Handreichung - Antirassistisch-Interkulturelles Informationszentrum ...
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»Sichtbar werden« – Eine <strong>Handreichung</strong> für Lehrkräfte<br />
Hintergrundinformationen<br />
se gewährleistet erscheint, dass dort weder politische<br />
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende<br />
Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet,<br />
dass ein Ausländer aus einem solchen Staat<br />
nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt,<br />
die die Annahme begründen, dass er entgegen<br />
dieser Vermutung politisch verfolgt wird.<br />
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen<br />
wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen<br />
Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als<br />
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht<br />
nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der<br />
Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang<br />
kann eingeschränkt werden und verspätetes<br />
Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere<br />
ist durch Gesetz zu bestimmen.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen<br />
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft<br />
untereinander und mit dritten Staaten nicht<br />
entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen<br />
aus dem Abkommen über die Rechtstellung der<br />
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der<br />
Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung<br />
in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss,<br />
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren<br />
einschließlich der gegenseitigen Anerkennung<br />
von Asylentscheidungen treffen.“<br />
Asylverfahren<br />
Wer sich bei Polizei oder Grenzbehörde als „Asylbewerber“<br />
meldet, wird an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung<br />
des Bundesamtes für Migration<br />
und Flüchtlinge (BAMF) weitergeleitet. Dort wird eine<br />
„Asylakte“ für diese Person angelegt, d.h. es werden<br />
die Personaldaten in das interne Computersystem<br />
eingegeben um zu überprüfen, ob es sich um einen<br />
Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise<br />
um einen Mehrfachantrag handelt. Hierzu wird auch<br />
das Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke aus<br />
der erkennungsdienstlichen Behandlung über das<br />
System AFIS (Automatisches Fingerabdruck-<br />
Identifizierungssystem) beim Bundeskriminalamt ausgewertet.<br />
Außerdem erfolgt ein Abgleich über das<br />
zentrale, automatisierte, europäische Fingerabdruckidentifizierungssystem<br />
EURODAC um festzustellen,<br />
ob ein Asylbewerber zuvor bereits in einem anderen<br />
Mitgliedstaat der EU einen Asylantrag gestellt hat.<br />
Schließlich erfolgt ein Datenabgleich mit dem<br />
Ausländerzentralregister.<br />
Die Asylsuchenden erhalten eine „Aufenthaltsgestattung“,<br />
die ihnen ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung<br />
des Asylverfahrens in der Bundesrepublik<br />
gewährt.<br />
Nun wird die Person durch einen „Sachbearbeiter<br />
Asyl“ des Bundesamtes unter Hinzuziehung eines<br />
Dolmetschers angehört. Über die Anhörung wird eine<br />
Niederschrift gefertigt, die dem Antragstellenden rückübersetzt<br />
und in der Regel unmittelbar nach der Anhörung<br />
in Kopie übergeben wird. Der Sachbearbeiter<br />
trifft dann die Entscheidung über den Asylantrag,<br />
wozu ihm mehrere hunderttausend Informationen über<br />
alle Herkunftsländer und die Rechtsprechung in der<br />
internen Datenbank des Bundesamtes zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Die Antragsteller/innen können als Asylberechtigte<br />
anerkannt werden. Wird der Antrag als unbegründet<br />
oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, prüft der<br />
„Sachbearbeiter Asyl“, ob auf Grund der gefährlichen<br />
Situation im Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis aus<br />
humanitären Gründen zu erteilen ist. Ist dies nicht der<br />
Fall ergeht ein Ablehnungsbescheid und damit eine<br />
„Ausreiseaufforderung“ mit „Abschiebungsandrohung“.<br />
Hiergegen steht dem Asylbewerber der Weg zu den<br />
Verwaltungsgerichten offen; rund 62% der Asylbewerber,<br />
deren Asylantrag abgelehnt wird, machen von<br />
dieser Möglichkeit Gebrauch.<br />
Die vier häufigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden<br />
waren in den Jahren 1999-2003: Jugoslawien<br />
16%, Irak 13%, Türkei 12%, Afghanistan 5%. Im selben<br />
Zeitraum wurden insgesamt fast 1,8 Millionen<br />
Asylanträge vom Bundesamt abgelehnt.<br />
Aufenthaltserlaubnis<br />
Aufenthaltstitel<br />
Aufenthaltstitel<br />
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer<br />
grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines<br />
Aufenthaltstitels erteilt wird. Mit dem Zuwanderungsgesetz<br />
wurde die Zahl der Aufenthaltstitel formell auf<br />
zwei reduziert, „Aufenthaltserlaubnis“ und „Niederlassungserlaubnis“.<br />
Die „Aufenthaltserlaubnis“ wird grundsätzlich befristet<br />
und nur zu einem bestimmten Aufenthaltszweck erteilt.<br />
Diese sind zum Beispiel der Aufenthalt zum<br />
Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung, der<br />
Aufenthalt aus familiären oder aus völkerrechtlich/humanitären<br />
bzw. politischen Gründen. (Zurzeit<br />
werden im Aufenthaltsgesetz etwa 60 unterschiedliche<br />
Aufenthaltszwecke genannt.)<br />
Im Gegensatz zur „Aufenthaltserlaubnis“ ist die „Niederlassungserlaubnis“<br />
grundsätzlich unbefristet, be-<br />
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