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von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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<strong>von</strong> <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

1


Zur Person: <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> ist seit 1985 als <strong>Rechtsanwalt</strong> zugelassen. Seit<br />

2011 hat sich die Kanzlei mit <strong>Rechtsanwalt</strong> Tobias Stöhr und<br />

Rechtsanwältin Kristin Dimke verstärkt. Herr RA Stöhr ist<br />

schwerpunktmäßig auf den Gebieten des gewerblichen<br />

Rechtschutzes, IT – Recht und Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig,<br />

während die Tätigkeitsschwerpunkte bei Frau RA Dimke in den<br />

Gebieten Verkehrs- und Versicherungsrecht, Erbrecht und Mietrecht<br />

liegen.<br />

<strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong> ist Gründer <strong>von</strong> zahlreichen Organisationen, Verbänden und Vereinen und besitzt<br />

langjährige Erfahrung als Aufsichtsratsvorsitzender und Gemeinderat. Ferner ist er Herausgeber<br />

zahlreicher Fachpublikationen und Ratgeber, so zum Beispiel <strong>von</strong> dem Online-Portal www.szjobs.de/Ratgeber.<br />

Zudem hält er vielfach Fachvorträge, leitet arbeitsrechtliche Workshops und ist<br />

Referent im Expertenteam der <strong>Dresden</strong> International University.<br />

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut er schwerpunktmäßig mittelständische Unternehmen<br />

unterschiedlicher Branchenbereiche, vom kleinen Einzelunternehmerbetrieb bis hin zu<br />

Kapitalgesellschaften, Kommunen, soziale Träger sowie Angehörige freier Berufe.<br />

Ferner kann Herr <strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Merz</strong> auf erfolgreiche Beratungen bis hin zur Prozessvertretungen <strong>von</strong><br />

Managern, Führungspersonal und leitenden Angestellten verweisen.<br />

Zur <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong><br />

Oberste Priorität der <strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> ist das problemorientierte, effiziente und<br />

wirtschaftlich durchdachte Handeln im Umgang mit den Anliegen der Mandantschaft. Hierbei erfolgt<br />

eine umfassende und zielorientierte Betreuung der Mandantschaft sowohl im außergerichtlichen, als<br />

auch im gerichtlichen Bereich. Neben der Vertretung der Mandantschaft hat es sich die<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong>skanzlei <strong>Merz</strong> zur Aufgabe gemacht, durch intensive und sorgfältig abgestufte Beratung<br />

die Mandantschaft zu präventiven Denken zu verhelfen und somit frühzeitig juristische<br />

Problemschwerpunkte zu vermeiden.<br />

2


Inhaltsverzeichnis<br />

I. BEGRIFF ...................................................................................................................... 5<br />

II. ERLEICHTERTE BEFRISTUNG OHNE SACHGRUND.......................................... 5<br />

1) Kalendermäßige Befristung ........................................................................... 5<br />

2) Neugründung eines Unternehmens .................................................................6<br />

3) Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG mit Wirkung seit 1.5.2007 für ältere Menschen ....6<br />

4) Befristung mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 2 Abs.4<br />

WissZeitVG ................................................................................................ 7<br />

III. BEFRISTUNG AUS SACHLICHEM GRUND ........................................................... 7<br />

1) Allgemein .................................................................................................. 7<br />

2) Vorübergehender personeller Mehrbedarf - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ........................... 8<br />

3) Anschlussbeschäftigung an Ausbildung oder Studium- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 .............9<br />

4) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 .............................9<br />

5) Eigenart der Arbeitsleistung - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG .................................. 10<br />

6) Probearbeitsverhältnis - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG ......................................... 10<br />

a) Allgemeines zur Probezeit ........................................................................................... 10<br />

b) Dauer der Probezeit ...................................................................................................... 11<br />

c) Kündigung während der Probezeit .............................................................................. 11<br />

d) Krankheit ...................................................................................................................... 12<br />

e) Urlaub ........................................................................................................................... 12<br />

7) Gründe in der Person des Arbeitnehmers § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG ................... 13<br />

a) Befristete Aufenthaltserlaubnis .................................................................................. 13<br />

b) Soziale Gründe ............................................................................................................. 13<br />

c) Wunsch des Arbeitnehmers ........................................................................................ 14<br />

8) Zeitlich begrenzte Haushaltsmittel § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG .................................... 14<br />

9) Gerichtlicher Vergleich § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ....................................................... 14<br />

IV. TARIFVERTRAG UND ANDERE SONDERREGELUNGEN ................................ 15<br />

1) Vertreter während der Elternzeit (§ 21 BEEG) ................................................................ 15<br />

2) Vertreter während der Pflegezeit (§ 6 PflegeZG) ............................................................. 16<br />

V. FORMERFORDERNIS UND SACHGRUNDANGABE .......................................... 16<br />

1) Zeitbefristung .................................................................................................................... 17<br />

2) Zweckbefristung ................................................................................................................ 17<br />

3


3) Mehrere Befristungen aus sachlichem Grund ................................................................. 17<br />

VI. INHALT DES BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSES ................................ 18<br />

VII. BESONDERE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS ............................................... 19<br />

VIII. RECHTSFOLGEN EINER WIRKSAMEN BEFRISTUNGSABREDE ................... 19<br />

IX. RECHTSFOLGEN BEI UNWIRKSAMER BEFRISTUNG .................................... 20<br />

X. KÜNDIGUNG ............................................................................................................. 21<br />

XI. WEITERARBEIT ÜBER DAS BEFRISTUNGSENDE HINAUS ............................ 21<br />

XII. GERICHTLICHE ÜBERPRÜFUNG DER BEFRISTUNGSABREDE ....................22<br />

XIII. BEWEISLAST ............................................................................................................23<br />

4


I. Begriff<br />

Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete<br />

Arbeitsverträge (TzBfG) liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig<br />

bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder<br />

Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Eine kalendermäßige<br />

Befristung liegt vor, wenn sich unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung ergibt, zu welchem<br />

Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierzu zählt auch die kalendermäßige Bestimmbarkeit des<br />

Beendigungszeitpunktes. Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss<br />

halten, während der genaue Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird, ungewiss ist.<br />

Tipp:<br />

Möglich und empfehlenswert ist auch die Kombination beider Befristungsarten, da nur so sichergestellt<br />

werden kann, dass die Höchstfrist die Dauer der Zweckbefristung beschränkt.<br />

II.<br />

Erleichterte Befristung ohne Sachgrund<br />

Der befristete Abschluss <strong>von</strong> Arbeitsverträgen stellt nach dem Willen des Gesetzgebers die<br />

Ausnahme zu den unbefristeten Arbeitsverhältnissen dar. Von diesem Regelerfordernis bildet das<br />

Gesetz mehrere Ausnahmen. Eine kalendermäßige Befristung bedarf keines sachlichen Grundes,<br />

wenn es sich um eine Neueinstellung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG, um eine Neueinstellung<br />

in einem neu gegründeten Unternehmen gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG oder um das Arbeitsverhältnis<br />

eines älteren Arbeitnehmers i. S. d. § 14 Abs. 3 TzBfG handelt.<br />

1) Kalendermäßige Befristung<br />

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen<br />

Grundes, d. h. ohne eine besondere Rechtfertigung, für eine Dauer <strong>von</strong> bis zu zwei Jahren<br />

abgeschlossen werden (sog. erleichterte Befristung). Der Zweijahreszeitraum lässt sich in maximal<br />

vier Teilabschnitte aufteilen. Eine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch nur bei<br />

Neueinstellungen erlaubt. Nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung<br />

eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer <strong>von</strong> zwei Jahren zulässig. Eine<br />

Verlängerung nach dieser Vorschrift setzt dabei voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu<br />

verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird,<br />

nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.<br />

5


Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung<br />

wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach §14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ohne<br />

Sachgrund nicht zulässig ist.<br />

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs.2 TzBfG hat das BAG klargestellt, dass<br />

die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach<br />

dieser Vorschrift unter anderem nur dann zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der<br />

Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte (BAG v. 16.01.2008, Az.: 7AZR<br />

603/06).<br />

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer schon<br />

einmal bei demselben Arbeitgeber, d. h., in demselben oder einem anderen Betrieb des Arbeitgebers<br />

oder des Unternehmens unbefristet oder befristet beschäftigt war. So ist es entgegen gängiger Praxis<br />

gerade nicht möglich, eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an eine Sachgrundbefristung zu<br />

vereinbaren.<br />

Eine sachgrundlose Befristung kommt folglich nur bei erstmaliger Beschäftigung eines Arbeitnehmers<br />

durch einen Arbeitgeber in Betracht. Hierzu ist aber nicht die vorherige Tätigkeit als freier Mitarbeiter<br />

oder Praktikant zu zählen.<br />

2) Neugründung eines Unternehmens<br />

Nach § 14 Abs. 2a TzBfG ist es für neu gegründete Unternehmen zulässig, in den ersten vier Jahren<br />

nach der Gründung eines Unternehmens einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen<br />

Grundes bis zur Dauer <strong>von</strong> vier Jahren zu befristen bzw. einen zunächst kürzer befristeten<br />

Arbeitsvertrag bis zu dieser Gesamtdauer mehrfach zu verlängern. Folglich kann ein Unternehmen<br />

noch im vierten Jahr seiner Existenz sachgrundlos befristete Arbeitsverträge bis zu einer Dauer <strong>von</strong> 4<br />

Jahren befristen bzw. verlängern.<br />

3) Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG mit Wirkung seit 1.5.2007 für ältere Menschen<br />

Gem. § 14 Abs. 3 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung für Menschen ab dem 52. Lebensjahr<br />

möglich. Danach ist die Befristung <strong>von</strong> Arbeitsverträgen älterer Menschen - neben dem Alter - an<br />

weitere Voraussetzungen geknüpft: Der Arbeitnehmer muss unmittelbar vor Beginn des befristeten<br />

Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein oder<br />

Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme<br />

teilgenommen haben. Bis zu der Gesamtdauer <strong>von</strong> fünf Jahren soll dann auch die mehrfache<br />

Verlängerung des Vertrags zulässig sein. Ob allerdings diese Gesetzesfassung den europarechtlichen<br />

Vorgaben genügt, bleibt abzuwarten. Es bleibt dabei: Vorsicht bei Verträgen auf Grundlage des<br />

§ 14 Abs. 3 TzBfG!<br />

6


Unberührt <strong>von</strong> diesen Erwägungen bleibt natürlich die Möglichkeit, auch mit älteren Arbeitnehmern auf<br />

der Grundlage der allgemeinen Regelungen befristete Arbeitsverträge abzuschließen. D. h., unter den<br />

Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zur Gesamtdauer<br />

<strong>von</strong> zwei Jahren möglich. Liegt ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vor, kann die Befristung<br />

auch über diese Dauer hinausgehen.<br />

4) Befristung mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 2 Abs.4 WissZeitVG<br />

Diese Befristungsart hat keine starren Höchstgrenzen. Sie muss zwingend im Arbeitsvertrag<br />

angegeben werden, andernfalls kann der Arbeitgeber die Befristung hierauf nicht stützen.<br />

III.<br />

Befristung aus sachlichem Grund<br />

1) Allgemein<br />

Neben der erleichterten Befristung ohne Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 2 und 2a TzBfG ist nach § 14<br />

Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Ein sachlicher Grund liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn<br />

» der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,<br />

» die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den<br />

Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,<br />

» der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,<br />

» die Eigenart der Beschäftigung die Befristung rechtfertigt,<br />

» die Befristung zur Erprobung erfolgt (Probearbeitsverhältnis),<br />

» in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,<br />

» der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete<br />

Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, oder<br />

» die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. § 14 Abs. 1 TzBfG zählt nur Regelbeispiele auf. Auch in<br />

Zukunft können weitere sachliche Gründe eine Befristung rechtfertigen. Insoweit beanspruchen die<br />

<strong>von</strong> der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vielfältigen Fallgruppen entwickelten<br />

Rechtsgrundsätze weiterhin Geltung.<br />

Wegen des Verlusts des Kündigungsschutzes für den Arbeitnehmer sind an die Vereinbarung<br />

befristeter Arbeitsverhältnisse auch künftig hohe Anforderungen zu stellen. Zu beachten ist zudem,<br />

dass nach der Rechtsprechung des BAG mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben<br />

7


Arbeitgeber auch die Anforderungen an den sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Befristung<br />

steigen (BAG, Urteil vom 11.12.1991, 7 AZR 431/90).<br />

Wichtig<br />

Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele darf nicht missverstanden werden. Das Gesetz besagt nur, dass in<br />

diesen Standardsituationen eine Befristung sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit<br />

dem Arbeitnehmer lediglich einer der Befristungsgründe aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG vereinbart<br />

werden müsste, um eine Befristungsabrede zu rechtfertigen. Entscheidend ist nicht, was die Parteien<br />

vereinbaren, sondern allein ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen da<strong>von</strong> ausgegangen werden kann,<br />

dass die Situation des jeweils herangezogenen Befristungsgrunds auch tatsächlich und objektiv vorliegt. Für die<br />

Beurteilung dieser Frage sind weiterhin die Rechtsgrundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für den<br />

jeweiligen Befristungsgrund herausgearbeitet hat.<br />

2) Vorübergehender personeller Mehrbedarf - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG kann in einem zusätzlichen, aber vorübergehenden<br />

Arbeitskräftebedarf ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegen. Ein nur<br />

vorübergehender Bedarf liegt vor, wenn zur Erledigung eines zeitweilig gesteigerten Arbeitsanfalls, z.<br />

B. bei Betriebsumstellungen oder wegen der Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten<br />

Projekts, zusätzliche Arbeitskräfte zur Aufstockung der normalen Belegschaft benötigt werden (BAG<br />

vom 25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />

Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer <strong>von</strong> vornherein nur zu dem Zweck eingestellt werden darf,<br />

den vorübergehenden Bedarf abzudecken. Insofern ist die Prognose des Arbeitgebers entscheidend,<br />

ob er folglich bei Vertragsabschluss da<strong>von</strong> ausgehen durfte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft<br />

wegfallen wird.<br />

Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs, z. B. weil die<br />

Konjunktur oder die Absatzentwicklung nicht hinreichend beurteilt werden kann, reicht demgegenüber<br />

für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Denn die Unsicherheit der künftigen<br />

Entwicklung des Arbeitsanfalls und des Arbeitskräftebedarfs gehören grundsätzlich zum<br />

unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.<br />

Tipp:<br />

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in welchem sich der Arbeitnehmer auf die Sachgrundlosigkeit<br />

der Befristung beruft, muss der Arbeitgeber das Vorhandensein des Sachgrundes darlegen und<br />

beweisen. In Fällen des vorübergehenden Mehrbedarfs, ist seine Prognoseentscheidung zum<br />

Zeitpunkt der Befristungsabrede entscheidend. Insofern sollten Arbeitgeber in diesen Fällen die<br />

Grundlagen ihrer Prognoseentscheidungen dokumentieren, damit sie diese im gerichtlichen Verfahren<br />

darlegen können. Ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet, ist grundsätzlich irrelevant.<br />

8


Zum Scheitern verurteilt ist hingegen jedweder Vortrag, der darauf hinausläuft, dass das<br />

Arbeitsverhältnis vorsorglich deshalb befristet wurde, weil nicht absehbar war, wie sich die<br />

Personalbedürfnisse in der Zukunft darstellen würden.<br />

3) Anschlussbeschäftigung an Ausbildung oder Studium- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2<br />

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG stellt es einen sachlichen Grund für die Befristung eines<br />

Arbeitsvertrags dar, wenn ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium<br />

befristet beschäftigt wird, um ihm den Übergang in ein Arbeitsverhältnis zu erleichtern. Hierzu zählt<br />

wieder nur die Befristung des ersten Anschlussarbeitsvertrages. Erfasst wird auch der Fall, dass ein<br />

Arbeitnehmer, der als Werkstudent bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, nach dem Studium bei<br />

diesem Arbeitgeber erneut befristet beschäftigt wird.<br />

4) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers- § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3<br />

Eine spezielle Untergruppe des vorübergehenden personellen Mehrbedarfs stellen die sog.<br />

Vertretungsfälle dar. Der Unterschied liegt darin, dass anders als z. B. bei Betriebsumstellungen, der<br />

Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten Projekts das Arbeitsvolumen an sich<br />

unverändert ist, es wegen des Ausfalls eines Mitarbeiters jedoch vorübergehend der Hinzuziehung<br />

einer weiteren Arbeitskraft bedarf. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausgefallenen<br />

Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft <strong>von</strong> vornherein nur ein zeitlich<br />

begrenztes Bedürfnis.<br />

Der Sachgrund der Vertretung ist unproblematisch, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen<br />

übernimmt (unmittelbare Stellvertretung BAG vom 15.02.2006, 7 AZR 232/05). Der zur Vertretung<br />

befristet eingestellte Arbeitnehmer muss aber nicht zur Verrichtung derselben Aufgaben eingestellt<br />

werden, die der verhinderte Mitarbeiter ausgeübt hat (BAG vom 15.02.2006, 7 AZR 232/05).<br />

Der zeitweilige Ausfall eines Arbeitnehmers und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft<br />

können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt<br />

wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter<br />

übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen<br />

Aufgaben nunmehr eine Vertretungskraft eingestellt wird (sog. mittelbare Stellvertretung).<br />

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass nur dann ein zulässiger Sachgrund der Vertretung<br />

vorliegt, wenn der Einsatz des befristet eingestellten Arbeitnehmers auf dem Ausfall des vertretenen<br />

Arbeitnehmers beruht. Dieser Kausalzusammenhang ist in drei Varianten anerkannt worden:<br />

» Vertreter übernimmt direkt Aufgaben des ausgefallenen Arbeitnehmers (unmittelbare<br />

Vertretung),<br />

» Aufgaben des ausgefallenen Arbeitnehmers werden <strong>von</strong> einem anderen Arbeitnehmer erledigt,<br />

9


dessen Aufgaben werden vom befristet eingestellten Vertreter übernommen (mittelbare<br />

Vertretung),<br />

» Vertreter wird mit Aufgaben betraut, die auch dem ausgefallenen Arbeitnehmer aufgrund des<br />

Direktionsrechts übertragen werden könnten (sog. erkennbare Zuordnung der Tätigkeit des<br />

Vertreters zum Arbeitsplatz des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers). Bei dieser<br />

Variante ist zu beachten, dass eine kausale Vertretungskette nur gegeben ist, wenn der<br />

Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, dem ausgefallenen Arbeitnehmer bei<br />

seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechts zu übertragen. Dies<br />

ist nicht der Fall, wenn die Aufgabenzuweisung billigem Ermessen widerspricht (LAG Köln v.<br />

7.5.07, 14 Sa 1379/06).<br />

5) Eigenart der Arbeitsleistung - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG<br />

Ein Sachgrund für die Befristung ist auch dann gegeben, wenn eine Branchenüblichkeit für<br />

Befristungen besteht. Allerdings sollte dieses Regelbeispiel äußerst restriktiv gehandhabt werden, um<br />

nicht den Grundsatz des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufzuweichen. Anerkannte Fallgruppen<br />

der Branchenüblichkeit sind u.a.: Mitarbeiter <strong>von</strong> Rundfunk- und Fernsehanstalten, Teile der<br />

Unterhaltungsbranche (Künstler, Schauspieler, Sänger, Musiker), Mitarbeiter <strong>von</strong> Abgeordneten und<br />

Parlamentsfraktionen sowie Sporttrainer.<br />

6) Probearbeitsverhältnis - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG<br />

a) Allgemeines zur Probezeit<br />

Der Vereinbarung über eine Probezeit kommt nunmehr nur noch geringe Bedeutung zu. Denn durch<br />

die Regelung <strong>von</strong> § 14 Abs. 2 TzBfG bedarf es bei einer Neueinstellung bis zu einem Zeitraum <strong>von</strong><br />

zwei Jahren keines sachlichen Grundes. Folglich kommt die Vereinbarung einer Probezeit in solchen<br />

Fällen wohl nur noch bei Übertragung eines völlig anderen Tätigkeitsbereiches in Betracht.<br />

Die Vereinbarung einer Probezeit soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben, sich kennen zu<br />

lernen und vor allem die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers zu prüfen, ohne sich "blind"<br />

dauerhaft zu binden. Ausgehend <strong>von</strong> der gesetzlichen Probezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Probezeit<br />

<strong>von</strong> sechs Monaten im Allgemeinen ausreichend und angemessen. Besonderheiten in der Art der Tätigkeit<br />

oder den persönlichen Eigenschaften des Bewerbers können allerdings eine kürzere oder längere Probezeit<br />

bedingen.<br />

Da die Befristungsdauer auch den Befristungsgrund beeinflusst, würde eine zu lange Probezeit zur<br />

Unwirksamkeit der Befristung führen.<br />

10


Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer Probezeit - mittels befristetem Vertrag oder mittels<br />

unbefristetem Vertrag. Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die<br />

Kündigungsmöglichkeiten wichtig.<br />

Die Probezeit muss grundsätzlich vereinbart werden. Für das Berufsausbildungsverhältnis ist sie<br />

zwingend vorgeschrieben und beträgt mindestens einen Monat und maximal vier Monate (§ 13<br />

Berufsausbildungsgesetz).<br />

Hinweis:<br />

Die Vereinbarung einer Befristung muss klar, eindeutig und zweifelsfrei sein. Diese strengen<br />

Anforderungen werden nicht erfüllt, wenn nur eine fest bestimmte Zeit als „Probezeit" vereinbart wird.<br />

Hinweise wie „Probezeit drei Monate“, „zunächst zur Probe für die Dauer <strong>von</strong> sechs Monaten", „Probezeit<br />

drei Monate, danach Kündigungsfrist <strong>von</strong> einem Monat" reichen nicht aus.<br />

Eine echte Befristung ist in den Fällen anzunehmen, in denen eine feste Probezeit vereinbart ist und der<br />

Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit mitzuteilen, ob er ihn in ein festes<br />

Arbeitsverhältnis übernehmen möchte.<br />

Tipp:<br />

Es sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit folgende Formulierung gewählt werden: „Sie werden für<br />

die Zeit vom ... bis zum ... zur Probe eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, also am<br />

..., ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn bis dahin keine Fortsetzung des Arbeitsvertrags vereinbart<br />

wird“.<br />

b) Dauer der Probezeit<br />

Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muss angemessen sein und übersteigt selten 6 Monate.<br />

Besteht ein sachlicher Grund (z.B. Nichtbewährung) ist eine - einmalige einverständliche<br />

Verlängerung der Probezeit möglich. Nach 6 Monaten greifen ohnehin die<br />

Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die regelmäßig über 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Eine<br />

Kündigung ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch eingeschränkt möglich. Besteht ein<br />

Tarifvertrag, in welchem die Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden Vorschriften.<br />

c) Kündigung während der Probezeit<br />

· Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit verkürzter Frist ordentlich gekündigt<br />

werden. Bei einer Probezeit <strong>von</strong> (höchstens) sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis jederzeit<br />

mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Es können aber auch kürzer<br />

oder längere Fristen in einem Tarifvertrag vereinbart werden (§ 622 Abs. 4). In einem<br />

Einzelvertrag können die Fristen nur verlängert, niemals verkürzt werden.<br />

11


Sollte die Probezeit ausnahmsweise länger als sechs Monate dauern, so gilt nach Ablauf des<br />

sechsten Monats die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB, d. h. das Arbeitsverhältnis<br />

kann mit einer Frist <strong>von</strong> vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden.<br />

Die verkürzte Kündigungsfrist gilt bis zum Ablauf des letzten Tages der Probezeit. Daher kann<br />

das Arbeitsverhältnis (theoretisch) nach Ablauf der Probezeit enden.<br />

· Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer<br />

(ordentlichen) Kündigungsfrist und ohne Angaben <strong>von</strong> Gründen schriftlich gekündigt werden (§<br />

15 Abs. 1 und 3 BBiG).<br />

Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Der<br />

Auszubildende kann aber mit einer Frist <strong>von</strong> vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung<br />

aufgeben oder sich einer anderen Ausbildung zuwenden will (vgl. § 15 Abs. 2 BBiG). Es besteht<br />

für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung.<br />

d) Krankheit<br />

Wird ein Arbeitnehmer während der Probezeit krank, so schützen die Regelungen des<br />

Kündigungsschutzes i.d.R. nicht, da diese erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies<br />

gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart wurde. Ein anderes gilt<br />

nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung bei Erkrankung ist also<br />

durchaus möglich und kann i.d.R. nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben<br />

verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der Probezeit.<br />

e) Urlaub<br />

Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag – die Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf<br />

keinen Einfluss. Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung umgangen werden.<br />

Will der Arbeitnehmer nun bereits in der Probezeit Urlaub nehmen, so kommen die allgemeinen<br />

Grundsätze zum tragen: Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt, muss jedoch die<br />

Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren<br />

ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während der Probezeit gewährt, so bedeutet dies nicht, dass sich<br />

die Probezeit entsprechend verlängert, so dass eine Urlaubsgewährung während der Probezeit<br />

letztendlich dem Zweck der Probezeit - dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht.<br />

Ein Hindernis muss dies jedoch nicht darstellen.<br />

12


7) Gründe in der Person des Arbeitnehmers § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG<br />

Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender sachlicher Befristungsgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2<br />

Nr. 6 TzBfG ist nach der Rechtsprechung u. a. gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aus sozialen<br />

Gründen vorübergehend beschäftigt wird, um z. B. die Zeit bis zum Beginn einer bereits feststehenden<br />

anderen Beschäftigung, des Wehrdienstes oder eines Studiums überbrücken zu können.<br />

a) Befristete Aufenthaltserlaubnis<br />

Personenbedingt gerechtfertigt kann die Befristung eines Arbeitsvertrags auch sein, wenn der<br />

Arbeitsvertrag für die Dauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers geschlossen<br />

wird. Allerdings erfordert die Befristung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die hinreichende<br />

Prognose, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen werde (BAG, Urteil vom<br />

12.1.2000, 7 AZR 863/98). Die bloße Unsicherheit, ob eine Verlängerung erfolgt, genügt also gerade<br />

nicht. Ob sich - etwa aufgrund entsprechender Aussagen der zuständigen Behörden - die erforderliche<br />

Prognose stellen lässt, bleibt dem Einzelfall vorbehalten.<br />

b) Soziale Gründe<br />

Das BAG hat wiederholt anerkannt, dass der soziale Überbrückungszweck eines Arbeitsvertrags<br />

dessen Befristung sachlich rechtfertigen kann.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem<br />

betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des<br />

Interesses des Arbeitnehmers an unbefristeter Beschäftigung schutzwürdig ist. Das soll nach Ansicht<br />

des BAG der Fall sein, wenn es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht zum<br />

Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten, mit dem betreffenden Arbeitnehmer<br />

gekommen wäre.<br />

Gerade die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des<br />

Betriebs oder der Dienststelle müssen auf Seiten des Arbeitgebers im Vordergrund der Überlegungen<br />

gestanden haben und für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend gewesen sein.<br />

Tipp:<br />

Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber im Streitfall für den sozialen Charakter der<br />

Befristungsabrede darlegungs- und beweispflichtig ist. Insofern ist Vorsicht geboten, da die Darlegung<br />

des sozialen Charakters einen erheblichen Darlegungsaufwand erfordert und im Einzelfall wohl<br />

schwierig nachzuweisen sein wird.<br />

13


c) Wunsch des Arbeitnehmers<br />

Der ausdrücklich geäußerte Wunsch des Arbeitnehmers oder das auf Grund objektiver Anhaltspunkte<br />

zu schließende Interesse des Arbeitnehmers an der Befristung anstelle eines unbefristeten Vertrags<br />

kann die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen.<br />

Es müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte (z. B. Gründe in der<br />

Person des Arbeitnehmers) für den Wunsch des Arbeitnehmers vorliegen, die den Schluss erlauben,<br />

dass dieser an einer Befristung des Arbeitsvertrags interessiert ist. Das Interesse des Arbeitnehmers<br />

an der Befristung darf allerdings nicht mit den Interessen an der Beschäftigung als solcher<br />

verwechselt werden. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers<br />

auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.<br />

Beachte:<br />

Allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebotes auf Abschluss eines Zeitvertrages kann noch nicht<br />

geschlossen werden, dieser beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers.<br />

8) Zeitlich begrenzte Haushaltsmittel § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG<br />

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann auch auf Grund zeitlich begrenzter Haushaltsmittel<br />

sachlich gerechtfertigt sein. Als sachlicher Rechtfertigungsgrund weitgehend anerkannt ist dieser<br />

Aspekt allein im Bereich des öffentlichen Dienstes. In diesem Rahmen kann die Befristung aus<br />

Haushaltsgründen gerecht-fertigt sein, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers<br />

aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung<br />

zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. In diesen Fällen kann<br />

angenommen werden, dass der Haushaltsgesetzgeber sich mit den Verhältnissen dieser Stelle<br />

befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender<br />

Bedarf besteht.<br />

9) Gerichtlicher Vergleich § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG<br />

Den Fall des gerichtlichen Vergleichs hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG<br />

ausdrücklich als Sachgrund zur Rechtfertigung einer Befristungsabrede aufgenommen. Dem liegt die<br />

Überlegung zu Grunde, dass die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich hinreichende Gewähr für<br />

die Wahrung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers bietet.<br />

Der Befristungsgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt voraus (BAG vom 26.04.2006, 7 AZR 366/05):<br />

das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des Fortbestandes<br />

des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen und die Mitwirkung des Gerichts bei dem Zustandekommen<br />

des befristeten Arbeitsverhältnisses. Die Wirkung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten<br />

14


Befristung kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Vergleich selbst in seiner Wirksamkeit<br />

angegriffen wird.<br />

IV.<br />

Tarifvertrag und andere Sonderregelungen<br />

Durch einen Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung<br />

abweichend <strong>von</strong> § 14 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a S. 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich<br />

eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die<br />

Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG).<br />

Der Gesetzgeber hat ferner einige spezielle Gesetzesregelungen über die Zulässigkeit <strong>von</strong><br />

Befristungsabreden geschaffen. Dazu zählen insbesondere § 21 BEEG und § 6 PflegeZG, welche als<br />

Sachgrund die Vertretung während der Elternzeit und der Pflegezeit regeln. Diese Regelungen sind<br />

aber nicht als eigen-ständige Sachgrundbefristungen zu verstehen, sondern dienen vielmehr einer<br />

Klarstellung bzw. Konkretisierung <strong>von</strong> § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Es verbleibt somit bei der Darlegungsund<br />

Beweislast des Arbeitgebers bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des<br />

Befristungsgrundes.<br />

1) Vertreter während der Elternzeit (§ 21 BEEG)<br />

Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor,<br />

wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder<br />

einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem<br />

Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder<br />

einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für<br />

diese Zeiten zusammen oder für Teile da<strong>von</strong> befristet eingestellt wird. Die Vorschrift enthält in ihren<br />

weiteren Absätzen spezielle Regelungen über die Ausgestaltung und Kündigung eines auf dieser<br />

Grundlage befristeten Arbeitsverhältnisses.<br />

Nur in Ausnahmefällen kann ein ungewolltes unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Entstehung gelangen.<br />

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel<br />

daran haben muss, dass die ursprüngliche Arbeitskraft wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren<br />

wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Stammkraft dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des<br />

befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass sie die Arbeit nicht<br />

wieder aufnehmen werde. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus.<br />

Grundsätzlich aber kann der Arbeitgeber da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an<br />

ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist auch in diesen Fällen nicht gehalten, vor Abschluss des<br />

befristeten Vertrages mit der Vertretungskraft Erkundigungen darüber einzuholen, ob die beurlaubte<br />

15


Kraft überhaupt plant, nach Beendigung der Elternzeit zurückzukehren. Auch bei vorhersehbarem<br />

zukünftigem Bedarf muss der Arbeitgeber mit den Vertretungskräften keine unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnisse abschließen.<br />

2) Vertreter während der Pflegezeit (§ 6 PflegeZG)<br />

Mit der Reform der Pflegeversicherung ist zum 01.07.2008 das sog. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in<br />

Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit <strong>von</strong> Beruf<br />

und familiärer Pflege zu verbessern. Zu diesem Zweck wird zum einen mit § 2 PflegeZG das Recht<br />

des Beschäftigten<br />

auf ein kurzzeitiges Fernbleiben <strong>von</strong> der Arbeit in Akutfällen begründet. Zum anderen gewährt § 3<br />

PflegeZG den Beschäftigten in Betrieben mit i. d. R. mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf eine bis<br />

zu sechsmonatige gänzliche oder teilweise Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen<br />

Angehörigen (Pflegezeit).<br />

Um dem Arbeitgeber eine Reaktion auf den hierdurch bedingten, vorübergehenden Ausfall einer<br />

Arbeitskraft zu ermöglichen, erlaubt § 6 PflegeZG die befristete Einstellung einer Ersatzkraft. Gemäß<br />

§ 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor,<br />

wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur Vertretung für die Dauer der kurzzeitigen<br />

Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 eingestellt wird.<br />

Allerdings ist zu beachten, dass der Wegfall der Pflegedürftigkeit bzw. die Unmöglichkeit oder<br />

Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege zur vorzeitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der<br />

befristet eingestellten Ersatzkraft berechtigt.<br />

V. Formerfordernis und Sachgrundangabe<br />

Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf jede Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform. Folgende Punkte müssen beachtet werden:<br />

» Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages vor Arbeitsaufnahme,<br />

» Unterzeichnung durch Originalunterschrift beider Vertragsparteien auf demselben<br />

Vertragsexemplar,<br />

» Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages durch vertretungsberechtigte Person,<br />

» Schriftliche Niederlegung des Anfangs- und Endtermins,<br />

» Schriftliche Niederlegung des Zwecks bei einer Zweckbefristung,<br />

» Zugang des <strong>von</strong> beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrages vor<br />

Arbeitsaufnahme beim Arbeitnehmer.<br />

16


1) Zeitbefristung<br />

Bei einer Zeitbefristung bezieht sich dieses gesetzliche Schriftformerfordernis nur auf die<br />

Befristungsabrede als solche. Die schriftliche Angabe des Befristungsgrundes ist nicht<br />

erforderlich. Dasselbe gilt auch dann, wenn <strong>von</strong> der Möglichkeit der erleichterten Befristung ohne<br />

Sachgrund Gebrauch gemacht werden soll. Entscheidend ist allein, ob zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses ein Sachgrund oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die sog. erleichterte<br />

Befristung vorgelegen haben.<br />

2) Zweckbefristung<br />

Grundsätzlich anders verhält es sich bei einer Zweckbefristung. Bei dieser Befristungsart muss auch<br />

der Zweck der Befristung schriftlich vereinbart sein (BAG, Urteil vom 21.12.2005, 7 AZR 541/04).<br />

Hieran sollte dem Arbeitgeber schon aus dem Umstand gelegen sein, weil er als derjenige, der sich im<br />

Zweifel auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zweckerreichung beruft, darzulegen und<br />

zu beweisen hat, dass das vereinbarte Ereignis eingetreten ist. Dies kann ihm nur gelingen, wenn an<br />

der Definition des Ereignisses keine Zweifel bestehen.<br />

Tipp:<br />

Das befristete Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es über den<br />

vorgesehenen Beendigungstermin fortgesetzt wird. Geht der Arbeitgeber irrtümlich da<strong>von</strong> aus, das<br />

Arbeitsverhältnis sei noch nicht beendet, weil der Zweck nicht erreicht sei, so entsteht das ungewollte<br />

unbefristete Arbeitsverhältnis. Von daher sollte bei der Zweckbefristung auf die genaue Definition des<br />

Befristungszwecks erhöhte Sorgfalt gelegt werden.<br />

Ob nähere Angaben über die Rechtsgrundlage der Befristung, also dazu, ob es sich um eine<br />

Sachgrundbefristung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG oder um eine erleichterte Befristung gemäß<br />

§ 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG handelt, schriftlich niedergelegt werden sollten, lässt sich nicht<br />

generell beantworten. Dasselbe gilt im Falle der Sachgrundbefristung hinsichtlich der Angabe des<br />

konkreten Sachgrundes. Es muss <strong>von</strong> Fall zu Fall entschieden werden.<br />

3) Mehrere Befristungen aus sachlichem Grund<br />

Das TzBfG erlaubt die Aneinanderreihung mehrerer Befristungen aus sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1<br />

TzBfG). Dabei muss keine Zwischenfrist eingehalten werden. Beispielsweise kann auf eine<br />

vorübergehende Beschäftigung als Saisonkraft auch unmittelbar eine Vertretung für eine<br />

Arbeitnehmerin folgen, die Elternzeit in Anspruch nimmt.<br />

Denkbar ist auch, dass ein Arbeitnehmer zu einer ganz bestimmten Aufgabe eingestellt ist, sich aber<br />

bei Ablauf der Frist entgegen der ursprünglichen Annahme herausstellt, dass die Arbeit innerhalb der<br />

17


vereinbarten Frist nicht erledigt werden konnte. Dann ist eine erneute Befristung zulässig. Zu<br />

beachten bleibt allerdings, dass nach der Rechtsprechung des BAG mit zunehmender Dauer der<br />

Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber auch die Anforderungen an den sachlichen Grund zur<br />

Rechtfertigung der Befristung<br />

steigen (BAG, Urteil vom 11.12.1991, 7 AZR 431/90). Denn es entsteht zunehmend der Verdacht,<br />

dass in Wirklichkeit ein dauerhafter Bedarf vorliegt und mit der Befristung nur der Kündigungsschutz<br />

eines normalen Arbeitsverhältnisses umgangen werden soll.<br />

Erlaubt ist nach dem TzBfG auch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aus<br />

sachlichem Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG im Anschluss an eine sog. erleichterte Befristung ohne<br />

sachlichen Grund i. S. d. § 14 Abs. 2 oder 2a TzBfG.<br />

WICHTIG:<br />

Nach dem TzBfG ist es aber nicht mehr möglich, eine Befristung ohne sachlichen Grund zu<br />

verabreden, wenn zwischen denselben Vertragsparteien schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand<br />

(mag es unbefristet oder befristet gewesen sein). § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt Befristungen ohne<br />

sachlichen Grund nur bei Neueinstellungen. Dasselbe gilt für § 14 Abs. 2a TzBfG.<br />

Nach der Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitsvertrag/Arbeitsverhältnis mit demselben<br />

Arbeitgeber dann bestanden, wenn der Vertragspartner dieselbe natürliche oder juristische Person<br />

war.<br />

VI.<br />

Inhalt des befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

Während seiner Dauer stellt das befristete Arbeitsverhältnis ein ganz normales Arbeitsverhältnis dar,<br />

für das alle gesetzlichen und kollektivrechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung)<br />

grundsätzlich entsprechend gelten. § 4 Abs. 2 TzBfG enthält ausdrücklich ein<br />

Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Danach darf dieser wegen der<br />

Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet<br />

beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung<br />

rechtfertigen.<br />

Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte<br />

Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu<br />

gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht.<br />

Demgemäß erwirbt ein Mitarbeiter im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses also z. B. ebenso<br />

Anspruch auf Urlaub. Dieser ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht<br />

ununterbrochen einen vollen Monat bestanden hat (vgl. § 5 Abs. 1 BUrlG).<br />

18


VII.<br />

Besondere Pflichten des Arbeitgebers<br />

Seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge<br />

bestehen für den Arbeitgeber zusätzliche Pflichten:<br />

» Informationspflicht:<br />

Nach § 18 TzBfG hat der Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über<br />

entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen.<br />

» Aus- und Weiterbildung:<br />

§ 19 TzBfG verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an<br />

angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen<br />

Entwicklung und Mobilität teilnehmen zu lassen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe<br />

oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.<br />

» Information der Arbeitnehmervertretung:<br />

Schließlich hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet<br />

beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes oder<br />

Unternehmens zu informieren (§ 20 TzBfG).<br />

VIII.<br />

Rechtsfolgen einer wirksamen Befristungsabrede<br />

Der befristete Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (vgl. § 15 Abs. 1 TzBfG). Zu<br />

Gunsten des Arbeitnehmers greifen deshalb weder die allgemeinen noch die besonderen<br />

Kündigungsschutzvorschriften. Ferner sind auch Beteiligungsrechte des Betriebsrats oder sonstiger<br />

Behörden grundsätzlich nicht zu beachten.<br />

Das bedeutet im Einzelnen:<br />

» Die Vorschriften des BGB über die Kündigungsfristen (§§ 621ff. BGB) sind nicht zu beachten,<br />

» die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden unabhängig <strong>von</strong> der Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit und der Größe des Betriebes keine Anwendung,<br />

» die Rechtsvorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere,<br />

Elternzeitberechtigte, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende, Mitglieder der<br />

Arbeitnehmervertretung sind nicht anwendbar,<br />

» mangels Kündigung bedarf es weder der Anhörung des Betriebsrats noch der Beteiligung des<br />

Inte-grationsamts, der Gewerbeaufsicht oder sonstiger Behörden.<br />

19


Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung (z. B. Befristung zur Vertretung eines längerfristig erkrankten<br />

oder beurlaubten Arbeitnehmers) setzt neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes zusätzlich<br />

voraus, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung für den Arbeitnehmer frühzeitig erkennbar ist, d. h.<br />

entweder bei Vertragsabschluss voraussehbar war oder vom Arbeitgeber rechtzeitig angekündigt wird.<br />

Gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks,<br />

frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch<br />

den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.<br />

Auch im befristeten Arbeitsverhältnis sind die sozialrechtlichen Hinweis- und<br />

Freistellungspflichten des Arbeitgebers zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III sollen<br />

Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die<br />

Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die<br />

Verpflichtung zur Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 37b SGB III informieren,<br />

sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.<br />

Wer als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche Streitfragen<br />

vermeiden will, sollte bei Auslaufen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Regelung zur<br />

frühzeitigen Arbeitsuche hinweisen. § 37b SGB III fordert eine Meldung zur Arbeitsuche spätestens<br />

drei Monate vor dessen vereinbartem Ende.<br />

Folglich dürfte es angebracht sein, den Arbeitnehmer im Laufe des vierten Monats vor dem<br />

vereinbarten Ende auf seine Meldepflicht hinzuweisen. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis<br />

sollte der Hinweis mit der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt der<br />

Zweckerreichung i. S. d. § 15 TzBfG verbunden werden.<br />

IX.<br />

Rechtsfolgen bei unwirksamer Befristung<br />

Stellt sich die Befristung als rechtsunwirksam heraus, gilt der befristete Arbeitsvertrag als <strong>von</strong> Anfang<br />

an auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Dies gilt zum Beispiel auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt wurde,<br />

bevor das Schriftformerfordernis im Bezug auf die Befristungsabrede eingehalten worden ist. Eine<br />

mündliche Absprache der Parteien, dass der Vertrag befristet sein sollte, ist unwirksam und vermag<br />

das Schriftformerfordernis nicht zu beseitigen. Auch die nachträgliche Aufnahme der Schriftform im<br />

Arbeitsvertrag ändert an der Unwirksamkeit der Befristungsabrede nichts.<br />

Der Arbeitgeber kann diesen Vertrag dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Es<br />

sei denn, die Parteien haben die Möglichkeit einer Kündigung vor Ablauf des Vertrags ausdrücklich<br />

vereinbart. Der Arbeitnehmer kann für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung auch ohne<br />

zusätzliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit kündigen,<br />

20


sollte sich die Befristung als unwirksam herausstellen (Umkehrschluss aus § 16 S. 1 2. HS TzBfG). Ist<br />

die vereinbarte Befristung hingegen lediglich wegen fehlender Schriftform unwirksam, kann der<br />

Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende durch den Arbeitgeber - und den Arbeitnehmer -<br />

ordentlich gekündigt werden (§ 16 S. 2 TzBfG).<br />

X. Kündigung<br />

Nach § 15 Abs. 3 TzBfG ist es grundsätzlich möglich, trotz der vereinbarten Befristung<br />

einzelvertraglich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrages zu vereinbaren. Wird<br />

<strong>von</strong> dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht, dann - aber auch nur dann! - ist eine ordentliche Kündigung erlaubt. Es sind dann<br />

freilich die allgemeinen Voraussetzungen für Kündigungen zu beachten, also insbesondere die<br />

Einhaltung der gesetzlichen, tarif- oder einzelarbeitsvertraglich geltenden Kündigungsfristen. Ferner ist<br />

bei Kündigungen innerhalb befristeter Arbeitsverträge, die länger als 6 Monate andauern, das<br />

Kündigungsschutzgesetz zu beachten (soweit die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes<br />

vorliegen). Ebenfalls sind die allgemeinen und besonderen Kündigungshindernisse (z. B.<br />

Mutterschutzgesetz, SGB IX) zu beachten. Auch der Betriebsrat ist vor einer solchen Kündigung zu<br />

hören (siehe auch Kündigung).<br />

Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich, setzt aber das Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes im Sinne des § 626 BGB voraus.<br />

XI.<br />

Weiterarbeit über das Befristungsende hinaus<br />

Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt das befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn<br />

es nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers<br />

fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die<br />

Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Diese Regelung entspricht nahezu der Regelung des<br />

§ 625 BGB.<br />

Wie bereits erläutert, zählt dazu auch die Konstellation, dass der Arbeitgeber irrtümlicherweise da<strong>von</strong><br />

ausgeht, dass der vereinbarte Zweck noch nicht erfüllt sei.<br />

21


XII.<br />

Gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede<br />

Will sich der Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung wehren und geltend machen, dass sie<br />

unwirksam ist, muss er spätestens innerhalb einer Frist <strong>von</strong> drei Wochen nach dem vereinbarten<br />

Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das<br />

Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Wird das Arbeitsverhältnis<br />

nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die 3-Wochen-Frist mit dem Zugang der schriftlichen<br />

Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Trotz<br />

dieser vorgesehenen besonderen Feststellungsklage kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer<br />

Befristung auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage schon vor Ablauf der Befristung<br />

überprüfen lassen, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung für wirksam (LAG<br />

Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1999, 11 Sa 1039/99 zu der inhaltsgleichen Regelung in § 1 Abs. 5<br />

Satz 1 BeschFG).<br />

Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die Frage, ob der zur Rechtfertigung der Befristung<br />

herangezogene sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede objektiv<br />

gegeben war. Der spätere Wegfall des Befristungsgrundes hat deshalb keine rechtlichen<br />

Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung. Die Rechtsprechung des BAG, die dem Arbeitnehmer bei<br />

einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch<br />

bei Wegfall des betrieblichen Grundes während der Kündigungsfrist gewährt, ist auf den Fall des<br />

Wegfalls des Befristungsgrundes nicht übertragbar (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1999, 7 Sa<br />

1329/99).<br />

Liegen die für die Befristung entscheidenden Umstände in der Zukunft, wie es in den<br />

Hauptanwendungsfällen oft der Fall ist (z. B. beim vorübergehenden personellen Mehrbedarf oder bei<br />

der Stellvertretung), so bedarf es einer vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die Zukunft zielenden,<br />

konkreten Prognose über die jeweilige Entwicklung.<br />

Bestätigt sich die Prognose nicht, so hat dies nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit der Befristung zur<br />

Folge. So wie es aber für die Fundiertheit einer Prognose spricht, wenn sich diese in der Realität<br />

bestätigt, spricht eine abweichende Entwicklung gegen die Fundiertheit der Prognose. Der<br />

Arbeitgeber wird umso deutlicher darlegen müssen, weshalb seine Prognose nach der bei<br />

Vertragsabschluss gegebenen Lage der Fakten gleichwohl berechtigt war. Lag der sachliche Grund<br />

bei Vertragsabschluss vor, so kann er nicht dadurch nachträglich wieder entfallen, dass sich die<br />

Verhältnisse während des Laufs des Arbeitsverhältnisses ändern.<br />

Ferner ist auch im Falle des Vertretungsbedarfs eines Arbeitnehmers die Prognoseentscheidung des<br />

Arbeitgebers entscheidend. Diese Prognose hat sich zwar auch darauf zu beziehen, ob zu erwarten<br />

ist, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Der Arbeitgeber kann<br />

aber auch bei mehrfacher Vertretung regelmäßig da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende<br />

22


Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem<br />

Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft<br />

verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, liegen die Voraussetzungen für<br />

den Sachgrund der Befristung nicht vor. Eine bloße unverbindliche Ankündigung reicht nicht (BAG<br />

vom 13.10.2004, 7 AZR 654/03). Solange die Stammkraft einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit<br />

wieder aufzunehmen, kann und darf der Arbeitgeber im Ergebnis also mit deren Rückkehr rechnen<br />

und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis einer Vertretungskraft befristen.<br />

Hinweis:<br />

Zu beachten ist zudem, dass sich die Prognose nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die<br />

zu erwartende Rückkehr erstrecken muss, nicht aber auch auf den genauen Zeitpunkt dieser<br />

Rückkehr.<br />

Dementsprechend ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Erkundigungen darüber einzuholen, ob und<br />

wann der vertretene Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufzunehmen gedenkt.<br />

Dies alles gilt auch in den Fällen der Krankheitsvertretung. Auch hier kann der Arbeitgeber ohne<br />

Weiteres und ohne genaue Vorstellung hinsichtlich der Zeitdauer da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu<br />

vertretende Stammkraft schließlich zurückkehren wird. Es sei denn, es liegen besondere Umstände<br />

vor, die diese Prognose unwahrscheinlich machen. Hierfür reicht eine bereits länger andauernde<br />

Erkrankung allerdings nicht.<br />

Die Prognose muss sich schließlich auch nicht darauf beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihre<br />

Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird.<br />

XIII.<br />

Beweislast<br />

Für die Befristung trägt die Beweislast derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Teilzeit- und<br />

Befristungsgesetz liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber, da § 14 Abs. 1 TzBfG<br />

ausdrücklich formuliert, dass eine Befristung nur zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />

gerechtfertigt ist. Damit ist ein Ausnahmetatbestand definiert, dessen tatsächliches Vorliegen<br />

derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich den Ausnahmetatbestand zunutze machen will,<br />

also i. d. R. der Arbeitgeber.<br />

Prognoseentscheidungen:<br />

Schwerpunkt gerichtlicher Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, die der<br />

Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund bedarf, ist oft die Frage, welche Prognose der<br />

Arbeitgeber im Hinblick auf den voraussichtlichen Wegfall des Bedarfs an der Arbeitskraft des befristet<br />

eingestellten Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags angestellt hat. Diese<br />

23


Prognose muss er in ihren Einzelheiten und ihren Grundlagen darlegen und für den Fall, dass sie vom<br />

Arbeitnehmer im Prozess bestritten wird, auch beweisen können.<br />

Dazu zählen die Daten und Fakten des Betriebs, anhand derer sich zum Zeitpunkt der Einstellung des<br />

Arbeitnehmers der aktuelle Beschäftigungsbedarf erkennen lässt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />

des befristeten Arbeitsvertrags konkret vorhandenen Daten über die künftige Entwicklung des<br />

Personalbedarfs und die dieser Planung wiederum zu Grunde liegenden Parameter, ferner die sich<br />

aus alledem ableitende konkrete Personalplanung des Arbeitgebers und speziell in ihren<br />

Konsequenzen für die Befristung des umstrittenen Arbeitsverhältnisses.<br />

Tipp:<br />

All diese Voraussetzungen lassen sich, gerade vor dem Hintergrund betrachtet, dass<br />

Rechtsstreitigkeiten überwiegend längere Zeit nach der Befristungsabrede geführt werden, nur dann<br />

vom Arbeitgeber erfolgversprechend präsentieren, wenn sie bei Abschluss der Befristungsabrede<br />

zusammengestellt und dokumentiert wurden.<br />

Da es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

ankommt, gehört es zu den Konsequenzen des Prognoseprinzips, dass es grundsätzlich unerheblich<br />

ist, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet oder ob dies wegen später eintretender, bei<br />

Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände, nicht der Fall ist.<br />

Im Arbeitsgerichtsprozess hängt allerdings der Umfang der Darlegungs- und Beweislast da<strong>von</strong> ab, ob<br />

sich die Prognose später als zutreffend erweist oder nicht.<br />

Zunächst muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte anhand der<br />

Gegebenheiten des Betriebs zu Grunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der<br />

Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren<br />

Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist<br />

diese Prognose Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG vom 25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />

Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine<br />

ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt wurde und damit die Befristung<br />

sachlich gerechtfertigt ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die<br />

Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrags infrage stellen (BAG vom<br />

25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />

Erweist sich die Prognose hingegen im Nachhinein als unzutreffend, muss der Arbeitgeber im<br />

Einzelnen darlegen, dass die tatsächliche Entwicklung aufgrund unvorhersehbarer Umstände anders<br />

verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelingt ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig<br />

festzustellender Tatsachenvortrag, ist die Befristung trotz des Auseinanderfallens <strong>von</strong> Prognose und<br />

tatsächlichem Verlauf wirksam.<br />

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Andernfalls ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben war.<br />

Allerdings muss sich die Prognose des Arbeitgebers nur auf das konkrete Projekt beziehen, mit dem<br />

er die Befristung begründet. Deshalb ist die Prognose des Arbeitgebers nicht etwa deshalb<br />

unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien<br />

Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und<br />

der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte.<br />

<strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

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Das Team / Die Kompetenzen<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dieter</strong> <strong>Merz</strong><br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

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