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von Rechtsanwalt Dieter Merz - Anwaltskanzlei Merz - Dresden

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Arbeitgeber auch die Anforderungen an den sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Befristung<br />

steigen (BAG, Urteil vom 11.12.1991, 7 AZR 431/90).<br />

Wichtig<br />

Die Funktion des Katalogs der Regelbeispiele darf nicht missverstanden werden. Das Gesetz besagt nur, dass in<br />

diesen Standardsituationen eine Befristung sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit<br />

dem Arbeitnehmer lediglich einer der Befristungsgründe aus dem Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG vereinbart<br />

werden müsste, um eine Befristungsabrede zu rechtfertigen. Entscheidend ist nicht, was die Parteien<br />

vereinbaren, sondern allein ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen da<strong>von</strong> ausgegangen werden kann,<br />

dass die Situation des jeweils herangezogenen Befristungsgrunds auch tatsächlich und objektiv vorliegt. Für die<br />

Beurteilung dieser Frage sind weiterhin die Rechtsgrundsätze heranzuziehen, die die Rechtsprechung für den<br />

jeweiligen Befristungsgrund herausgearbeitet hat.<br />

2) Vorübergehender personeller Mehrbedarf - § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1<br />

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG kann in einem zusätzlichen, aber vorübergehenden<br />

Arbeitskräftebedarf ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegen. Ein nur<br />

vorübergehender Bedarf liegt vor, wenn zur Erledigung eines zeitweilig gesteigerten Arbeitsanfalls, z.<br />

B. bei Betriebsumstellungen oder wegen der Erledigung eines Spezialauftrags oder eines bestimmten<br />

Projekts, zusätzliche Arbeitskräfte zur Aufstockung der normalen Belegschaft benötigt werden (BAG<br />

vom 25.08.2004, 7 AZR 7/04).<br />

Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer <strong>von</strong> vornherein nur zu dem Zweck eingestellt werden darf,<br />

den vorübergehenden Bedarf abzudecken. Insofern ist die Prognose des Arbeitgebers entscheidend,<br />

ob er folglich bei Vertragsabschluss da<strong>von</strong> ausgehen durfte, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft<br />

wegfallen wird.<br />

Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs, z. B. weil die<br />

Konjunktur oder die Absatzentwicklung nicht hinreichend beurteilt werden kann, reicht demgegenüber<br />

für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Denn die Unsicherheit der künftigen<br />

Entwicklung des Arbeitsanfalls und des Arbeitskräftebedarfs gehören grundsätzlich zum<br />

unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.<br />

Tipp:<br />

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in welchem sich der Arbeitnehmer auf die Sachgrundlosigkeit<br />

der Befristung beruft, muss der Arbeitgeber das Vorhandensein des Sachgrundes darlegen und<br />

beweisen. In Fällen des vorübergehenden Mehrbedarfs, ist seine Prognoseentscheidung zum<br />

Zeitpunkt der Befristungsabrede entscheidend. Insofern sollten Arbeitgeber in diesen Fällen die<br />

Grundlagen ihrer Prognoseentscheidungen dokumentieren, damit sie diese im gerichtlichen Verfahren<br />

darlegen können. Ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheitet, ist grundsätzlich irrelevant.<br />

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