von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur wenn der zu vertretende Arbeitnehmer dem<br />
Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft<br />
verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, liegen die Voraussetzungen für<br />
den Sachgrund der Befristung nicht vor. Eine bloße unverbindliche Ankündigung reicht nicht (BAG<br />
vom 13.10.2004, 7 AZR 654/03). Solange die Stammkraft einen Anspruch darauf hat, die Tätigkeit<br />
wieder aufzunehmen, kann und darf der Arbeitgeber im Ergebnis also mit deren Rückkehr rechnen<br />
und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis einer Vertretungskraft befristen.<br />
Hinweis:<br />
Zu beachten ist zudem, dass sich die Prognose nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die<br />
zu erwartende Rückkehr erstrecken muss, nicht aber auch auf den genauen Zeitpunkt dieser<br />
Rückkehr.<br />
Dementsprechend ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Erkundigungen darüber einzuholen, ob und<br />
wann der vertretene Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufzunehmen gedenkt.<br />
Dies alles gilt auch in den Fällen der Krankheitsvertretung. Auch hier kann der Arbeitgeber ohne<br />
Weiteres und ohne genaue Vorstellung hinsichtlich der Zeitdauer da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu<br />
vertretende Stammkraft schließlich zurückkehren wird. Es sei denn, es liegen besondere Umstände<br />
vor, die diese Prognose unwahrscheinlich machen. Hierfür reicht eine bereits länger andauernde<br />
Erkrankung allerdings nicht.<br />
Die Prognose muss sich schließlich auch nicht darauf beziehen, ob die zu vertretende Stammkraft ihre<br />
Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird.<br />
XIII.<br />
Beweislast<br />
Für die Befristung trägt die Beweislast derjenige, der sich auf sie beruft. Nach dem Teilzeit- und<br />
Befristungsgesetz liegt die volle Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber, da § 14 Abs. 1 TzBfG<br />
ausdrücklich formuliert, dass eine Befristung nur zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund<br />
gerechtfertigt ist. Damit ist ein Ausnahmetatbestand definiert, dessen tatsächliches Vorliegen<br />
derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich den Ausnahmetatbestand zunutze machen will,<br />
also i. d. R. der Arbeitgeber.<br />
Prognoseentscheidungen:<br />
Schwerpunkt gerichtlicher Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, die der<br />
Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund bedarf, ist oft die Frage, welche Prognose der<br />
Arbeitgeber im Hinblick auf den voraussichtlichen Wegfall des Bedarfs an der Arbeitskraft des befristet<br />
eingestellten Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags angestellt hat. Diese<br />
23