19.11.2013 Aufrufe

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

XII.<br />

Gerichtliche Überprüfung der Befristungsabrede<br />

Will sich der Arbeitnehmer gegen die vereinbarte Befristung wehren und geltend machen, dass sie<br />

unwirksam ist, muss er spätestens innerhalb einer Frist <strong>von</strong> drei Wochen nach dem vereinbarten<br />

Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das<br />

Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Wird das Arbeitsverhältnis<br />

nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die 3-Wochen-Frist mit dem Zugang der schriftlichen<br />

Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Trotz<br />

dieser vorgesehenen besonderen Feststellungsklage kann der Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer<br />

Befristung auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage schon vor Ablauf der Befristung<br />

überprüfen lassen, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, er halte die Befristung für wirksam (LAG<br />

Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1999, 11 Sa 1039/99 zu der inhaltsgleichen Regelung in § 1 Abs. 5<br />

Satz 1 BeschFG).<br />

Die gerichtliche Prüfung bezieht sich auf die Frage, ob der zur Rechtfertigung der Befristung<br />

herangezogene sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede objektiv<br />

gegeben war. Der spätere Wegfall des Befristungsgrundes hat deshalb keine rechtlichen<br />

Auswirkungen auf die Vertragsbeendigung. Die Rechtsprechung des BAG, die dem Arbeitnehmer bei<br />

einer betriebsbedingten Kündigung unter bestimmten Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch<br />

bei Wegfall des betrieblichen Grundes während der Kündigungsfrist gewährt, ist auf den Fall des<br />

Wegfalls des Befristungsgrundes nicht übertragbar (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.1999, 7 Sa<br />

1329/99).<br />

Liegen die für die Befristung entscheidenden Umstände in der Zukunft, wie es in den<br />

Hauptanwendungsfällen oft der Fall ist (z. B. beim vorübergehenden personellen Mehrbedarf oder bei<br />

der Stellvertretung), so bedarf es einer vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die Zukunft zielenden,<br />

konkreten Prognose über die jeweilige Entwicklung.<br />

Bestätigt sich die Prognose nicht, so hat dies nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit der Befristung zur<br />

Folge. So wie es aber für die Fundiertheit einer Prognose spricht, wenn sich diese in der Realität<br />

bestätigt, spricht eine abweichende Entwicklung gegen die Fundiertheit der Prognose. Der<br />

Arbeitgeber wird umso deutlicher darlegen müssen, weshalb seine Prognose nach der bei<br />

Vertragsabschluss gegebenen Lage der Fakten gleichwohl berechtigt war. Lag der sachliche Grund<br />

bei Vertragsabschluss vor, so kann er nicht dadurch nachträglich wieder entfallen, dass sich die<br />

Verhältnisse während des Laufs des Arbeitsverhältnisses ändern.<br />

Ferner ist auch im Falle des Vertretungsbedarfs eines Arbeitnehmers die Prognoseentscheidung des<br />

Arbeitgebers entscheidend. Diese Prognose hat sich zwar auch darauf zu beziehen, ob zu erwarten<br />

ist, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten wird. Der Arbeitgeber kann<br />

aber auch bei mehrfacher Vertretung regelmäßig da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!