von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Befristung kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Vergleich selbst in seiner Wirksamkeit<br />
angegriffen wird.<br />
IV.<br />
Tarifvertrag und andere Sonderregelungen<br />
Durch einen Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung<br />
abweichend <strong>von</strong> § 14 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a S. 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich<br />
eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die<br />
Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG).<br />
Der Gesetzgeber hat ferner einige spezielle Gesetzesregelungen über die Zulässigkeit <strong>von</strong><br />
Befristungsabreden geschaffen. Dazu zählen insbesondere § 21 BEEG und § 6 PflegeZG, welche als<br />
Sachgrund die Vertretung während der Elternzeit und der Pflegezeit regeln. Diese Regelungen sind<br />
aber nicht als eigen-ständige Sachgrundbefristungen zu verstehen, sondern dienen vielmehr einer<br />
Klarstellung bzw. Konkretisierung <strong>von</strong> § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Es verbleibt somit bei der Darlegungsund<br />
Beweislast des Arbeitgebers bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des<br />
Befristungsgrundes.<br />
1) Vertreter während der Elternzeit (§ 21 BEEG)<br />
Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor,<br />
wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder<br />
einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem<br />
Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder<br />
einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für<br />
diese Zeiten zusammen oder für Teile da<strong>von</strong> befristet eingestellt wird. Die Vorschrift enthält in ihren<br />
weiteren Absätzen spezielle Regelungen über die Ausgestaltung und Kündigung eines auf dieser<br />
Grundlage befristeten Arbeitsverhältnisses.<br />
Nur in Ausnahmefällen kann ein ungewolltes unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Entstehung gelangen.<br />
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel<br />
daran haben muss, dass die ursprüngliche Arbeitskraft wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren<br />
wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Stammkraft dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des<br />
befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass sie die Arbeit nicht<br />
wieder aufnehmen werde. Eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus.<br />
Grundsätzlich aber kann der Arbeitgeber da<strong>von</strong> ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an<br />
ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist auch in diesen Fällen nicht gehalten, vor Abschluss des<br />
befristeten Vertrages mit der Vertretungskraft Erkundigungen darüber einzuholen, ob die beurlaubte<br />
15