Leistungsstörungsrecht: Die Unmöglichkeit
Leistungsstörungsrecht: Die Unmöglichkeit
Leistungsstörungsrecht: Die Unmöglichkeit
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• Bei zeitweiligen Leistungshindernissen ist zu differenzieren:<br />
aa) Kann die geschuldete Leistung nach ihrer Natur oder dem Inhalt des<br />
Schuldverhältnisses nur zu einer bestimmten Zeit erbracht werden (absolutes<br />
Fixgeschäft), so liegt <strong>Unmöglichkeit</strong> vor<br />
bb) Stellt eine Verzögerung der Leistung hingegen die Verwirklichung des Vertragszwecks<br />
nicht in Frage und ist dem Gläubiger insoweit ein Festhalten<br />
am Vertrag zumutbar, so ist der Leistungsanspruch analog § 275 nur für die<br />
Zeit ausgeschlossen, in der das Hindernis besteht, Gläubiger kann jedoch unter<br />
den weiteren Voraussetzungen der §§280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286 BGB seinen<br />
Verzugsschaden verlangen<br />
• Kein Fall der <strong>Unmöglichkeit</strong> ist das relative Fixgeschäft = Gläubiger hat im<br />
Vertrag zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Einhaltung einer bestimmten<br />
Leistungszeit besonders wichtig ist = Leistung ist prinzipiell noch möglich<br />
• §323 Abs. 2 Nr. 2<br />
• Bei Gattungsschulden kann <strong>Unmöglichkeit</strong> nur eintreten, wenn die gesamte<br />
Gattung untergeht oder von einem unüberwindbaren rechtlichen Leistungshindernis<br />
betroffen ist (Ausnahme: beschränkte Gattungsschuld/ Vorratsschuld<br />
oder Konkretisierung nach §243 Abs. 2)<br />
• Rechtsfolge der echten <strong>Unmöglichkeit</strong>: Leistungspflicht wird kraft Gesetzes<br />
ausgeschlossen (impossibilium nulla est obligatio)<br />
• Beispiele:<br />
A und B wollen am 17. 2. heiraten. Zu diesem Zwecke haben sie in der Gaststätte<br />
des F den „blauen Saal“ gemietet. Als A und B samt Hochzeitsgesellschaft eintreffen,<br />
ist der „blaue Saal“ aufgrund eines Versehens des F von anderen Gästen belegt. Da<br />
keine zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht, fällt die Hochzeitsfeier aus.<br />
A hat sich gegenüber B verpflichtet, ihm ein Haus auf dessen Grundstück gemäß<br />
einem von B erstellten Bauplan zu errichten. Wie sich nach Vertragsschluss herausstellt,<br />
kann für ein solches Objekt auf dem Grundstück des B keine Baugenehmigung<br />
erteilt werden.<br />
G hat sich gegenüber C verpflichtet, dessen Haus in den WM-Farben zu streichen.<br />
Aufgrund einer Unachtsamkeit des C brennt dieses jedoch einen Tag vor Ausführung<br />
der Arbeiten bis auf die Grundmauern nieder.<br />
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