19.11.2013 Aufrufe

Handreichung - Antirassistisch-Interkulturelles Informationszentrum ...

Handreichung - Antirassistisch-Interkulturelles Informationszentrum ...

Handreichung - Antirassistisch-Interkulturelles Informationszentrum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

»Sichtbar werden« – Eine <strong>Handreichung</strong> für Lehrkräfte<br />

Hintergrundinformationen<br />

C) Wichtige Begriffe<br />

Abschiebung<br />

Abschiebung ist die „zwangsweise Durchsetzung der<br />

Ausreisepflicht“, d.h. eine Person wird außer Landes<br />

gezwungen, weil ihr Aufenthalt nicht (länger) erlaubt<br />

ist. Dabei muss die Verwaltung jedoch Abschiebungshindernisse<br />

beachten, d.h. eine Abschiebung ist unzulässig,<br />

falls die betroffenen Person zwar zur Ausreise<br />

verpflichtet ist, aber durch die Genfer Flüchtlingskonvention<br />

oder die Europäische Menschenrechtskonvention<br />

geschützt wird.<br />

Abschiebungshaft<br />

In Deutschland können Menschen, die ausreisen<br />

müssen, dies aber möglicherweise nicht freiwillig tun<br />

werden, von der Verwaltung zur „Sicherung der Abschiebung“<br />

eingesperrt werden. Diese „Abschiebungshaft“,<br />

in Berlin in einem eigens dazu eingerichtetem<br />

und von der Polizei geführtem Gefängnis, darf<br />

gesetzlich bis zu 18 Monate dauern.<br />

Ausländerzentralregister (AZR)<br />

Erfasst alle in der BRD gemeldeten „Ausländer“, alle<br />

Bürgerkriegsflüchtlinge, alle AsylbewerberInnen,<br />

alle Personen, für oder gegen die eine aufenthaltsrechtliche<br />

Entscheidung getroffen wurde, die an deutschen<br />

Grenzen zurückgewiesen wurden oder gegen<br />

deren Einreise „Bedenken“ bestehen.<br />

Gespeichert werden Personalien, Wohnsitz, Ein- und<br />

Ausreisedaten, ausländer- und asylrechtliche Entscheidungen,<br />

Verdacht des Drogenhandels, Straftaten<br />

nach §§ 129 und 129 a Strafgesetzbuch (kriminelle,<br />

terroristische Vereinigung) sowie andere „Straftaten<br />

mit terroristischer Zielsetzung“ und die Mitgliedschaft<br />

in bestimmten politischen Ausländerorganisationen.<br />

Gesammelt werden diese Daten von den Ausländerbehörden<br />

sowie den deutschen Konsulaten im Ausland,<br />

von Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt und<br />

Polizeibehörden, von den Staatsanwaltschaften sowie<br />

den drei deutschen Nachrichtendiensten. Letztere<br />

sind auch abfrageberechtigt (Rasterfahndung). Die<br />

Polizei kann zwar direkt auf AZR-Daten zugreifen, die<br />

Ausländerbehörden umgekehrt aber nicht auf die<br />

Systeme der Polizei.<br />

Asylberechtigte<br />

Nach dem Asylrecht als politisch Verfolgte anerkannte<br />

Flüchtlinge. Sie haben den Nachweis erbracht,<br />

dass sie von gezielten Verfolgungsmaßnahmen durch<br />

staatliche Organe im gesamten Gebiet ihres Herkunftslandes<br />

betroffen sind.<br />

Wer über einen „sicheren Drittstaat“ eingereist ist oder<br />

einreisen will, kann sich nicht auf Art. 16 a Grundgesetz<br />

berufen, sondern wird – sofern der Transitstaat<br />

identifiziert und aufnahmebereit ist – an der Grenze<br />

zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben. Als „sichere<br />

Drittstaaten“ gelten alle EU-Mitgliedsländer sowie die<br />

Schweiz, so dass die Bundesrepublik Deutschland<br />

von einem Gürtel potenzieller Rücknahmeländer umgeben<br />

ist.<br />

Im Jahr 2005 hat das Bundesamt mehr als 48.000<br />

Entscheidungen im Asylverfahren getroffen; lediglich<br />

0,9% aller Antragssteller/innen wurden als asylberechtigt<br />

anerkannt. Sie erhalten eine auf längstens drei<br />

Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis; nach drei Jahren<br />

besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

(unbefristet), wenn keine Gründe<br />

für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven<br />

Entscheidung vorliegen.<br />

Asylbewerberleistungsgesetz<br />

Asylbewerber/innen, (Bürger-)Kriegsflüchtlinge,<br />

geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer<br />

und Ausländerinnen, die über einen Flughafen<br />

einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder<br />

noch nicht gestattet ist, nebst deren Ehegatten und<br />

minderjährigen Kindern erhalten Leistungen nach dem<br />

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese Leistungen<br />

sind um rund 20% niedriger als normale Sozialleistungen<br />

und können in bestimmten Fällen weiter<br />

reduziert werden, z.B. wenn die Behörden eine „Identitätsverschleierung<br />

zur Verhinderung aufenthaltsbeendender<br />

Maßnahmen“ unterstellen.<br />

Asylrecht – Artikel 16 a Grundgesetz<br />

„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.<br />

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus<br />

einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />

oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die<br />

Anwendung des Abkommens über die Rechtstellung<br />

der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der<br />

Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt<br />

ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft,<br />

auf die die Voraussetzungen des Satzes 1<br />

zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung<br />

des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des<br />

Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />

unabhängig von einem hiergegen eingelegten<br />

Rechtsbehelf vollzogen werden.<br />

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei<br />

denen auf Grundlage der Rechtslage, der Rechtsanwendung<br />

und der allgemeinen politischen Verhältnis-<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!