von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Unberührt <strong>von</strong> diesen Erwägungen bleibt natürlich die Möglichkeit, auch mit älteren Arbeitnehmern auf<br />
der Grundlage der allgemeinen Regelungen befristete Arbeitsverträge abzuschließen. D. h., unter den<br />
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zur Gesamtdauer<br />
<strong>von</strong> zwei Jahren möglich. Liegt ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG vor, kann die Befristung<br />
auch über diese Dauer hinausgehen.<br />
4) Befristung mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 2 Abs.4 WissZeitVG<br />
Diese Befristungsart hat keine starren Höchstgrenzen. Sie muss zwingend im Arbeitsvertrag<br />
angegeben werden, andernfalls kann der Arbeitgeber die Befristung hierauf nicht stützen.<br />
III.<br />
Befristung aus sachlichem Grund<br />
1) Allgemein<br />
Neben der erleichterten Befristung ohne Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 2 und 2a TzBfG ist nach § 14<br />
Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />
gerechtfertigt ist.<br />
Ein sachlicher Grund liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn<br />
» der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,<br />
» die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den<br />
Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,<br />
» der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,<br />
» die Eigenart der Beschäftigung die Befristung rechtfertigt,<br />
» die Befristung zur Erprobung erfolgt (Probearbeitsverhältnis),<br />
» in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,<br />
» der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete<br />
Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, oder<br />
» die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. § 14 Abs. 1 TzBfG zählt nur Regelbeispiele auf. Auch in<br />
Zukunft können weitere sachliche Gründe eine Befristung rechtfertigen. Insoweit beanspruchen die<br />
<strong>von</strong> der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vielfältigen Fallgruppen entwickelten<br />
Rechtsgrundsätze weiterhin Geltung.<br />
Wegen des Verlusts des Kündigungsschutzes für den Arbeitnehmer sind an die Vereinbarung<br />
befristeter Arbeitsverhältnisse auch künftig hohe Anforderungen zu stellen. Zu beachten ist zudem,<br />
dass nach der Rechtsprechung des BAG mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben<br />
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