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Frage 1: Anspruch des V gegen A auf Zahlung von 500 € I ...

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Wiss. MA Christian Sell und Peter Wehner, FSU Jena, LS Eichenhofer<br />

christian.sell@recht.uni-jena.de p.wehner@recht.uni-jena.de<br />

BGB AT AG – Lösung Fall 14<br />

S.4<br />

Aussage auch lediglich <strong>auf</strong> die konkrete Art der einzuk<strong>auf</strong>enden Artikel<br />

beziehen. Der V hatte somit keine positive Kenntnis über die Beschränkung <strong>des</strong><br />

Umfangs der Vollmacht noch hätte er die Beschränkung kennen müssen<br />

gemäß § 173. (a.A. ist hier bei entsprechender Begründung vertretbar!)<br />

(e) Zwischenergebnis<br />

Somit liegt hier eine Rechtsscheinsvollmacht vor.<br />

dd. Zwischenergebnis<br />

B hat hier folglich mit Vertretungsmacht <strong>auf</strong>grund Rechtsscheinsvollmacht<br />

gehandelt. Mithin besteht zunächst eine wirksame Stellvertretung.<br />

ee. Anfechtung der Vollmacht<br />

A könnte die Vollmacht jedoch ex tunc durch Anfechtung gemäß §§ 119, 142 I<br />

beseitigt haben. Dazu müsste eine Anfechtung in diesem Fall überhaupt<br />

möglich sein und es müsste vor allem ein Anfechtungsgrund bestehen.<br />

(1) Anfechtbarkeit<br />

Die Möglichkeit der Anfechtung einer bereits gebrauchten Vollmacht ist<br />

umstritten. (bejahend: MüKo/Thiele §167 Rn 83, a.A.: Brox AT Rn 528). Noch<br />

umstrittener ist hin<strong>gegen</strong> die Anfechtbarkeit einer Rechtsscheinsvollmacht.<br />

Einer Entscheidung dieser Streitfragen bedarf es in<strong>des</strong> nur, wenn überhaupt die<br />

Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind.<br />

(2) Anfechtungsgrund<br />

Dazu müsste zunächst ein Anfechtungsgrund vorliegen.<br />

Hier käme ein Willensmangel bei der Bevollmächtigung der B in Betracht.<br />

Insofern könnte hier ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 II vorliegen, im<br />

Hinblick <strong>auf</strong> die Zuverlässigkeit der B. Dann müsste diese Zuverlässigkeit aber<br />

auch verkehrswesentlich sein. Eine solche Verkehrswesentlichkeit liegt jedoch<br />

nur dann vor, wenn es sich um Verträge mit starker persönlicher Bindung

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