Frage 1: Anspruch des V gegen A auf Zahlung von 500 € I ...
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Wiss. MA Christian Sell und Peter Wehner, FSU Jena, LS Eichenhofer<br />
christian.sell@recht.uni-jena.de p.wehner@recht.uni-jena.de<br />
BGB AT AG – Lösung Fall 14<br />
S.4<br />
Aussage auch lediglich <strong>auf</strong> die konkrete Art der einzuk<strong>auf</strong>enden Artikel<br />
beziehen. Der V hatte somit keine positive Kenntnis über die Beschränkung <strong>des</strong><br />
Umfangs der Vollmacht noch hätte er die Beschränkung kennen müssen<br />
gemäß § 173. (a.A. ist hier bei entsprechender Begründung vertretbar!)<br />
(e) Zwischenergebnis<br />
Somit liegt hier eine Rechtsscheinsvollmacht vor.<br />
dd. Zwischenergebnis<br />
B hat hier folglich mit Vertretungsmacht <strong>auf</strong>grund Rechtsscheinsvollmacht<br />
gehandelt. Mithin besteht zunächst eine wirksame Stellvertretung.<br />
ee. Anfechtung der Vollmacht<br />
A könnte die Vollmacht jedoch ex tunc durch Anfechtung gemäß §§ 119, 142 I<br />
beseitigt haben. Dazu müsste eine Anfechtung in diesem Fall überhaupt<br />
möglich sein und es müsste vor allem ein Anfechtungsgrund bestehen.<br />
(1) Anfechtbarkeit<br />
Die Möglichkeit der Anfechtung einer bereits gebrauchten Vollmacht ist<br />
umstritten. (bejahend: MüKo/Thiele §167 Rn 83, a.A.: Brox AT Rn 528). Noch<br />
umstrittener ist hin<strong>gegen</strong> die Anfechtbarkeit einer Rechtsscheinsvollmacht.<br />
Einer Entscheidung dieser Streitfragen bedarf es in<strong>des</strong> nur, wenn überhaupt die<br />
Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sind.<br />
(2) Anfechtungsgrund<br />
Dazu müsste zunächst ein Anfechtungsgrund vorliegen.<br />
Hier käme ein Willensmangel bei der Bevollmächtigung der B in Betracht.<br />
Insofern könnte hier ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 II vorliegen, im<br />
Hinblick <strong>auf</strong> die Zuverlässigkeit der B. Dann müsste diese Zuverlässigkeit aber<br />
auch verkehrswesentlich sein. Eine solche Verkehrswesentlichkeit liegt jedoch<br />
nur dann vor, wenn es sich um Verträge mit starker persönlicher Bindung