Frage 1: Anspruch des V gegen A auf Zahlung von 500 € I ...
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Wiss. MA Christian Sell und Peter Wehner, FSU Jena, LS Eichenhofer<br />
christian.sell@recht.uni-jena.de p.wehner@recht.uni-jena.de<br />
BGB AT AG – Lösung Fall 14<br />
S.2<br />
B müsste auch mit Vertretungsmacht <strong>des</strong> A gehandelt haben. A müsste der B<br />
also eine Vollmacht erteilt haben, § 167 I. In dieser Hinsicht kommen eine<br />
Innenvollmacht nach § 167 I Alt. 1 sowie eine Außenvollmacht nach § 167 I Alt.<br />
2 in Betracht.<br />
(1) Innenvollmacht gem. § 167 I Alt. 1<br />
A könnte der B eine Innenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 1 erteilt, also ihr<br />
<strong>gegen</strong>über die Bevollmächtigung erklärt haben.<br />
(a) Entstehung der Vollmacht<br />
Eine ausdrücklich <strong>gegen</strong>über B geäußerte Erklärung lässt sich dem Sachverhalt<br />
nicht entnehmen. Es ist aber da<strong>von</strong> auszugehen, dass A der B die Weisung erteilt<br />
hat, für ihn bei V <strong>auf</strong> seine Rechnung einzuk<strong>auf</strong>en (Dienstvertrag; Auf-trag),<br />
sonst wüsste B da<strong>von</strong> ja nichts. Diese Weisung ist als Bevollmächtigung zum<br />
Abschluss <strong>von</strong> K<strong>auf</strong>verträgen für A auszulegen, denn die B sollte die Befugnis<br />
erhalten, den A zu verpflichten. Eine Vollmacht wurde also erteilt.<br />
(b) Umfang der Vollmacht<br />
Fraglich ist jedoch der Umfang der Vollmacht. A hat der B Ende Januar die<br />
Weisung erteilt, künftig nicht mehr als 250 <strong>€</strong> auszugeben. Damit besteht hier<br />
eine Beschränkung der Vollmacht der B <strong>auf</strong> einen Gesamtbetrag <strong>von</strong> 250 <strong>€</strong><br />
monatlich. Eine Beschränkung <strong>des</strong> Vollmachtsumfanges ist jederzeit zulässig:<br />
Wenn der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung bereits einseitig widerrufen<br />
kann, so muss er sie auch im Umfang mindern können (vgl. § 168 S. 2 BGB).<br />
(2) Außenvollmacht gem. § 167 I Alt. 2<br />
Es könnte auch eine Außenvollmacht gemäß § 167 I Alt. 2 vorliegen.<br />
(a) Entstehung