von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden
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Prognose muss er in ihren Einzelheiten und ihren Grundlagen darlegen und für den Fall, dass sie vom<br />
Arbeitnehmer im Prozess bestritten wird, auch beweisen können.<br />
Dazu zählen die Daten und Fakten des Betriebs, anhand derer sich zum Zeitpunkt der Einstellung des<br />
Arbeitnehmers der aktuelle Beschäftigungsbedarf erkennen lässt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />
des befristeten Arbeitsvertrags konkret vorhandenen Daten über die künftige Entwicklung des<br />
Personalbedarfs und die dieser Planung wiederum zu Grunde liegenden Parameter, ferner die sich<br />
aus alledem ableitende konkrete Personalplanung des Arbeitgebers und speziell in ihren<br />
Konsequenzen für die Befristung des umstrittenen Arbeitsverhältnisses.<br />
Tipp:<br />
All diese Voraussetzungen lassen sich, gerade vor dem Hintergrund betrachtet, dass<br />
Rechtsstreitigkeiten überwiegend längere Zeit nach der Befristungsabrede geführt werden, nur dann<br />
vom Arbeitgeber erfolgversprechend präsentieren, wenn sie bei Abschluss der Befristungsabrede<br />
zusammengestellt und dokumentiert wurden.<br />
Da es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
ankommt, gehört es zu den Konsequenzen des Prognoseprinzips, dass es grundsätzlich unerheblich<br />
ist, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet oder ob dies wegen später eintretender, bei<br />
Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände, nicht der Fall ist.<br />
Im Arbeitsgerichtsprozess hängt allerdings der Umfang der Darlegungs- und Beweislast da<strong>von</strong> ab, ob<br />
sich die Prognose später als zutreffend erweist oder nicht.<br />
Zunächst muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte anhand der<br />
Gegebenheiten des Betriebs zu Grunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der<br />
Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren<br />
Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist<br />
diese Prognose Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG vom 25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />
Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine<br />
ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt wurde und damit die Befristung<br />
sachlich gerechtfertigt ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die<br />
Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrags infrage stellen (BAG vom<br />
25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />
Erweist sich die Prognose hingegen im Nachhinein als unzutreffend, muss der Arbeitgeber im<br />
Einzelnen darlegen, dass die tatsächliche Entwicklung aufgrund unvorhersehbarer Umstände anders<br />
verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelingt ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig<br />
festzustellender Tatsachenvortrag, ist die Befristung trotz des Auseinanderfallens <strong>von</strong> Prognose und<br />
tatsächlichem Verlauf wirksam.<br />
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