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Frage 1: Anspruch des V gegen A auf Zahlung von 500 € I ...

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Wiss. MA Christian Sell und Peter Wehner, FSU Jena, LS Eichenhofer<br />

christian.sell@recht.uni-jena.de p.wehner@recht.uni-jena.de<br />

BGB AT AG – Lösung Fall 14<br />

S.8<br />

Der Vertretene muss den Rechtsschein zurechenbar gesetzt haben. A wusste<br />

zwar, als die B im Mai in seinem Namen <strong>auf</strong>trat, nichts da<strong>von</strong>. Er hat aber, als<br />

er die Rechnung erhalten hatte, Kenntnis da<strong>von</strong> erlangt und dar<strong>auf</strong>hin die B zur<br />

Rede gestellt. Zwar hat A <strong>von</strong> B die 200 <strong>€</strong> erhalten, er hat sie jedoch sogleich<br />

dem V ausgehändigt, ohne etwas zu sagen. Dies kann hier nur als ein Dulden<br />

<strong>des</strong> Handelns der B durch A verstanden werden. Damit hat A hier <strong>gegen</strong>über<br />

dem V den Rechtsschein zurechenbar gesetzt, dass eine Vollmacht besteht.<br />

(c) Gutgläubigkeit<br />

V als Vertragspartner müsste auch gutgläubig gewesen sein. Hier hat V zwar<br />

Kenntnis <strong>von</strong> der Kündigung der B gehabt, dies spielt hier jedoch keine Rolle<br />

mehr, insofern war dies nur bei der Fortgeltung der ursprünglichen Vollmacht<br />

relevant. Vielmehr durfte der V <strong>auf</strong>grund der anstandslosen Bezahlung der Mai-<br />

Rechnung durch A <strong>auf</strong> eine (erneute) Bevollmächtigung der B vertrauen.<br />

(d) Zwischenergebnis<br />

Damit besteht hier eine Duldungsvollmacht der B.<br />

(1) Anscheinsvollmacht (soweit nicht Duldungsvollmacht)<br />

Es könnte eine Rechtsscheinsvollmacht in Form einer Anscheinsvollmacht<br />

vorliegen. Eine solche Anscheinsvollmacht liegt dann vor, wenn der Vertretene<br />

das wiederholte und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Handeln<br />

seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt<br />

hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftspartner nach<br />

Treu und Glauben <strong>auf</strong> eine bestehende Vollmacht vertrauen durfte.<br />

(a) Rechtsschein zurechenbar gesetzt<br />

Dann müsste A zunächst einen Rechtsschein gesetzt haben. Hier hat A die<br />

Mai-Einkäufe bei V beglichen, ohne den V über den wirklichen Hergang zu<br />

unterrichten. Damit hat A den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt.

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