von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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XII.<br />
Gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede<br />
Will sich der Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung wehren und geltend machen, dass sie<br />
unwirksam ist, muss er spätestens innerhalb einer Frist <strong>von</strong> drei Wochen nach dem vereinbarten<br />
Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das<br />
Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Wird das Arbeitsverhältnis<br />
nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die 3-Wochen-Frist mit dem Zugang der schriftlichen<br />
Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Trotz<br />
dieser vorgesehenen besonderen Feststellungsklage kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer<br />
Befristung auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage schon vor Ablauf der Befristung<br />
überprüfen lassen, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung für wirksam (LAG<br />
Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1999, 11 Sa 1039/99 zu der inhaltsgleichen Regelung in § 1 Abs. 5<br />
Satz 1 BeschFG).<br />
Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die Frage, ob der zur Rechtfertigung der Befristung<br />
herangezogene sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede objektiv<br />
gegeben war. Der spätere Wegfall des Befristungsgrundes hat deshalb keine rechtlichen<br />
Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung. Die Rechtsprechung des BAG, die dem Arbeitnehmer bei<br />
einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch<br />
bei Wegfall des betrieblichen Grundes während der Kündigungsfrist gewährt, ist auf den Fall des<br />
Wegfalls des Befristungsgrundes nicht übertragbar (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1999, 7 Sa<br />
1329/99).<br />
Liegen die für die Befristung entscheidenden Umstände in der Zukunft, wie es in den<br />
Hauptanwendungsfällen oft der Fall ist (z. B. beim vorübergehenden personellen Mehrbedarf oder bei<br />
der Stellvertretung), so bedarf es einer vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die Zukunft zielenden,<br />
konkreten Prognose über die jeweilige Entwicklung.<br />
Bestätigt sich die Prognose nicht, so hat dies nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit der Befristung zur<br />
Folge. So wie es aber für die Fundiertheit einer Prognose spricht, wenn sich diese in der Realität<br />
bestätigt, spricht eine abweichende Entwicklung gegen die Fundiertheit der Prognose. Der<br />
Arbeitgeber wird umso deutlicher darlegen müssen, weshalb seine Prognose nach der bei<br />
Vertragsabschluss gegebenen Lage der Fakten gleichwohl berechtigt war. Lag der sachliche Grund<br />
bei Vertragsabschluss vor, so kann er nicht dadurch nachträglich wieder entfallen, dass sich die<br />
Verhältnisse während des Laufs des Arbeitsverhältnisses ändern.<br />
Ferner ist auch im Falle des Vertretungsbedarfs eines Arbeitnehmers die Prognoseentscheidung des<br />
Arbeitgebers entscheidend. Diese Prognose hat sich zwar auch darauf zu beziehen, ob zu erwarten<br />
ist, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Der Arbeitgeber kann<br />
aber auch bei mehrfacher Vertretung regelmäßig da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende<br />
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