19.11.2013 Aufrufe

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Befristung kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Vergleich selbst in seiner Wirksamkeit<br />

angegriffen wird.<br />

IV.<br />

Tarifvertrag und andere Sonderregelungen<br />

Durch einen Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung<br />

abweichend <strong>von</strong> § 14 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a S. 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich<br />

eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die<br />

Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG).<br />

Der Gesetzgeber hat ferner einige spezielle Gesetzesregelungen über die Zulässigkeit <strong>von</strong><br />

Befristungsabreden geschaffen. Dazu zählen insbesondere § 21 BEEG und § 6 PflegeZG, welche als<br />

Sachgrund die Vertretung während der Elternzeit und der Pflegezeit regeln. Diese Regelungen sind<br />

aber nicht als eigen-ständige Sachgrundbefristungen zu verstehen, sondern dienen vielmehr einer<br />

Klarstellung bzw. Konkretisierung <strong>von</strong> § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Es verbleibt somit bei der Darlegungsund<br />

Beweislast des Arbeitgebers bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des<br />

Befristungsgrundes.<br />

1) Vertreter während der Elternzeit (§ 21 BEEG)<br />

Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor,<br />

wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder<br />

einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem<br />

Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder<br />

einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für<br />

diese Zeiten zusammen oder für Teile da<strong>von</strong> befristet eingestellt wird. Die Vorschrift enthält in ihren<br />

weiteren Absätzen spezielle Regelungen über die Ausgestaltung und Kündigung eines auf dieser<br />

Grundlage befristeten Arbeitsverhältnisses.<br />

Nur in Ausnahmefällen kann ein ungewolltes unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Entstehung gelangen.<br />

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel<br />

daran haben muss, dass die ursprüngliche Arbeitskraft wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren<br />

wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Stammkraft dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des<br />

befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass sie die Arbeit nicht<br />

wieder aufnehmen werde. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus.<br />

Grundsätzlich aber kann der Arbeitgeber da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an<br />

ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist auch in diesen Fällen nicht gehalten, vor Abschluss des<br />

befristeten Vertrages mit der Vertretungskraft Erkundigungen darüber einzuholen, ob die beurlaubte<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!