Handreichung - Antirassistisch-Interkulturelles Informationszentrum ...
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»Sichtbar werden« – Eine <strong>Handreichung</strong> für Lehrkräfte<br />
Hintergrundinformationen<br />
C) Wichtige Begriffe<br />
Abschiebung<br />
Abschiebung ist die „zwangsweise Durchsetzung der<br />
Ausreisepflicht“, d.h. eine Person wird außer Landes<br />
gezwungen, weil ihr Aufenthalt nicht (länger) erlaubt<br />
ist. Dabei muss die Verwaltung jedoch Abschiebungshindernisse<br />
beachten, d.h. eine Abschiebung ist unzulässig,<br />
falls die betroffenen Person zwar zur Ausreise<br />
verpflichtet ist, aber durch die Genfer Flüchtlingskonvention<br />
oder die Europäische Menschenrechtskonvention<br />
geschützt wird.<br />
Abschiebungshaft<br />
In Deutschland können Menschen, die ausreisen<br />
müssen, dies aber möglicherweise nicht freiwillig tun<br />
werden, von der Verwaltung zur „Sicherung der Abschiebung“<br />
eingesperrt werden. Diese „Abschiebungshaft“,<br />
in Berlin in einem eigens dazu eingerichtetem<br />
und von der Polizei geführtem Gefängnis, darf<br />
gesetzlich bis zu 18 Monate dauern.<br />
Ausländerzentralregister (AZR)<br />
Erfasst alle in der BRD gemeldeten „Ausländer“, alle<br />
Bürgerkriegsflüchtlinge, alle AsylbewerberInnen,<br />
alle Personen, für oder gegen die eine aufenthaltsrechtliche<br />
Entscheidung getroffen wurde, die an deutschen<br />
Grenzen zurückgewiesen wurden oder gegen<br />
deren Einreise „Bedenken“ bestehen.<br />
Gespeichert werden Personalien, Wohnsitz, Ein- und<br />
Ausreisedaten, ausländer- und asylrechtliche Entscheidungen,<br />
Verdacht des Drogenhandels, Straftaten<br />
nach §§ 129 und 129 a Strafgesetzbuch (kriminelle,<br />
terroristische Vereinigung) sowie andere „Straftaten<br />
mit terroristischer Zielsetzung“ und die Mitgliedschaft<br />
in bestimmten politischen Ausländerorganisationen.<br />
Gesammelt werden diese Daten von den Ausländerbehörden<br />
sowie den deutschen Konsulaten im Ausland,<br />
von Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt und<br />
Polizeibehörden, von den Staatsanwaltschaften sowie<br />
den drei deutschen Nachrichtendiensten. Letztere<br />
sind auch abfrageberechtigt (Rasterfahndung). Die<br />
Polizei kann zwar direkt auf AZR-Daten zugreifen, die<br />
Ausländerbehörden umgekehrt aber nicht auf die<br />
Systeme der Polizei.<br />
Asylberechtigte<br />
Nach dem Asylrecht als politisch Verfolgte anerkannte<br />
Flüchtlinge. Sie haben den Nachweis erbracht,<br />
dass sie von gezielten Verfolgungsmaßnahmen durch<br />
staatliche Organe im gesamten Gebiet ihres Herkunftslandes<br />
betroffen sind.<br />
Wer über einen „sicheren Drittstaat“ eingereist ist oder<br />
einreisen will, kann sich nicht auf Art. 16 a Grundgesetz<br />
berufen, sondern wird – sofern der Transitstaat<br />
identifiziert und aufnahmebereit ist – an der Grenze<br />
zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben. Als „sichere<br />
Drittstaaten“ gelten alle EU-Mitgliedsländer sowie die<br />
Schweiz, so dass die Bundesrepublik Deutschland<br />
von einem Gürtel potenzieller Rücknahmeländer umgeben<br />
ist.<br />
Im Jahr 2005 hat das Bundesamt mehr als 48.000<br />
Entscheidungen im Asylverfahren getroffen; lediglich<br />
0,9% aller Antragssteller/innen wurden als asylberechtigt<br />
anerkannt. Sie erhalten eine auf längstens drei<br />
Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis; nach drei Jahren<br />
besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />
(unbefristet), wenn keine Gründe<br />
für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven<br />
Entscheidung vorliegen.<br />
Asylbewerberleistungsgesetz<br />
Asylbewerber/innen, (Bürger-)Kriegsflüchtlinge,<br />
geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer<br />
und Ausländerinnen, die über einen Flughafen<br />
einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder<br />
noch nicht gestattet ist, nebst deren Ehegatten und<br />
minderjährigen Kindern erhalten Leistungen nach dem<br />
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen<br />
sind um rund 20% niedriger als normale Sozialleistungen<br />
und können in bestimmten Fällen weiter<br />
reduziert werden, z.B. wenn die Behörden eine „Identitätsverschleierung<br />
zur Verhinderung aufenthaltsbeendender<br />
Maßnahmen“ unterstellen.<br />
Asylrecht – Artikel 16 a Grundgesetz<br />
„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.<br />
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus<br />
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />
oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die<br />
Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung<br />
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der<br />
Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt<br />
ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft,<br />
auf die die Voraussetzungen des Satzes 1<br />
zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung<br />
des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des<br />
Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />
unabhängig von einem hiergegen eingelegten<br />
Rechtsbehelf vollzogen werden.<br />
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei<br />
denen auf Grundlage der Rechtslage, der Rechtsanwendung<br />
und der allgemeinen politischen Verhältnis-<br />
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