4 Das Verbot von Insidergeschäften, § 14 WpHG 12.1 4
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<strong>12.1</strong><br />
4.4<br />
Insiderrecht<br />
Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />
Seite 2<br />
tungsverbot werden bei Insidern, die diese besonderen persönlichen<br />
Merkmale nicht aufweisen, lediglich als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet. Personen, die die genannten besonderen persönlichen<br />
Merkmale aufweisen, werden Primärinsider genannt. Alle<br />
Personen, bei denen diese Merkmale nicht vorliegen, sind sog.<br />
Sekundärinsider.<br />
4.4.2 Ordnungswidrigkeiten<br />
Wer Sekundärinsider ist und vorsätzlich oder leichtfertig entgegen<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 2 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Weitergabeverbot)<br />
eine Insiderinformation unbefugt mitteilt oder zugänglich<br />
macht, begeht gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 3 <strong>WpHG</strong> eine Ordnungswidrigkeit.<br />
Gleiches gilt gemäß <strong>§</strong> 39 Abs. 2 Nr. 4 <strong>WpHG</strong> für denjenigen,<br />
der vorsätzlich oder leichtfertig entgegen <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr.<br />
3 <strong>WpHG</strong> (Verstoß gegen Empfehlungs- und Verleitungsverbot)<br />
den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt<br />
oder jemanden auf sonstige Weise dazu verleitet. Bei Primärinsidern<br />
ist ein Verstoß gegen das Weitergabe- oder das Empfehlungs-<br />
und Verleitungsverbot nur dann eine Ordnungswidrigkeit,<br />
wenn sie leichtfertig gehandelt haben. Diese Ordnungswidrigkeiten<br />
können nach <strong>§</strong> 39 Abs. 4 <strong>WpHG</strong> mit einer Geldbuße bis zu<br />
Euro 200.000,00 geahndet werden.<br />
4.4.3 Zivilrechtliche Haftung<br />
<strong>§</strong> <strong>14</strong> <strong>WpHG</strong> ist kein Schutzgesetz i.S.v. <strong>§</strong> 823 Abs. 1 BGB und<br />
auch kein gesetzliches <strong>Verbot</strong> i.S.d. <strong>§</strong> 134 BGB. 1<br />
1 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 7; Heidel, Aktienrecht, 2. Auflage, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />
<strong>WpHG</strong> Rn. 11.