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4 Das Verbot von Insidergeschäften, § 14 WpHG 12.1 4

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<strong>12.1</strong><br />

4.1<br />

Insiderrecht<br />

Stefan Duhnkrack, Gundel Winterhoff<br />

Seite 6<br />

tionen auf börsennotierte Aktien, die typischerweise in Aktienoptionsprogrammen<br />

ausgegeben werden. 1 Nicht zu den Insiderpapieren<br />

gehören virtuelle, auf Barauszahlung gerichtete Optionen<br />

(sog. stock appreciation rights) und virtuelle Aktien, deren<br />

Inhaber an Kursgewinnen und -verlusten der zugrunde liegenden<br />

Basisaktien sowie an Dividendenzahlungen auf die Basisaktien<br />

teilnehmen (sog. phantom stocks), weil es sich hierbei um Geschäfte<br />

ohne Außenwirkung auf den Markt handelt. 2<br />

4.1.4 Erwerbs- und Veräußerungsverbot,<br />

<strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong><br />

Nach <strong>§</strong> <strong>14</strong> Abs. 1 Nr. 1 <strong>WpHG</strong> ist es jedermann verboten, unter<br />

Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene<br />

Rechnung, für fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben<br />

oder zu veräußern. Zu den Erläuterungen der Begriffe Insiderinformation<br />

und Insiderpapier wird auf die Ziffern 4.1.2<br />

und 4.1.3 verwiesen.<br />

Ein Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang ist bereits dann gegeben,<br />

wenn eine Vertragsgestaltung vorliegt, bei der sichergestellt<br />

ist, dass der Insider den erwarteten Gewinn realisieren kann. 3 Es<br />

ist nicht erforderlich, dass Verfügungsmacht übertragen wird. 4<br />

Für den Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang ist es auch nicht erforderlich,<br />

dass es zu einem Eigentumswechsel kommt. 5 Deshalb<br />

werden auch Pensionsgeschäfte und die Wertpapierleihe<br />

vom <strong>Verbot</strong>statbestand umfasst. 6 Die Vererbung oder Schenkung<br />

<strong>von</strong> Wertpapieren stellen hingegen keinen Erwerbs- oder Veräußerungsvorgang<br />

dar. 7 Gleiches gilt für eine bedingte Übertra-<br />

1 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 536; Klasen, AG 2006, S. 24, 27.<br />

2 Von Dryander/Schröder, WM 2007, S. 534, 535; Klasen, AG 2006, S. 24, 27 f.; Hagen-<br />

Eck/Wirsch, DB 2007, S. 504.<br />

3 OLG Karlsruhe,AG 2004, S. 512, 513; BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar,<br />

<strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong><br />

Rn. 12.<br />

4 Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage,<br />

2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 12.<br />

5 OLG Karlsruhe, AG 2004, S. 512, 513; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39;<br />

Assmann/Schneider, <strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />

6 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 39; Assmann/Schneider,<br />

<strong>WpHG</strong>, 4. Auflage, 2006, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 15.<br />

7 BAFin, Emittentenleitfaden, S. 25; Kölner Kommentar, <strong>WpHG</strong>, 2007, <strong>§</strong> <strong>14</strong> Rn. 41.

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