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Frage 1: Anspruch des V gegen A auf Zahlung von 500 € I ...

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Wiss. MA Christian Sell und Peter Wehner, FSU Jena, LS Eichenhofer<br />

christian.sell@recht.uni-jena.de p.wehner@recht.uni-jena.de<br />

BGB AT AG – Lösung Fall 14<br />

S.1<br />

<strong>Frage</strong> 1: <strong>Anspruch</strong> <strong>des</strong> V <strong>gegen</strong> A <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> <strong>von</strong> <strong>500</strong> <strong>€</strong><br />

I. <strong>Anspruch</strong> aus § 433 II BGB<br />

V könnte einen <strong>Anspruch</strong> <strong>gegen</strong> A <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> der <strong>500</strong> <strong>€</strong> aus § 433 II haben.<br />

Dann müsste ein wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag entsprechenden Inhalts zwischen V<br />

und A zustande gekommen sein.<br />

1. Einigung zwischen V und A (Angebot und Annahme)<br />

V und A müssten sich geeinigt haben, also zwei <strong>auf</strong>einander bezogene WE<br />

(Angebot und Annahme) abgegeben haben.<br />

a. WE <strong>des</strong> A<br />

A müsste eine wirksame WE abgegeben haben. Hier hat jedoch nicht A,<br />

sondern die B eine solche WE in Bezug <strong>auf</strong> die Einigung mit V abgegeben. Die<br />

Erklärung der B könnte aber gemäß § 164 I S. 1 für und <strong>gegen</strong> A wirken. Dazu<br />

müsste B den A wirksam vertreten haben. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem<br />

RG Stellvertretung zulässig ist, B eine eigene WE in fremden Namen<br />

abgegeben und mit Vertretungsmacht gehandelt hat.<br />

aa. Zulässigkeit der Stellvertretung<br />

Die Stellvertretung ist bei einem einfachen K<strong>auf</strong>vertrag zulässig.<br />

bb. Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen<br />

B müsste eine eigene WE in fremden Namen abgegeben haben. Hier lies B<br />

immer nach der Auswahl der Lebensmittel die K<strong>auf</strong>summe in die Schuldenliste<br />

<strong>des</strong> A eintragen. Laut Sachverhalt war die B dabei Vertreterin <strong>des</strong> A und hat<br />

damit eine eigene WE in fremden Namen abgegeben.<br />

cc. Vertretungsmacht der B


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S.2<br />

B müsste auch mit Vertretungsmacht <strong>des</strong> A gehandelt haben. A müsste der B<br />

also eine Vollmacht erteilt haben, § 167 I. In dieser Hinsicht kommen eine<br />

Innenvollmacht nach § 167 I Alt. 1 sowie eine Außenvollmacht nach § 167 I Alt.<br />

2 in Betracht.<br />

(1) Innenvollmacht gem. § 167 I Alt. 1<br />

A könnte der B eine Innenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 1 erteilt, also ihr<br />

<strong>gegen</strong>über die Bevollmächtigung erklärt haben.<br />

(a) Entstehung der Vollmacht<br />

Eine ausdrücklich <strong>gegen</strong>über B geäußerte Erklärung lässt sich dem Sachverhalt<br />

nicht entnehmen. Es ist aber da<strong>von</strong> auszugehen, dass A der B die Weisung erteilt<br />

hat, für ihn bei V <strong>auf</strong> seine Rechnung einzuk<strong>auf</strong>en (Dienstvertrag; Auf-trag),<br />

sonst wüsste B da<strong>von</strong> ja nichts. Diese Weisung ist als Bevollmächtigung zum<br />

Abschluss <strong>von</strong> K<strong>auf</strong>verträgen für A auszulegen, denn die B sollte die Befugnis<br />

erhalten, den A zu verpflichten. Eine Vollmacht wurde also erteilt.<br />

(b) Umfang der Vollmacht<br />

Fraglich ist jedoch der Umfang der Vollmacht. A hat der B Ende Januar die<br />

Weisung erteilt, künftig nicht mehr als 250 <strong>€</strong> auszugeben. Damit besteht hier<br />

eine Beschränkung der Vollmacht der B <strong>auf</strong> einen Gesamtbetrag <strong>von</strong> 250 <strong>€</strong><br />

monatlich. Eine Beschränkung <strong>des</strong> Vollmachtsumfanges ist jederzeit zulässig:<br />

Wenn der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung bereits einseitig widerrufen<br />

kann, so muss er sie auch im Umfang mindern können (vgl. § 168 S. 2 BGB).<br />

(2) Außenvollmacht gem. § 167 I Alt. 2<br />

Es könnte auch eine Außenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 2 vorliegen.<br />

(a) Entstehung


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S.3<br />

In der Übereinkunft zwischen A und V liegt gleichzeitig die Erteilung der<br />

externen Vollmacht gemäß § 167 I Alt. 2. Der A ist direkt mit dem V über die<br />

Vertretung der B übereingekommen, so dass auch nicht nur eine bloße<br />

Kundgabe der Innenvollmacht vorliegt, sondern eine direkt Außenvollmacht.<br />

(b) Umfang<br />

Auch diese Vollmacht ist durch teilweisen Widerruf gemäß §§ 168 S. 3, 167 I<br />

Alt. 1 im Umfang beschränkt (250 <strong>€</strong> pro Monat). Die Beschränkung der<br />

Innenvollmacht muss auch für die Außenvollmacht gelten.<br />

(3) Rechtsscheinsvollmacht, § 170<br />

Die Außenvollmacht könnte in ihrem bisherigen Umfang gemäß § 170 als<br />

Rechtsscheinsvollmacht <strong>auf</strong>rechterhalten werden.<br />

Dann müsste ein Rechtsschein bestehen, dass die ursprünglich bestehende<br />

Vollmacht nicht in ihrem Umfang beschränkt wurde. Dieser Rechtsschein<br />

besteht jedoch dann nicht, wenn A dem V die Beschränkung der Vollmacht<br />

angezeigt (§ 170) hat oder V anderweitig Kenntnis <strong>von</strong> der Beschränkung<br />

erlangt hat bzw. diese Beschränkung kennen musste (§ 173).<br />

(c) Anzeige (§ 170)<br />

Eine Anzeige der Beschränkung <strong>des</strong> Umfangs der Vollmacht ist <strong>gegen</strong>über dem<br />

V durch A nicht erfolgt.<br />

(d) Kenntnis oder Kennen müssen (§ 173)<br />

V könnte die Beschränkung jedoch gekannt haben bzw. hätte sie kennen<br />

müssen. Hier hat B dem V <strong>gegen</strong>über Anfang Februar beklagt, sie genieße<br />

nicht mehr das Vertrauen <strong>des</strong> A und könne über das Wie <strong>des</strong> Eink<strong>auf</strong>s nicht<br />

mehr frei entscheiden. Dies hätte den V zwar stutzig machen können, in<strong>des</strong> ist<br />

in der Aussage der B keine Information dahingehend enthalten, dass der<br />

Umfang ihrer Vollmacht beschränkt worden wäre. Vielmehr könnte sich ihre


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S.4<br />

Aussage auch lediglich <strong>auf</strong> die konkrete Art der einzuk<strong>auf</strong>enden Artikel<br />

beziehen. Der V hatte somit keine positive Kenntnis über die Beschränkung <strong>des</strong><br />

Umfangs der Vollmacht noch hätte er die Beschränkung kennen müssen<br />

gemäß § 173. (a.A. ist hier bei entsprechender Begründung vertretbar!)<br />

(e) Zwischenergebnis<br />

Somit liegt hier eine Rechtsscheinsvollmacht vor.<br />

dd. Zwischenergebnis<br />

B hat hier folglich mit Vertretungsmacht <strong>auf</strong>grund Rechtsscheinsvollmacht<br />

gehandelt. Mithin besteht zunächst eine wirksame Stellvertretung.<br />

ee. Anfechtung der Vollmacht<br />

A könnte die Vollmacht jedoch ex tunc durch Anfechtung gemäß §§ 119, 142 I<br />

beseitigt haben. Dazu müsste eine Anfechtung in diesem Fall überhaupt<br />

möglich sein und es müsste vor allem ein Anfechtungsgrund bestehen.<br />

(1) Anfechtbarkeit<br />

Die Möglichkeit der Anfechtung einer bereits gebrauchten Vollmacht ist<br />

umstritten. (bejahend: MüKo/Thiele §167 Rn 83, a.A.: Brox AT Rn 528). Noch<br />

umstrittener ist hin<strong>gegen</strong> die Anfechtbarkeit einer Rechtsscheinsvollmacht.<br />

Einer Entscheidung dieser Streitfragen bedarf es in<strong>des</strong> nur, wenn überhaupt die<br />

Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind.<br />

(2) Anfechtungsgrund<br />

Dazu müsste zunächst ein Anfechtungsgrund vorliegen.<br />

Hier käme ein Willensmangel bei der Bevollmächtigung der B in Betracht.<br />

Insofern könnte hier ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 II vorliegen, im<br />

Hinblick <strong>auf</strong> die Zuverlässigkeit der B. Dann müsste diese Zuverlässigkeit aber<br />

auch verkehrswesentlich sein. Eine solche Verkehrswesentlichkeit liegt jedoch<br />

nur dann vor, wenn es sich um Verträge mit starker persönlicher Bindung


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S.5<br />

handelt und bei diesen sich <strong>auf</strong> längere Zeit erstreckende Leistungen gegeben<br />

sind (z.B. reguläre Arbeitsverträge, bei denen es <strong>auf</strong> bestimmte Fähigkeiten<br />

ankommt, z.B. bei Schreinern, Informatikern, usw.; siehe Soergel/Hefermehl §<br />

119 Rn 39). Hier könnte man zwar sagen, dass insbesondere bei Haushältern<br />

bestimmte Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit eine wesentliche Rolle<br />

spielen, dennoch sind Merkmale wie Zuverlässigkeit keine objektiv greifbaren<br />

persönlichen Merkmale, wie dies z.B. bei fachlicher Eignung der Fall ist.<br />

Folglich handelt es sich bei der Zuverlässigkeit nicht um eine<br />

verkehrswesentliche Eigenschaft iSd. § 119 II. (a.A. hier sicherlich bei<br />

entsprechender Begründung vertretbar. Bei Bejahung <strong>des</strong> Anfechtungsgrun<strong>des</strong><br />

und der weiteren Voraussetzungen ist ein <strong>Anspruch</strong> <strong>des</strong> V <strong>gegen</strong> A aus § 122<br />

zu prüfen)<br />

(3) Zwischenergebnis<br />

Damit ist hier keine Anfechtung möglich<br />

ff. Ergebnis<br />

Es besteht somit eine wirksame WE <strong>des</strong> A.<br />

b. WE <strong>des</strong> V<br />

Eine wirksame WE <strong>des</strong> V liegt hier ebenfalls vor. Die B ist gemäß § 164 III<br />

Empfangsvertreterin <strong>des</strong> A.<br />

2. Ergebnis<br />

Damit besteht ein wirksamer KV zwischen A und V gemäß § 433.<br />

II.<br />

Ergebnis<br />

V hat <strong>gegen</strong> A einen <strong>Anspruch</strong> aus § 433 II <strong>auf</strong> Bezahlung <strong>von</strong> <strong>500</strong> <strong>€</strong>.


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S.6<br />

<strong>Frage</strong> 2: <strong>Anspruch</strong> <strong>des</strong> V <strong>gegen</strong> A <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> <strong>von</strong> 200 <strong>€</strong><br />

I. <strong>Anspruch</strong> aus § 433 II BGB<br />

V könnte <strong>gegen</strong> A einen <strong>Anspruch</strong> <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> der 200 <strong>€</strong> aus § 433 II haben.<br />

Dazu müsste ein wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag entsprechenden Inhalts zwischen V<br />

und A zustande gekommen sein.<br />

1. Wirksame Einigung zwischen V und A (Angebot und Annahme)<br />

V und A müssten sich geeinigt haben, also entsprechende WE abgegeben<br />

haben.<br />

a. WE <strong>des</strong> V<br />

Eine wirksame WE <strong>des</strong> V liegt hier vor.<br />

b. WE <strong>des</strong> A<br />

Die WE <strong>des</strong> A müsste wirksam sein. Hier hat A keine entsprechende WE<br />

abgegeben, sondern dies war B. Deren WE könnte für und <strong>gegen</strong> A wirken,<br />

wenn sie den A wirksam vertreten hat gemäß § 164 I S. 1. Dazu müssten die<br />

Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen. B müsste also eine eigene WE<br />

in fremden Namen abgegeben und mit Vertretungsmacht gehandelt haben.<br />

aa. Abgabe einer eigenen WE in fremden Namen<br />

B müsste eine eigene WE in fremden Namen abgegeben haben. Dies ist hier<br />

ebenso wie im Ausgangsfall gegeben.<br />

bb. Vertretungsmacht<br />

B müsste auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Dazu müsste A der B<br />

eine Vollmacht erteilt haben und diese dürfte auch nicht erloschen sein.<br />

(1) Vollmacht erloschen


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S.7<br />

A hat der B zwar zunächst eine wirksame Vollmacht erteilt (siehe oben), durch<br />

die Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses mit B (Kündigung) ist allerdings auch<br />

die Vollmacht der B erloschen, § 168 S. 1.<br />

(2) Fortgeltung der Vollmacht kraft Rechtsschein<br />

Die nunmehr erloschene Vollmacht könnte jedoch nach § 170 (bei Außenvollmacht)<br />

als fortbestehend gelten, wenn nicht § 173 eingreift. Hier hatte der V<br />

jedoch <strong>von</strong> der Kündigung der B Kenntnis und wusste somit auch <strong>von</strong> dem<br />

Erlöschen der Vollmacht gemäß § 168 S. 1. Zumin<strong>des</strong>t aber liegt hier ein<br />

„Kennen müssen“ bei V vor. Damit kommt eine Fortgeltung der Vollmacht<br />

gemäß § 173 nicht in Betracht.<br />

(3) Duldungsvollmacht<br />

Es könnte in<strong>des</strong> eine Rechtsscheinsvollmacht in Form einer Duldungsvollmacht<br />

vorliegen. (Der Unterschied zur fortgeltenden Vollmacht nach § 173 liegt darin,<br />

dass hier eine Vollmacht durch Rechtsschein erst entsteht und nicht nur<br />

fortbesteht!)<br />

Bei der Duldungsvollmacht lässt der Vertretene es wissentlich geschehen<br />

(dulden), dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter <strong>auf</strong>tritt und der<br />

Geschäftspartner darf dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen,<br />

dass der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist (Palandt/Heinrichs § 173<br />

Rn 10). Nach h.M. ist die Duldungsvollmacht eine Rechtsscheinsvollmacht<br />

(a.A.: rechtsgeschäftliche VM).<br />

(a) Rechtsschein einer Vollmacht<br />

Dazu müsste zunächst der Rechtsschein einer Vollmacht vorliegen. Hier war<br />

die B schon einmal als Vertreterin <strong>des</strong> A <strong>gegen</strong>über dem V <strong>auf</strong>getreten,<br />

nachdem ihre Vollmacht erloschen war. Bereits ein solcher gleich liegender Fall<br />

genügt, um eine Duldungsvollmacht anzunehmen. (Palandt/Heinrichs § 173 Rn<br />

11)<br />

(b) Rechtschein zurechenbar gesetzt


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S.8<br />

Der Vertretene muss den Rechtsschein zurechenbar gesetzt haben. A wusste<br />

zwar, als die B im Mai in seinem Namen <strong>auf</strong>trat, nichts da<strong>von</strong>. Er hat aber, als<br />

er die Rechnung erhalten hatte, Kenntnis da<strong>von</strong> erlangt und dar<strong>auf</strong>hin die B zur<br />

Rede gestellt. Zwar hat A <strong>von</strong> B die 200 <strong>€</strong> erhalten, er hat sie jedoch sogleich<br />

dem V ausgehändigt, ohne etwas zu sagen. Dies kann hier nur als ein Dulden<br />

<strong>des</strong> Handelns der B durch A verstanden werden. Damit hat A hier <strong>gegen</strong>über<br />

dem V den Rechtsschein zurechenbar gesetzt, dass eine Vollmacht besteht.<br />

(c) Gutgläubigkeit<br />

V als Vertragspartner müsste auch gutgläubig gewesen sein. Hier hat V zwar<br />

Kenntnis <strong>von</strong> der Kündigung der B gehabt, dies spielt hier jedoch keine Rolle<br />

mehr, insofern war dies nur bei der Fortgeltung der ursprünglichen Vollmacht<br />

relevant. Vielmehr durfte der V <strong>auf</strong>grund der anstandslosen Bezahlung der Mai-<br />

Rechnung durch A <strong>auf</strong> eine (erneute) Bevollmächtigung der B vertrauen.<br />

(d) Zwischenergebnis<br />

Damit besteht hier eine Duldungsvollmacht der B.<br />

(1) Anscheinsvollmacht (soweit nicht Duldungsvollmacht)<br />

Es könnte eine Rechtsscheinsvollmacht in Form einer Anscheinsvollmacht<br />

vorliegen. Eine solche Anscheinsvollmacht liegt dann vor, wenn der Vertretene<br />

das wiederholte und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Handeln<br />

seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt<br />

hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftspartner nach<br />

Treu und Glauben <strong>auf</strong> eine bestehende Vollmacht vertrauen durfte.<br />

(a) Rechtsschein zurechenbar gesetzt<br />

Dann müsste A zunächst einen Rechtsschein gesetzt haben. Hier hat A die<br />

Mai-Einkäufe bei V beglichen, ohne den V über den wirklichen Hergang zu<br />

unterrichten. Damit hat A den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt.


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S.9<br />

(b) Gutgläubigkeit<br />

V müsste auch gutgläubig hinsichtlich <strong>des</strong> Bestehens einer Vollmacht gewesen<br />

sein. Als A die Rechnung beglichen hat, musste bei V der Eindruck entstehen,<br />

dass A das Verhalten der B kenne und auch <strong>gegen</strong> sich gelten lassen will. Nach<br />

Treu und Glauben musste V also <strong>von</strong> einer bestehenden Vollmacht ausgehen.<br />

(c) Wiederholtes Auftreten<br />

Die B müsste auch wiederholt für A <strong>auf</strong>getreten sein. Hier hat B in<strong>des</strong> im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Anscheins einer Vollmacht nicht wiederholt für den A Einkäufe<br />

getätigt, dies geschah nur im Mai (denn vorher hatte sie ja noch eine<br />

bestehende Vollmacht!). Folglich besteht hier eigentlich keine Anscheinsvollmacht.<br />

Es muss jedoch gesagt werden, dass sich ein hinreichender<br />

Rechtsschein auch aus anderen Umständen als aus der Häufigkeit <strong>des</strong><br />

vollmachtlosen Handelns ergeben kann (Soergel/Leptien § 167 Rn 21). Ein<br />

solcher Umstand liegt hier insbesondere darin, dass der A die Mai-Rechnung<br />

ohne weitere Erklärung beglichen hat und somit dass vollmachtlose Handelns<br />

der B hier gebilligt hat. Damit bedarf es hier keines wiederholten Auftretens.<br />

(a.A. vertretbar)<br />

(1) Zwischenergebnis<br />

Damit liegt hier eine Duldungs- und/oder eine Anscheinsvollmacht vor. Folglich<br />

besteht auch eine wirksame Stellvertretung der B für den A.<br />

aa. Zwischenergebnis<br />

Damit besteht hier eine wirksame WE <strong>des</strong> A.<br />

2. Ergebnis<br />

Zwischen V und A besteht mithin auch ein wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag.<br />

II. Ergebnis<br />

V hat einen <strong>Anspruch</strong> <strong>auf</strong> Bezahlung der Juni-Rechnung <strong>gegen</strong> A aus § 433 II.

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