Frage 1: Anspruch des V gegen A auf Zahlung von 500 € I ...
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Wiss. MA Christian Sell und Peter Wehner, FSU Jena, LS Eichenhofer<br />
christian.sell@recht.uni-jena.de p.wehner@recht.uni-jena.de<br />
BGB AT AG – Lösung Fall 14<br />
S.1<br />
<strong>Frage</strong> 1: <strong>Anspruch</strong> <strong>des</strong> V <strong>gegen</strong> A <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> <strong>von</strong> <strong>500</strong> <strong>€</strong><br />
I. <strong>Anspruch</strong> aus § 433 II BGB<br />
V könnte einen <strong>Anspruch</strong> <strong>gegen</strong> A <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> der <strong>500</strong> <strong>€</strong> aus § 433 II haben.<br />
Dann müsste ein wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag entsprechenden Inhalts zwischen V<br />
und A zustande gekommen sein.<br />
1. Einigung zwischen V und A (Angebot und Annahme)<br />
V und A müssten sich geeinigt haben, also zwei <strong>auf</strong>einander bezogene WE<br />
(Angebot und Annahme) abgegeben haben.<br />
a. WE <strong>des</strong> A<br />
A müsste eine wirksame WE abgegeben haben. Hier hat jedoch nicht A,<br />
sondern die B eine solche WE in Bezug <strong>auf</strong> die Einigung mit V abgegeben. Die<br />
Erklärung der B könnte aber gemäß § 164 I S. 1 für und <strong>gegen</strong> A wirken. Dazu<br />
müsste B den A wirksam vertreten haben. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem<br />
RG Stellvertretung zulässig ist, B eine eigene WE in fremden Namen<br />
abgegeben und mit Vertretungsmacht gehandelt hat.<br />
aa. Zulässigkeit der Stellvertretung<br />
Die Stellvertretung ist bei einem einfachen K<strong>auf</strong>vertrag zulässig.<br />
bb. Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen<br />
B müsste eine eigene WE in fremden Namen abgegeben haben. Hier lies B<br />
immer nach der Auswahl der Lebensmittel die K<strong>auf</strong>summe in die Schuldenliste<br />
<strong>des</strong> A eintragen. Laut Sachverhalt war die B dabei Vertreterin <strong>des</strong> A und hat<br />
damit eine eigene WE in fremden Namen abgegeben.<br />
cc. Vertretungsmacht der B
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S.2<br />
B müsste auch mit Vertretungsmacht <strong>des</strong> A gehandelt haben. A müsste der B<br />
also eine Vollmacht erteilt haben, § 167 I. In dieser Hinsicht kommen eine<br />
Innenvollmacht nach § 167 I Alt. 1 sowie eine Außenvollmacht nach § 167 I Alt.<br />
2 in Betracht.<br />
(1) Innenvollmacht gem. § 167 I Alt. 1<br />
A könnte der B eine Innenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 1 erteilt, also ihr<br />
<strong>gegen</strong>über die Bevollmächtigung erklärt haben.<br />
(a) Entstehung der Vollmacht<br />
Eine ausdrücklich <strong>gegen</strong>über B geäußerte Erklärung lässt sich dem Sachverhalt<br />
nicht entnehmen. Es ist aber da<strong>von</strong> auszugehen, dass A der B die Weisung erteilt<br />
hat, für ihn bei V <strong>auf</strong> seine Rechnung einzuk<strong>auf</strong>en (Dienstvertrag; Auf-trag),<br />
sonst wüsste B da<strong>von</strong> ja nichts. Diese Weisung ist als Bevollmächtigung zum<br />
Abschluss <strong>von</strong> K<strong>auf</strong>verträgen für A auszulegen, denn die B sollte die Befugnis<br />
erhalten, den A zu verpflichten. Eine Vollmacht wurde also erteilt.<br />
(b) Umfang der Vollmacht<br />
Fraglich ist jedoch der Umfang der Vollmacht. A hat der B Ende Januar die<br />
Weisung erteilt, künftig nicht mehr als 250 <strong>€</strong> auszugeben. Damit besteht hier<br />
eine Beschränkung der Vollmacht der B <strong>auf</strong> einen Gesamtbetrag <strong>von</strong> 250 <strong>€</strong><br />
monatlich. Eine Beschränkung <strong>des</strong> Vollmachtsumfanges ist jederzeit zulässig:<br />
Wenn der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung bereits einseitig widerrufen<br />
kann, so muss er sie auch im Umfang mindern können (vgl. § 168 S. 2 BGB).<br />
(2) Außenvollmacht gem. § 167 I Alt. 2<br />
Es könnte auch eine Außenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 2 vorliegen.<br />
(a) Entstehung
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S.3<br />
In der Übereinkunft zwischen A und V liegt gleichzeitig die Erteilung der<br />
externen Vollmacht gemäß § 167 I Alt. 2. Der A ist direkt mit dem V über die<br />
Vertretung der B übereingekommen, so dass auch nicht nur eine bloße<br />
Kundgabe der Innenvollmacht vorliegt, sondern eine direkt Außenvollmacht.<br />
(b) Umfang<br />
Auch diese Vollmacht ist durch teilweisen Widerruf gemäß §§ 168 S. 3, 167 I<br />
Alt. 1 im Umfang beschränkt (250 <strong>€</strong> pro Monat). Die Beschränkung der<br />
Innenvollmacht muss auch für die Außenvollmacht gelten.<br />
(3) Rechtsscheinsvollmacht, § 170<br />
Die Außenvollmacht könnte in ihrem bisherigen Umfang gemäß § 170 als<br />
Rechtsscheinsvollmacht <strong>auf</strong>rechterhalten werden.<br />
Dann müsste ein Rechtsschein bestehen, dass die ursprünglich bestehende<br />
Vollmacht nicht in ihrem Umfang beschränkt wurde. Dieser Rechtsschein<br />
besteht jedoch dann nicht, wenn A dem V die Beschränkung der Vollmacht<br />
angezeigt (§ 170) hat oder V anderweitig Kenntnis <strong>von</strong> der Beschränkung<br />
erlangt hat bzw. diese Beschränkung kennen musste (§ 173).<br />
(c) Anzeige (§ 170)<br />
Eine Anzeige der Beschränkung <strong>des</strong> Umfangs der Vollmacht ist <strong>gegen</strong>über dem<br />
V durch A nicht erfolgt.<br />
(d) Kenntnis oder Kennen müssen (§ 173)<br />
V könnte die Beschränkung jedoch gekannt haben bzw. hätte sie kennen<br />
müssen. Hier hat B dem V <strong>gegen</strong>über Anfang Februar beklagt, sie genieße<br />
nicht mehr das Vertrauen <strong>des</strong> A und könne über das Wie <strong>des</strong> Eink<strong>auf</strong>s nicht<br />
mehr frei entscheiden. Dies hätte den V zwar stutzig machen können, in<strong>des</strong> ist<br />
in der Aussage der B keine Information dahingehend enthalten, dass der<br />
Umfang ihrer Vollmacht beschränkt worden wäre. Vielmehr könnte sich ihre
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Aussage auch lediglich <strong>auf</strong> die konkrete Art der einzuk<strong>auf</strong>enden Artikel<br />
beziehen. Der V hatte somit keine positive Kenntnis über die Beschränkung <strong>des</strong><br />
Umfangs der Vollmacht noch hätte er die Beschränkung kennen müssen<br />
gemäß § 173. (a.A. ist hier bei entsprechender Begründung vertretbar!)<br />
(e) Zwischenergebnis<br />
Somit liegt hier eine Rechtsscheinsvollmacht vor.<br />
dd. Zwischenergebnis<br />
B hat hier folglich mit Vertretungsmacht <strong>auf</strong>grund Rechtsscheinsvollmacht<br />
gehandelt. Mithin besteht zunächst eine wirksame Stellvertretung.<br />
ee. Anfechtung der Vollmacht<br />
A könnte die Vollmacht jedoch ex tunc durch Anfechtung gemäß §§ 119, 142 I<br />
beseitigt haben. Dazu müsste eine Anfechtung in diesem Fall überhaupt<br />
möglich sein und es müsste vor allem ein Anfechtungsgrund bestehen.<br />
(1) Anfechtbarkeit<br />
Die Möglichkeit der Anfechtung einer bereits gebrauchten Vollmacht ist<br />
umstritten. (bejahend: MüKo/Thiele §167 Rn 83, a.A.: Brox AT Rn 528). Noch<br />
umstrittener ist hin<strong>gegen</strong> die Anfechtbarkeit einer Rechtsscheinsvollmacht.<br />
Einer Entscheidung dieser Streitfragen bedarf es in<strong>des</strong> nur, wenn überhaupt die<br />
Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind.<br />
(2) Anfechtungsgrund<br />
Dazu müsste zunächst ein Anfechtungsgrund vorliegen.<br />
Hier käme ein Willensmangel bei der Bevollmächtigung der B in Betracht.<br />
Insofern könnte hier ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 II vorliegen, im<br />
Hinblick <strong>auf</strong> die Zuverlässigkeit der B. Dann müsste diese Zuverlässigkeit aber<br />
auch verkehrswesentlich sein. Eine solche Verkehrswesentlichkeit liegt jedoch<br />
nur dann vor, wenn es sich um Verträge mit starker persönlicher Bindung
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handelt und bei diesen sich <strong>auf</strong> längere Zeit erstreckende Leistungen gegeben<br />
sind (z.B. reguläre Arbeitsverträge, bei denen es <strong>auf</strong> bestimmte Fähigkeiten<br />
ankommt, z.B. bei Schreinern, Informatikern, usw.; siehe Soergel/Hefermehl §<br />
119 Rn 39). Hier könnte man zwar sagen, dass insbesondere bei Haushältern<br />
bestimmte Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit eine wesentliche Rolle<br />
spielen, dennoch sind Merkmale wie Zuverlässigkeit keine objektiv greifbaren<br />
persönlichen Merkmale, wie dies z.B. bei fachlicher Eignung der Fall ist.<br />
Folglich handelt es sich bei der Zuverlässigkeit nicht um eine<br />
verkehrswesentliche Eigenschaft iSd. § 119 II. (a.A. hier sicherlich bei<br />
entsprechender Begründung vertretbar. Bei Bejahung <strong>des</strong> Anfechtungsgrun<strong>des</strong><br />
und der weiteren Voraussetzungen ist ein <strong>Anspruch</strong> <strong>des</strong> V <strong>gegen</strong> A aus § 122<br />
zu prüfen)<br />
(3) Zwischenergebnis<br />
Damit ist hier keine Anfechtung möglich<br />
ff. Ergebnis<br />
Es besteht somit eine wirksame WE <strong>des</strong> A.<br />
b. WE <strong>des</strong> V<br />
Eine wirksame WE <strong>des</strong> V liegt hier ebenfalls vor. Die B ist gemäß § 164 III<br />
Empfangsvertreterin <strong>des</strong> A.<br />
2. Ergebnis<br />
Damit besteht ein wirksamer KV zwischen A und V gemäß § 433.<br />
II.<br />
Ergebnis<br />
V hat <strong>gegen</strong> A einen <strong>Anspruch</strong> aus § 433 II <strong>auf</strong> Bezahlung <strong>von</strong> <strong>500</strong> <strong>€</strong>.
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<strong>Frage</strong> 2: <strong>Anspruch</strong> <strong>des</strong> V <strong>gegen</strong> A <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> <strong>von</strong> 200 <strong>€</strong><br />
I. <strong>Anspruch</strong> aus § 433 II BGB<br />
V könnte <strong>gegen</strong> A einen <strong>Anspruch</strong> <strong>auf</strong> <strong>Zahlung</strong> der 200 <strong>€</strong> aus § 433 II haben.<br />
Dazu müsste ein wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag entsprechenden Inhalts zwischen V<br />
und A zustande gekommen sein.<br />
1. Wirksame Einigung zwischen V und A (Angebot und Annahme)<br />
V und A müssten sich geeinigt haben, also entsprechende WE abgegeben<br />
haben.<br />
a. WE <strong>des</strong> V<br />
Eine wirksame WE <strong>des</strong> V liegt hier vor.<br />
b. WE <strong>des</strong> A<br />
Die WE <strong>des</strong> A müsste wirksam sein. Hier hat A keine entsprechende WE<br />
abgegeben, sondern dies war B. Deren WE könnte für und <strong>gegen</strong> A wirken,<br />
wenn sie den A wirksam vertreten hat gemäß § 164 I S. 1. Dazu müssten die<br />
Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen. B müsste also eine eigene WE<br />
in fremden Namen abgegeben und mit Vertretungsmacht gehandelt haben.<br />
aa. Abgabe einer eigenen WE in fremden Namen<br />
B müsste eine eigene WE in fremden Namen abgegeben haben. Dies ist hier<br />
ebenso wie im Ausgangsfall gegeben.<br />
bb. Vertretungsmacht<br />
B müsste auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Dazu müsste A der B<br />
eine Vollmacht erteilt haben und diese dürfte auch nicht erloschen sein.<br />
(1) Vollmacht erloschen
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A hat der B zwar zunächst eine wirksame Vollmacht erteilt (siehe oben), durch<br />
die Beendigung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses mit B (Kündigung) ist allerdings auch<br />
die Vollmacht der B erloschen, § 168 S. 1.<br />
(2) Fortgeltung der Vollmacht kraft Rechtsschein<br />
Die nunmehr erloschene Vollmacht könnte jedoch nach § 170 (bei Außenvollmacht)<br />
als fortbestehend gelten, wenn nicht § 173 eingreift. Hier hatte der V<br />
jedoch <strong>von</strong> der Kündigung der B Kenntnis und wusste somit auch <strong>von</strong> dem<br />
Erlöschen der Vollmacht gemäß § 168 S. 1. Zumin<strong>des</strong>t aber liegt hier ein<br />
„Kennen müssen“ bei V vor. Damit kommt eine Fortgeltung der Vollmacht<br />
gemäß § 173 nicht in Betracht.<br />
(3) Duldungsvollmacht<br />
Es könnte in<strong>des</strong> eine Rechtsscheinsvollmacht in Form einer Duldungsvollmacht<br />
vorliegen. (Der Unterschied zur fortgeltenden Vollmacht nach § 173 liegt darin,<br />
dass hier eine Vollmacht durch Rechtsschein erst entsteht und nicht nur<br />
fortbesteht!)<br />
Bei der Duldungsvollmacht lässt der Vertretene es wissentlich geschehen<br />
(dulden), dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter <strong>auf</strong>tritt und der<br />
Geschäftspartner darf dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen,<br />
dass der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist (Palandt/Heinrichs § 173<br />
Rn 10). Nach h.M. ist die Duldungsvollmacht eine Rechtsscheinsvollmacht<br />
(a.A.: rechtsgeschäftliche VM).<br />
(a) Rechtsschein einer Vollmacht<br />
Dazu müsste zunächst der Rechtsschein einer Vollmacht vorliegen. Hier war<br />
die B schon einmal als Vertreterin <strong>des</strong> A <strong>gegen</strong>über dem V <strong>auf</strong>getreten,<br />
nachdem ihre Vollmacht erloschen war. Bereits ein solcher gleich liegender Fall<br />
genügt, um eine Duldungsvollmacht anzunehmen. (Palandt/Heinrichs § 173 Rn<br />
11)<br />
(b) Rechtschein zurechenbar gesetzt
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Der Vertretene muss den Rechtsschein zurechenbar gesetzt haben. A wusste<br />
zwar, als die B im Mai in seinem Namen <strong>auf</strong>trat, nichts da<strong>von</strong>. Er hat aber, als<br />
er die Rechnung erhalten hatte, Kenntnis da<strong>von</strong> erlangt und dar<strong>auf</strong>hin die B zur<br />
Rede gestellt. Zwar hat A <strong>von</strong> B die 200 <strong>€</strong> erhalten, er hat sie jedoch sogleich<br />
dem V ausgehändigt, ohne etwas zu sagen. Dies kann hier nur als ein Dulden<br />
<strong>des</strong> Handelns der B durch A verstanden werden. Damit hat A hier <strong>gegen</strong>über<br />
dem V den Rechtsschein zurechenbar gesetzt, dass eine Vollmacht besteht.<br />
(c) Gutgläubigkeit<br />
V als Vertragspartner müsste auch gutgläubig gewesen sein. Hier hat V zwar<br />
Kenntnis <strong>von</strong> der Kündigung der B gehabt, dies spielt hier jedoch keine Rolle<br />
mehr, insofern war dies nur bei der Fortgeltung der ursprünglichen Vollmacht<br />
relevant. Vielmehr durfte der V <strong>auf</strong>grund der anstandslosen Bezahlung der Mai-<br />
Rechnung durch A <strong>auf</strong> eine (erneute) Bevollmächtigung der B vertrauen.<br />
(d) Zwischenergebnis<br />
Damit besteht hier eine Duldungsvollmacht der B.<br />
(1) Anscheinsvollmacht (soweit nicht Duldungsvollmacht)<br />
Es könnte eine Rechtsscheinsvollmacht in Form einer Anscheinsvollmacht<br />
vorliegen. Eine solche Anscheinsvollmacht liegt dann vor, wenn der Vertretene<br />
das wiederholte und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Handeln<br />
seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt<br />
hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftspartner nach<br />
Treu und Glauben <strong>auf</strong> eine bestehende Vollmacht vertrauen durfte.<br />
(a) Rechtsschein zurechenbar gesetzt<br />
Dann müsste A zunächst einen Rechtsschein gesetzt haben. Hier hat A die<br />
Mai-Einkäufe bei V beglichen, ohne den V über den wirklichen Hergang zu<br />
unterrichten. Damit hat A den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt.
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S.9<br />
(b) Gutgläubigkeit<br />
V müsste auch gutgläubig hinsichtlich <strong>des</strong> Bestehens einer Vollmacht gewesen<br />
sein. Als A die Rechnung beglichen hat, musste bei V der Eindruck entstehen,<br />
dass A das Verhalten der B kenne und auch <strong>gegen</strong> sich gelten lassen will. Nach<br />
Treu und Glauben musste V also <strong>von</strong> einer bestehenden Vollmacht ausgehen.<br />
(c) Wiederholtes Auftreten<br />
Die B müsste auch wiederholt für A <strong>auf</strong>getreten sein. Hier hat B in<strong>des</strong> im<br />
Rahmen <strong>des</strong> Anscheins einer Vollmacht nicht wiederholt für den A Einkäufe<br />
getätigt, dies geschah nur im Mai (denn vorher hatte sie ja noch eine<br />
bestehende Vollmacht!). Folglich besteht hier eigentlich keine Anscheinsvollmacht.<br />
Es muss jedoch gesagt werden, dass sich ein hinreichender<br />
Rechtsschein auch aus anderen Umständen als aus der Häufigkeit <strong>des</strong><br />
vollmachtlosen Handelns ergeben kann (Soergel/Leptien § 167 Rn 21). Ein<br />
solcher Umstand liegt hier insbesondere darin, dass der A die Mai-Rechnung<br />
ohne weitere Erklärung beglichen hat und somit dass vollmachtlose Handelns<br />
der B hier gebilligt hat. Damit bedarf es hier keines wiederholten Auftretens.<br />
(a.A. vertretbar)<br />
(1) Zwischenergebnis<br />
Damit liegt hier eine Duldungs- und/oder eine Anscheinsvollmacht vor. Folglich<br />
besteht auch eine wirksame Stellvertretung der B für den A.<br />
aa. Zwischenergebnis<br />
Damit besteht hier eine wirksame WE <strong>des</strong> A.<br />
2. Ergebnis<br />
Zwischen V und A besteht mithin auch ein wirksamer K<strong>auf</strong>vertrag.<br />
II. Ergebnis<br />
V hat einen <strong>Anspruch</strong> <strong>auf</strong> Bezahlung der Juni-Rechnung <strong>gegen</strong> A aus § 433 II.