
mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Es können aber auch kürzer<br />
oder längere Fristen in einem Tarifvertrag vereinbart werden (§ 622 Abs. 4). In einem<br />
Einzelvertrag können die Fristen nur verlängert, niemals verkürzt werden.<br />
11
Sollte die Probezeit ausnahmsweise länger als sechs Monate dauern, so gilt nach Ablauf des<br />
sechsten Monats die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB, d. h. das Arbeitsverhältnis<br />
kann mit einer Frist <strong>von</strong> vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden.<br />
Die verkürzte Kündigungsfrist gilt bis zum Ablauf des letzten Tages der Probezeit. Daher kann<br />
das Arbeitsverhältnis (theoretisch) nach Ablauf der Probezeit enden.<br />
· Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer<br />
(ordentlichen) Kündigungsfrist und ohne Angaben <strong>von</strong> Gründen schriftlich gekündigt werden (§<br />
15 Abs. 1 und 3 BBiG).<br />
Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Der<br />
Auszubildende kann aber mit einer Frist <strong>von</strong> vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung<br />
aufgeben oder sich einer anderen Ausbildung zuwenden will (vgl. § 15 Abs. 2 BBiG). Es besteht<br />
für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung.<br />
d) Krankheit<br />
Wird ein Arbeitnehmer während der Probezeit krank, so schützen die Regelungen des<br />
Kündigungsschutzes i.d.R. nicht, da diese erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies<br />
gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes gilt<br />
nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung bei Erkrankung ist also<br />
durchaus möglich und kann i.d.R. nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben<br />
verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der Probezeit.<br />
e) Urlaub<br />
Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag – die Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf<br />
keinen Einfluss. Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung umgangen werden.<br />
Will der Arbeitnehmer nun bereits in der Probezeit Urlaub nehmen, so kommen die allgemeinen<br />
Grundsätze zum tragen: Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt, muss jedoch die<br />
Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren<br />
ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während der Probezeit gewährt, so bedeutet dies nicht, dass sich<br />
die Probezeit entsprechend verlängert, so dass eine Urlaubsgewährung während der Probezeit<br />
letztendlich dem Zweck der Probezeit - dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht.<br />
Ein Hindernis muss dies jedoch nicht darstellen.<br />
12
7) Gründe in der Person des Arbeitnehmers § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG<br />
Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender sachlicher Befristungsgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2<br />
Nr. 6 TzBfG ist nach der Rechtsprechung u. a. gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aus sozialen<br />
Gründen vorübergehend beschäftigt wird, um z. B. die Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden<br />
anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums überbrücken zu können.<br />
a) Befristete Aufenthaltserlaubnis<br />
Personenbedingt gerechtfertigt kann die Befristung eines Arbeitsvertrags auch sein, wenn der<br />
Arbeitsvertrag für die Dauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers geschlossen<br />
wird. Allerdings erfordert die Befristung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die hinreichende<br />
Prognose, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen werde (BAG, Urteil vom<br />
12.1.2000, 7 AZR 863/98). Die bloße Unsicherheit, ob eine Verlängerung erfolgt, genügt also gerade<br />
nicht. Ob sich - etwa aufgrund entsprechender Aussagen der zuständigen Behörden - die erforderliche<br />
Prognose stellen lässt, bleibt dem Einzelfall vorbehalten.<br />
b) Soziale Gründe<br />
Das BAG hat wiederholt anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags<br />
dessen Befristung sachlich rechtfertigen kann.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem<br />
betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des<br />
Interesses des Arbeitnehmers an unbefristeter Beschäftigung schutzwürdig ist. Das soll nach Ansicht<br />
des BAG der Fall sein, wenn es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht zum<br />
Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten, mit dem betreffenden Arbeitnehmer<br />
gekommen wäre.<br />
Gerade die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des<br />
Betriebs oder der Dienststelle müssen auf Seiten des Arbeitgebers im Vordergrund der Überlegungen<br />
gestanden haben und für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend gewesen sein.<br />
Tipp:<br />
Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber im Streitfall für den sozialen Charakter der<br />
Befristungsabrede darlegungs- und beweispflichtig ist. Insofern ist Vorsicht geboten, da die Darlegung<br />
des sozialen Charakters einen erheblichen Darlegungsaufwand erfordert und im Einzelfall wohl<br />
schwierig nachzuweisen sein wird.<br />
13
c) Wunsch des Arbeitnehmers<br />
Der ausdrücklich geäußerte Wunsch des Arbeitnehmers oder das auf Grund objektiver Anhaltspunkte<br />
zu schließende Interesse des Arbeitnehmers an der Befristung anstelle eines unbefristeten Vertrags<br />
kann die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen.<br />
Es müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte (z. B. Gründe in der<br />
Person des Arbeitnehmers) für den Wunsch des Arbeitnehmers vorliegen, die den Schluss erlauben,<br />
dass dieser an einer Befristung des Arbeitsvertrags interessiert ist. Das Interesse des Arbeitnehmers<br />
an der Befristung darf allerdings nicht mit den Interessen an der Beschäftigung als solcher<br />
verwechselt werden. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers<br />
auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.<br />
Beachte:<br />
Allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebotes auf Abschluss eines Zeitvertrages kann noch nicht<br />
geschlossen werden, dieser beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers.<br />
8) Zeitlich begrenzte Haushaltsmittel § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG<br />
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann auch auf Grund zeitlich begrenzter Haushaltsmittel<br />
sachlich gerechtfertigt sein. Als sachlicher Rechtfertigungsgrund weitgehend anerkannt ist dieser<br />
Aspekt allein im Bereich des öffentlichen Dienstes. In diesem Rahmen kann die Befristung aus<br />
Haushaltsgründen gerecht-fertigt sein, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers<br />
aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung<br />
zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. In diesen Fällen kann<br />
angenommen werden, dass der Haushaltsgesetzgeber sich mit den Verhältnissen dieser Stelle<br />
befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender<br />
Bedarf besteht.<br />
9) Gerichtlicher Vergleich § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG<br />
Den Fall des gerichtlichen Vergleichs hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG<br />
ausdrücklich als Sachgrund zur Rechtfertigung einer Befristungsabrede aufgenommen. Dem liegt die<br />
Überlegung zu Grunde, dass die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich hinreichende Gewähr für<br />
die Wahrung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers bietet.<br />
Der Befristungsgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt voraus (BAG vom 26.04.2006, 7 AZR 366/05):<br />
das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des Fortbestandes<br />
des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen und die Mitwirkung des Gerichts bei dem Zustandekommen<br />
des befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Wirkung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten<br />
14
Befristung kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Vergleich selbst in seiner Wirksamkeit<br />
angegriffen wird.<br />
IV.<br />
Tarifvertrag und andere Sonderregelungen<br />
Durch einen Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung<br />
abweichend <strong>von</strong> § 14 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a S. 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich<br />
eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die<br />
Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG).<br />
Der Gesetzgeber hat ferner einige spezielle Gesetzesregelungen über die Zulässigkeit <strong>von</strong><br />
Befristungsabreden geschaffen. Dazu zählen insbesondere § 21 BEEG und § 6 PflegeZG, welche als<br />
Sachgrund die Vertretung während der Elternzeit und der Pflegezeit regeln. Diese Regelungen sind<br />
aber nicht als eigen-ständige Sachgrundbefristungen zu verstehen, sondern dienen vielmehr einer<br />
Klarstellung bzw. Konkretisierung <strong>von</strong> § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Es verbleibt somit bei der Darlegungsund<br />
Beweislast des Arbeitgebers bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des<br />
Befristungsgrundes.<br />
1) Vertreter während der Elternzeit (§ 21 BEEG)<br />
Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor,<br />
wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder<br />
einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem<br />
Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder<br />
einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für<br />
diese Zeiten zusammen oder für Teile da<strong>von</strong> befristet eingestellt wird. Die Vorschrift enthält in ihren<br />
weiteren Absätzen spezielle Regelungen über die Ausgestaltung und Kündigung eines auf dieser<br />
Grundlage befristeten Arbeitsverhältnisses.<br />
Nur in Ausnahmefällen kann ein ungewolltes unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Entstehung gelangen.<br />
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel<br />
daran haben muss, dass die ursprüngliche Arbeitskraft wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren<br />
wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Stammkraft dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des<br />
befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass sie die Arbeit nicht<br />
wieder aufnehmen werde. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus.<br />
Grundsätzlich aber kann der Arbeitgeber da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an<br />
ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist auch in diesen Fällen nicht gehalten, vor Abschluss des<br />
befristeten Vertrages mit der Vertretungskraft Erkundigungen darüber einzuholen, ob die beurlaubte<br />
15
Kraft überhaupt plant, nach Beendigung der Elternzeit zurückzukehren. Auch bei vorhersehbarem<br />
zukünftigem Bedarf muss der Arbeitgeber mit den Vertretungskräften keine unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnisse abschließen.<br />
2) Vertreter während der Pflegezeit (§ 6 PflegeZG)<br />
Mit der Reform der Pflegeversicherung ist zum 01.07.2008 das sog. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in<br />
Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf<br />
und familiärer Pflege zu verbessern. Zu diesem Zweck wird zum einen mit § 2 PflegeZG das Recht<br />
des Beschäftigten<br />
auf ein kurzzeitiges Fernbleiben <strong>von</strong> der Arbeit in Akutfällen begründet. Zum anderen gewährt § 3<br />
PflegeZG den Beschäftigten in Betrieben mit i. d. R. mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf eine bis<br />
zu sechsmonatige gänzliche oder teilweise Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen<br />
Angehörigen (Pflegezeit).<br />
Um dem Arbeitgeber eine Reaktion auf den hierdurch bedingten, vorübergehenden Ausfall einer<br />
Arbeitskraft zu ermöglichen, erlaubt § 6 PflegeZG die befristete Einstellung einer Ersatzkraft. Gemäß<br />
§ 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor,<br />
wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur Vertretung für die Dauer der kurzzeitigen<br />
Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 eingestellt wird.<br />
Allerdings ist zu beachten, dass der Wegfall der Pflegedürftigkeit bzw. die Unmöglichkeit oder<br />
Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege zur vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der<br />
befristet eingestellten Ersatzkraft berechtigt.<br />
V. Formerfordernis und Sachgrundangabe<br />
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf jede Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform. Folgende Punkte müssen beachtet werden:<br />
» Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages vor Arbeitsaufnahme,<br />
» Unterzeichnung durch Originalunterschrift beider Vertragsparteien auf demselben<br />
Vertragsexemplar,<br />
» Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages durch vertretungsberechtigte Person,<br />
» Schriftliche Niederlegung des Anfangs- und Endtermins,<br />
» Schriftliche Niederlegung des Zwecks bei einer Zweckbefristung,<br />
» Zugang des <strong>von</strong> beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrages vor<br />
Arbeitsaufnahme beim Arbeitnehmer.<br />
16
1) Zeitbefristung<br />
Bei einer Zeitbefristung bezieht sich dieses gesetzliche Schriftformerfordernis nur auf die<br />
Befristungsabrede als solche. Die schriftliche Angabe des Befristungsgrundes ist nicht<br />
erforderlich. Dasselbe gilt auch dann, wenn <strong>von</strong> der Möglichkeit der erleichterten Befristung ohne<br />
Sachgrund Gebrauch gemacht werden soll. Entscheidend ist allein, ob zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses ein Sachgrund oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die sog. erleichterte<br />
Befristung vorgelegen haben.<br />
2) Zweckbefristung<br />
Grundsätzlich anders verhält es sich bei einer Zweckbefristung. Bei dieser Befristungsart muss auch<br />
der Zweck der Befristung schriftlich vereinbart sein (BAG, Urteil vom 21.12.2005, 7 AZR 541/04).<br />
Hieran sollte dem Arbeitgeber schon aus dem Umstand gelegen sein, weil er als derjenige, der sich im<br />
Zweifel auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zweckerreichung beruft, darzulegen und<br />
zu beweisen hat, dass das vereinbarte Ereignis eingetreten ist. Dies kann ihm nur gelingen, wenn an<br />
der Definition des Ereignisses keine Zweifel bestehen.<br />
Tipp:<br />
Das befristete Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es über den<br />
vorgesehenen Beendigungstermin fortgesetzt wird. Geht der Arbeitgeber irrtümlich da<strong>von</strong> aus, das<br />
Arbeitsverhältnis sei noch nicht beendet, weil der Zweck nicht erreicht sei, so entsteht das ungewollte<br />
unbefristete Arbeitsverhältnis. Von daher sollte bei der Zweckbefristung auf die genaue Definition des<br />
Befristungszwecks erhöhte Sorgfalt gelegt werden.<br />
Ob nähere Angaben über die Rechtsgrundlage der Befristung, also dazu, ob es sich um eine<br />
Sachgrundbefristung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG oder um eine erleichterte Befristung gemäß<br />
§ 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG handelt, schriftlich niedergelegt werden sollten, lässt sich nicht<br />
generell beantworten. Dasselbe gilt im Falle der Sachgrundbefristung hinsichtlich der Angabe des<br />
konkreten Sachgrundes. Es muss <strong>von</strong> Fall zu Fall entschieden werden.<br />
3) Mehrere Befristungen aus sachlichem Grund<br />
Das TzBfG erlaubt die Aneinanderreihung mehrerer Befristungen aus sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1<br />
TzBfG). Dabei muss keine Zwischenfrist eingehalten werden. Beispielsweise kann auf eine<br />
vorübergehende Beschäftigung als Saisonkraft auch unmittelbar eine Vertretung für eine<br />
Arbeitnehmerin folgen, die Elternzeit in Anspruch nimmt.<br />
Denkbar ist auch, dass ein Arbeitnehmer zu einer ganz bestimmten Aufgabe eingestellt ist, sich aber<br />
bei Ablauf der Frist entgegen der ursprünglichen Annahme herausstellt, dass die Arbeit innerhalb der<br />
17
vereinbarten Frist nicht erledigt werden konnte. Dann ist eine erneute Befristung zulässig. Zu<br />
beachten bleibt allerdings, dass nach der Rechtsprechung des BAG mit zunehmender Dauer der<br />
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auch die Anforderungen an den sachlichen Grund zur<br />
Rechtfertigung der Befristung<br />
steigen (BAG, Urteil vom 11.12.1991, 7 AZR 431/90). Denn es entsteht zunehmend der Verdacht,<br />
dass in Wirklichkeit ein dauerhafter Bedarf vorliegt und mit der Befristung nur der Kündigungsschutz<br />
eines normalen Arbeitsverhältnisses umgangen werden soll.<br />
Erlaubt ist nach dem TzBfG auch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aus<br />
sachlichem Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG im Anschluss an eine sog. erleichterte Befristung ohne<br />
sachlichen Grund i. S. d. § 14 Abs. 2 oder 2a TzBfG.<br />
WICHTIG:<br />
Nach dem TzBfG ist es aber nicht mehr möglich, eine Befristung ohne sachlichen Grund zu<br />
verabreden, wenn zwischen denselben Vertragsparteien schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand<br />
(mag es unbefristet oder befristet gewesen sein). § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt Befristungen ohne<br />
sachlichen Grund nur bei Neueinstellungen. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 2a TzBfG.<br />
Nach der Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis mit demselben<br />
Arbeitgeber dann bestanden, wenn der Vertragspartner dieselbe natürliche oder juristische Person<br />
war.<br />
VI.<br />
Inhalt des befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
Während seiner Dauer stellt das befristete Arbeitsverhältnis ein ganz normales Arbeitsverhältnis dar,<br />
für das alle gesetzlichen und kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung)<br />
grundsätzlich entsprechend gelten. § 4 Abs. 2 TzBfG enthält ausdrücklich ein<br />
Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Danach darf dieser wegen der<br />
Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet<br />
beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung<br />
rechtfertigen.<br />
Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte<br />
Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu<br />
gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht.<br />
Demgemäß erwirbt ein Mitarbeiter im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses also z. B. ebenso<br />
Anspruch auf Urlaub. Dieser ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht<br />
ununterbrochen einen vollen Monat bestanden hat (vgl. § 5 Abs. 1 BUrlG).<br />
18
VII.<br />
Besondere Pflichten des Arbeitgebers<br />
Seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge<br />
bestehen für den Arbeitgeber zusätzliche Pflichten:<br />
» Informationspflicht:<br />
Nach § 18 TzBfG hat der Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über<br />
entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.<br />
» Aus- und Weiterbildung:<br />
§ 19 TzBfG verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an<br />
angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen<br />
Entwicklung und Mobilität teilnehmen zu lassen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe<br />
oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.<br />
» Information der Arbeitnehmervertretung:<br />
Schließlich hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet<br />
beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes oder<br />
Unternehmens zu informieren (§ 20 TzBfG).<br />
VIII.<br />
Rechtsfolgen einer wirksamen Befristungsabrede<br />
Der befristete Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (vgl. § 15 Abs. 1 TzBfG). Zu<br />
Gunsten des Arbeitnehmers greifen deshalb weder die allgemeinen noch die besonderen<br />
Kündigungsschutzvorschriften. Ferner sind auch Beteiligungsrechte des Betriebsrats oder sonstiger<br />
Behörden grundsätzlich nicht zu beachten.<br />
Das bedeutet im Einzelnen:<br />
» Die Vorschriften des BGB über die Kündigungsfristen (§§ 621ff. BGB) sind nicht zu beachten,<br />
» die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden unabhängig <strong>von</strong> der Dauer der<br />
Betriebszugehörigkeit und der Größe des Betriebes keine Anwendung,<br />
» die Rechtsvorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere,<br />
Elternzeitberechtigte, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende, Mitglieder der<br />
Arbeitnehmervertretung sind nicht anwendbar,<br />
» mangels Kündigung bedarf es weder der Anhörung des Betriebsrats noch der Beteiligung des<br />
Inte-grationsamts, der Gewerbeaufsicht oder sonstiger Behörden.<br />
19
Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung (z. B. Befristung zur Vertretung eines längerfristig erkrankten<br />
oder beurlaubten Arbeitnehmers) setzt neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes zusätzlich<br />
voraus, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung für den Arbeitnehmer frühzeitig erkennbar ist, d. h.<br />
entweder bei Vertragsabschluss voraussehbar war oder vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt wird.<br />
Gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks,<br />
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch<br />
den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.<br />
Auch im befristeten Arbeitsverhältnis sind die sozialrechtlichen Hinweis- und<br />
Freistellungspflichten des Arbeitgebers zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III sollen<br />
Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die<br />
Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die<br />
Verpflichtung zur Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 37b SGB III informieren,<br />
sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.<br />
Wer als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche Streitfragen<br />
vermeiden will, sollte bei Auslaufen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Regelung zur<br />
frühzeitigen Arbeitsuche hinweisen. § 37b SGB III fordert eine Meldung zur Arbeitsuche spätestens<br />
drei Monate vor dessen vereinbartem Ende.<br />
Folglich dürfte es angebracht sein, den Arbeitnehmer im Laufe des vierten Monats vor dem<br />
vereinbarten Ende auf seine Meldepflicht hinzuweisen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis<br />
sollte der Hinweis mit der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt der<br />
Zweckerreichung i. S. d. § 15 TzBfG verbunden werden.<br />
IX.<br />
Rechtsfolgen bei unwirksamer Befristung<br />
Stellt sich die Befristung als rechtsunwirksam heraus, gilt der befristete Arbeitsvertrag als <strong>von</strong> Anfang<br />
an auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
Dies gilt zum Beispiel auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt wurde,<br />
bevor das Schriftformerfordernis im Bezug auf die Befristungsabrede eingehalten worden ist. Eine<br />
mündliche Absprache der Parteien, dass der Vertrag befristet sein sollte, ist unwirksam und vermag<br />
das Schriftformerfordernis nicht zu beseitigen. Auch die nachträgliche Aufnahme der Schriftform im<br />
Arbeitsvertrag ändert an der Unwirksamkeit der Befristungsabrede nichts.<br />
Der Arbeitgeber kann diesen Vertrag dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Es<br />
sei denn, die Parteien haben die Möglichkeit einer Kündigung vor Ablauf des Vertrags ausdrücklich<br />
vereinbart. Der Arbeitnehmer kann für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung auch ohne<br />
zusätzliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit kündigen,<br />
20
sollte sich die Befristung als unwirksam herausstellen (Umkehrschluss aus § 16 S. 1 2. HS TzBfG). Ist<br />
die vereinbarte Befristung hingegen lediglich wegen fehlender Schriftform unwirksam, kann der<br />
Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende durch den Arbeitgeber - und den Arbeitnehmer -<br />
ordentlich gekündigt werden (§ 16 S. 2 TzBfG).<br />
X. Kündigung<br />
Nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist es grundsätzlich möglich, trotz der vereinbarten Befristung<br />
einzelvertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrages zu vereinbaren. Wird<br />
<strong>von</strong> dieser Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht, dann - aber auch nur dann! - ist eine ordentliche Kündigung erlaubt. Es sind dann<br />
freilich die allgemeinen Voraussetzungen für Kündigungen zu beachten, also insbesondere die<br />
Einhaltung der gesetzlichen, tarif- oder einzelarbeitsvertraglich geltenden Kündigungsfristen. Ferner ist<br />
bei Kündigungen innerhalb befristeter Arbeitsverträge, die länger als 6 Monate andauern, das<br />
Kündigungsschutzgesetz zu beachten (soweit die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes<br />
vorliegen). Ebenfalls sind die allgemeinen und besonderen Kündigungshindernisse (z. B.<br />
Mutterschutzgesetz, SGB IX) zu beachten. Auch der Betriebsrat ist vor einer solchen Kündigung zu<br />
hören (siehe auch Kündigung).<br />
Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, setzt aber das Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes im Sinne des § 626 BGB voraus.<br />
XI.<br />
Weiterarbeit über das Befristungsende hinaus<br />
Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt das befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn<br />
es nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers<br />
fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die<br />
Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Diese Regelung entspricht nahezu der Regelung des<br />
§ 625 BGB.<br />
Wie bereits erläutert, zählt dazu auch die Konstellation, dass der Arbeitgeber irrtümlicherweise da<strong>von</strong><br />
ausgeht, dass der vereinbarte Zweck noch nicht erfüllt sei.<br />
21
XII.<br />
Gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede<br />
Will sich der Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung wehren und geltend machen, dass sie<br />
unwirksam ist, muss er spätestens innerhalb einer Frist <strong>von</strong> drei Wochen nach dem vereinbarten<br />
Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das<br />
Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Wird das Arbeitsverhältnis<br />
nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die 3-Wochen-Frist mit dem Zugang der schriftlichen<br />
Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Trotz<br />
dieser vorgesehenen besonderen Feststellungsklage kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer<br />
Befristung auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage schon vor Ablauf der Befristung<br />
überprüfen lassen, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung für wirksam (LAG<br />
Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1999, 11 Sa 1039/99 zu der inhaltsgleichen Regelung in § 1 Abs. 5<br />
Satz 1 BeschFG).<br />
Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die Frage, ob der zur Rechtfertigung der Befristung<br />
herangezogene sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede objektiv<br />
gegeben war. Der spätere Wegfall des Befristungsgrundes hat deshalb keine rechtlichen<br />
Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung. Die Rechtsprechung des BAG, die dem Arbeitnehmer bei<br />
einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch<br />
bei Wegfall des betrieblichen Grundes während der Kündigungsfrist gewährt, ist auf den Fall des<br />
Wegfalls des Befristungsgrundes nicht übertragbar (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1999, 7 Sa<br />
1329/99).<br />
Liegen die für die Befristung entscheidenden Umstände in der Zukunft, wie es in den<br />
Hauptanwendungsfällen oft der Fall ist (z. B. beim vorübergehenden personellen Mehrbedarf oder bei<br />
der Stellvertretung), so bedarf es einer vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die Zukunft zielenden,<br />
konkreten Prognose über die jeweilige Entwicklung.<br />
Bestätigt sich die Prognose nicht, so hat dies nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit der Befristung zur<br />
Folge. So wie es aber für die Fundiertheit einer Prognose spricht, wenn sich diese in der Realität<br />
bestätigt, spricht eine abweichende Entwicklung gegen die Fundiertheit der Prognose. Der<br />
Arbeitgeber wird umso deutlicher darlegen müssen, weshalb seine Prognose nach der bei<br />
Vertragsabschluss gegebenen Lage der Fakten gleichwohl berechtigt war. Lag der sachliche Grund<br />
bei Vertragsabschluss vor, so kann er nicht dadurch nachträglich wieder entfallen, dass sich die<br />
Verhältnisse während des Laufs des Arbeitsverhältnisses ändern.<br />
Ferner ist auch im Falle des Vertretungsbedarfs eines Arbeitnehmers die Prognoseentscheidung des<br />
Arbeitgebers entscheidend. Diese Prognose hat sich zwar auch darauf zu beziehen, ob zu erwarten<br />
ist, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Der Arbeitgeber kann<br />
aber auch bei mehrfacher Vertretung regelmäßig da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende<br />
22
Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem<br />
Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft<br />
verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, liegen die Voraussetzungen für<br />
den Sachgrund der Befristung nicht vor. Eine bloße unverbindliche Ankündigung reicht nicht (BAG<br />
vom 13.10.2004, 7 AZR 654/03). Solange die Stammkraft einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit<br />
wieder aufzunehmen, kann und darf der Arbeitgeber im Ergebnis also mit deren Rückkehr rechnen<br />
und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis einer Vertretungskraft befristen.<br />
Hinweis:<br />
Zu beachten ist zudem, dass sich die Prognose nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die<br />
zu erwartende Rückkehr erstrecken muss, nicht aber auch auf den genauen Zeitpunkt dieser<br />
Rückkehr.<br />
Dementsprechend ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Erkundigungen darüber einzuholen, ob und<br />
wann der vertretene Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufzunehmen gedenkt.<br />
Dies alles gilt auch in den Fällen der Krankheitsvertretung. Auch hier kann der Arbeitgeber ohne<br />
Weiteres und ohne genaue Vorstellung hinsichtlich der Zeitdauer da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu<br />
vertretende Stammkraft schließlich zurückkehren wird. Es sei denn, es liegen besondere Umstände<br />
vor, die diese Prognose unwahrscheinlich machen. Hierfür reicht eine bereits länger andauernde<br />
Erkrankung allerdings nicht.<br />
Die Prognose muss sich schließlich auch nicht darauf beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihre<br />
Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird.<br />
XIII.<br />
Beweislast<br />
Für die Befristung trägt die Beweislast derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Teilzeit- und<br />
Befristungsgesetz liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber, da § 14 Abs. 1 TzBfG<br />
ausdrücklich formuliert, dass eine Befristung nur zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />
gerechtfertigt ist. Damit ist ein Ausnahmetatbestand definiert, dessen tatsächliches Vorliegen<br />
derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich den Ausnahmetatbestand zunutze machen will,<br />
also i. d. R. der Arbeitgeber.<br />
Prognoseentscheidungen:<br />
Schwerpunkt gerichtlicher Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, die der<br />
Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund bedarf, ist oft die Frage, welche Prognose der<br />
Arbeitgeber im Hinblick auf den voraussichtlichen Wegfall des Bedarfs an der Arbeitskraft des befristet<br />
eingestellten Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags angestellt hat. Diese<br />
23
Prognose muss er in ihren Einzelheiten und ihren Grundlagen darlegen und für den Fall, dass sie vom<br />
Arbeitnehmer im Prozess bestritten wird, auch beweisen können.<br />
Dazu zählen die Daten und Fakten des Betriebs, anhand derer sich zum Zeitpunkt der Einstellung des<br />
Arbeitnehmers der aktuelle Beschäftigungsbedarf erkennen lässt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />
des befristeten Arbeitsvertrags konkret vorhandenen Daten über die künftige Entwicklung des<br />
Personalbedarfs und die dieser Planung wiederum zu Grunde liegenden Parameter, ferner die sich<br />
aus alledem ableitende konkrete Personalplanung des Arbeitgebers und speziell in ihren<br />
Konsequenzen für die Befristung des umstrittenen Arbeitsverhältnisses.<br />
Tipp:<br />
All diese Voraussetzungen lassen sich, gerade vor dem Hintergrund betrachtet, dass<br />
Rechtsstreitigkeiten überwiegend längere Zeit nach der Befristungsabrede geführt werden, nur dann<br />
vom Arbeitgeber erfolgversprechend präsentieren, wenn sie bei Abschluss der Befristungsabrede<br />
zusammengestellt und dokumentiert wurden.<br />
Da es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
ankommt, gehört es zu den Konsequenzen des Prognoseprinzips, dass es grundsätzlich unerheblich<br />
ist, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet oder ob dies wegen später eintretender, bei<br />
Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände, nicht der Fall ist.<br />
Im Arbeitsgerichtsprozess hängt allerdings der Umfang der Darlegungs- und Beweislast da<strong>von</strong> ab, ob<br />
sich die Prognose später als zutreffend erweist oder nicht.<br />
Zunächst muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte anhand der<br />
Gegebenheiten des Betriebs zu Grunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der<br />
Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren<br />
Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist<br />
diese Prognose Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG vom 25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />
Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine<br />
ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt wurde und damit die Befristung<br />
sachlich gerechtfertigt ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die<br />
Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrags infrage stellen (BAG vom<br />
25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />
Erweist sich die Prognose hingegen im Nachhinein als unzutreffend, muss der Arbeitgeber im<br />
Einzelnen darlegen, dass die tatsächliche Entwicklung aufgrund unvorhersehbarer Umstände anders<br />
verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelingt ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig<br />
festzustellender Tatsachenvortrag, ist die Befristung trotz des Auseinanderfallens <strong>von</strong> Prognose und<br />
tatsächlichem Verlauf wirksam.<br />
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Andernfalls ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben war.<br />
Allerdings muss sich die Prognose des Arbeitgebers nur auf das konkrete Projekt beziehen, mit dem<br />
er die Befristung begründet. Deshalb ist die Prognose des Arbeitgebers nicht etwa deshalb<br />
unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien<br />
Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und<br />
der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte.<br />
<strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
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Das Team / Die Kompetenzen<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />
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