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von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Unberührt <strong>von</strong> diesen Erwägungen bleibt natürlich die Möglichkeit, auch mit älteren Arbeitnehmern auf<br />

der Grundlage der allgemeinen Regelungen befristete Arbeitsverträge abzuschließen. D. h., unter den<br />

Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zur Gesamtdauer<br />

<strong>von</strong> zwei Jahren möglich. Liegt ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vor, kann die Befristung<br />

auch über diese Dauer hinausgehen.<br />

4) Befristung mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 2 Abs.4 WissZeitVG<br />

Diese Befristungsart hat keine starren Höchstgrenzen. Sie muss zwingend im Arbeitsvertrag<br />

angegeben werden, andernfalls kann der Arbeitgeber die Befristung hierauf nicht stützen.<br />

III.<br />

Befristung aus sachlichem Grund<br />

1) Allgemein<br />

Neben der erleichterten Befristung ohne Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 2 und 2a TzBfG ist nach § 14<br />

Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Ein sachlicher Grund liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn<br />

» der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,<br />

» die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den<br />

Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,<br />

» der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,<br />

» die Eigenart der Beschäftigung die Befristung rechtfertigt,<br />

» die Befristung zur Erprobung erfolgt (Probearbeitsverhältnis),<br />

» in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,<br />

» der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete<br />

Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, oder<br />

» die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. § 14 Abs. 1 TzBfG zählt nur Regelbeispiele auf. Auch in<br />

Zukunft können weitere sachliche Gründe eine Befristung rechtfertigen. Insoweit beanspruchen die<br />

<strong>von</strong> der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vielfältigen Fallgruppen entwickelten<br />

Rechtsgrundsätze weiterhin Geltung.<br />

Wegen des Verlusts des Kündigungsschutzes für den Arbeitnehmer sind an die Vereinbarung<br />

befristeter Arbeitsverhältnisse auch künftig hohe Anforderungen zu stellen. Zu beachten ist zudem,<br />

dass nach der Rechtsprechung des BAG mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben<br />

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