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Leistungsstörungsrecht: Die Unmöglichkeit

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• Bei zeitweiligen Leistungshindernissen ist zu differenzieren:<br />

aa) Kann die geschuldete Leistung nach ihrer Natur oder dem Inhalt des<br />

Schuldverhältnisses nur zu einer bestimmten Zeit erbracht werden (absolutes<br />

Fixgeschäft), so liegt <strong>Unmöglichkeit</strong> vor<br />

bb) Stellt eine Verzögerung der Leistung hingegen die Verwirklichung des Vertragszwecks<br />

nicht in Frage und ist dem Gläubiger insoweit ein Festhalten<br />

am Vertrag zumutbar, so ist der Leistungsanspruch analog § 275 nur für die<br />

Zeit ausgeschlossen, in der das Hindernis besteht, Gläubiger kann jedoch unter<br />

den weiteren Voraussetzungen der §§280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286 BGB seinen<br />

Verzugsschaden verlangen<br />

• Kein Fall der <strong>Unmöglichkeit</strong> ist das relative Fixgeschäft = Gläubiger hat im<br />

Vertrag zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Einhaltung einer bestimmten<br />

Leistungszeit besonders wichtig ist = Leistung ist prinzipiell noch möglich<br />

• §323 Abs. 2 Nr. 2<br />

• Bei Gattungsschulden kann <strong>Unmöglichkeit</strong> nur eintreten, wenn die gesamte<br />

Gattung untergeht oder von einem unüberwindbaren rechtlichen Leistungshindernis<br />

betroffen ist (Ausnahme: beschränkte Gattungsschuld/ Vorratsschuld<br />

oder Konkretisierung nach §243 Abs. 2)<br />

• Rechtsfolge der echten <strong>Unmöglichkeit</strong>: Leistungspflicht wird kraft Gesetzes<br />

ausgeschlossen (impossibilium nulla est obligatio)<br />

• Beispiele:<br />

A und B wollen am 17. 2. heiraten. Zu diesem Zwecke haben sie in der Gaststätte<br />

des F den „blauen Saal“ gemietet. Als A und B samt Hochzeitsgesellschaft eintreffen,<br />

ist der „blaue Saal“ aufgrund eines Versehens des F von anderen Gästen belegt. Da<br />

keine zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht, fällt die Hochzeitsfeier aus.<br />

A hat sich gegenüber B verpflichtet, ihm ein Haus auf dessen Grundstück gemäß<br />

einem von B erstellten Bauplan zu errichten. Wie sich nach Vertragsschluss herausstellt,<br />

kann für ein solches Objekt auf dem Grundstück des B keine Baugenehmigung<br />

erteilt werden.<br />

G hat sich gegenüber C verpflichtet, dessen Haus in den WM-Farben zu streichen.<br />

Aufgrund einer Unachtsamkeit des C brennt dieses jedoch einen Tag vor Ausführung<br />

der Arbeiten bis auf die Grundmauern nieder.<br />

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