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von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem<br />

Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft<br />

verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, liegen die Voraussetzungen für<br />

den Sachgrund der Befristung nicht vor. Eine bloße unverbindliche Ankündigung reicht nicht (BAG<br />

vom 13.10.2004, 7 AZR 654/03). Solange die Stammkraft einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit<br />

wieder aufzunehmen, kann und darf der Arbeitgeber im Ergebnis also mit deren Rückkehr rechnen<br />

und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis einer Vertretungskraft befristen.<br />

Hinweis:<br />

Zu beachten ist zudem, dass sich die Prognose nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die<br />

zu erwartende Rückkehr erstrecken muss, nicht aber auch auf den genauen Zeitpunkt dieser<br />

Rückkehr.<br />

Dementsprechend ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Erkundigungen darüber einzuholen, ob und<br />

wann der vertretene Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufzunehmen gedenkt.<br />

Dies alles gilt auch in den Fällen der Krankheitsvertretung. Auch hier kann der Arbeitgeber ohne<br />

Weiteres und ohne genaue Vorstellung hinsichtlich der Zeitdauer da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu<br />

vertretende Stammkraft schließlich zurückkehren wird. Es sei denn, es liegen besondere Umstände<br />

vor, die diese Prognose unwahrscheinlich machen. Hierfür reicht eine bereits länger andauernde<br />

Erkrankung allerdings nicht.<br />

Die Prognose muss sich schließlich auch nicht darauf beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihre<br />

Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird.<br />

XIII.<br />

Beweislast<br />

Für die Befristung trägt die Beweislast derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Teilzeit- und<br />

Befristungsgesetz liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber, da § 14 Abs. 1 TzBfG<br />

ausdrücklich formuliert, dass eine Befristung nur zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />

gerechtfertigt ist. Damit ist ein Ausnahmetatbestand definiert, dessen tatsächliches Vorliegen<br />

derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich den Ausnahmetatbestand zunutze machen will,<br />

also i. d. R. der Arbeitgeber.<br />

Prognoseentscheidungen:<br />

Schwerpunkt gerichtlicher Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, die der<br />

Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund bedarf, ist oft die Frage, welche Prognose der<br />

Arbeitgeber im Hinblick auf den voraussichtlichen Wegfall des Bedarfs an der Arbeitskraft des befristet<br />

eingestellten Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags angestellt hat. Diese<br />

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