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4 Das Verbot von Insidergeschäften, § 14 WpHG 12.1 4

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<strong>12.1</strong><br />

4.4<br />

Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

Seite 2<br />

tungsverbot werden bei Insidern, die diese besonderen persönlichen<br />

Merkmale nicht aufweisen, lediglich als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet. Personen, die die genannten besonderen persönlichen<br />

Merkmale aufweisen, werden Primärinsider genannt. Alle<br />

Personen, bei denen diese Merkmale nicht vorliegen, sind sog.<br />

Sekundärinsider.<br />

4.4.2 Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer Sekundärinsider ist und vorsätzlich oder leichtfertig entgegen<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Weitergabeverbot)<br />

eine Insiderinformation unbefugt mitteilt oder zugänglich<br />

macht, begeht gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 3 <strong>WpHG</strong> eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Gleiches gilt gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 4 <strong>WpHG</strong> für denjenigen,<br />

der vorsätzlich oder leichtfertig entgegen <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr.<br />

3 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Empfehlungs- und Verleitungsverbot)<br />

den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt<br />

oder jemanden auf sonstige Weise dazu verleitet. Bei Primärinsidern<br />

ist ein Verstoß gegen das Weitergabe- oder das Empfehlungs-<br />

und Verleitungsverbot nur dann eine Ordnungswidrigkeit,<br />

wenn sie leichtfertig gehandelt haben. Diese Ordnungswidrigkeiten<br />

können nach <strong>§</strong> 39 Abs. 4 <strong>WpHG</strong> mit einer Geldbuße bis zu<br />

Euro 200.000,00 geahndet werden.<br />

4.4.3 Zivilrechtliche Haftung<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> ist kein Schutzgesetz i.S.v. <strong>§</strong> 823 Abs. 1 BGB und<br />

auch kein gesetzliches <strong>Verbot</strong> i.S.d. <strong>§</strong> 134 BGB. 1<br />

1 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 7; Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />

<strong>WpHG</strong> Rn. 11.

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