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Vorblatt - Sachsen-Anhalt

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fang ruhegehaltfähig, während unbefristet gewährte Leistungsbezüge regelmäßig nur im Umfang<br />

von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig erklärt werden (vgl. § 32<br />

Abs. 1 LBesG).<br />

Ferner ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Anrechnung der Leistungsbezüge künftig finanzielle<br />

Mittel fehlten, um neue Leistungsbezüge für neu berufene Professorinnen und Professoren<br />

zu gewähren.<br />

Die Funktions-Leistungsbezüge (§ 31 LBesG) werden dagegen nicht auf eine Erhöhung der<br />

Grundgehälter angerechnet. Diese Leistungsbezüge werden aufgrund einer Wahrnehmung von<br />

Aufgaben gewährt, die durch das Grundgehalt allein nicht abgegolten ist.<br />

§ 26 Abs. 2 enthält eine Regelung für Teilzeitkräfte. Da diese von der Erhöhung des Grundgehalts<br />

um 674,10 Euro nur anteilig profitieren (z. B. bei einer Professur in einem Amt der Besoldungsgruppe<br />

W 2 als Halbtagskraft nur in Höhe von 337,05 Euro), erfolgt die Umwidmung auch<br />

nur im Umfang der Erhöhung des Grundgehalts (bei einer Halbtagskraft in der Besoldungsgruppe<br />

W 2 demnach in Höhe von 337,05 Euro).<br />

Zu Nummer 5:<br />

Nummer 5 ist eine Folgeänderung zu Nummer 3. Da § 24a zu streichen ist, ist die auf § 24a<br />

basierende Anlage ebenfalls zu streichen.<br />

Zu Artikel 3:<br />

Zunächst erfolgt eine Ergänzung der „Urlaubsdauer“ aus redaktionellen Gründen.<br />

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 – Rs.<br />

C 337/10 –, Neidel, entschieden, dass ein Beamter mit Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf<br />

eine finanzielle Abgeltung hat, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von<br />

vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht realisieren konnte. Die Relevanz<br />

dieser Entscheidung für das Beamtenrecht in Bund und Ländern wird sorgfältig zu prüfen sein.<br />

Letztinstanzliche nationale Rechtsprechung liegt noch nicht vor.<br />

Die Ergänzung des Landesbeamtengesetzes erfolgt somit höchst vorsorglich, um ggf. relativ<br />

zeitnah – nach Abstimmung mit Bund und anderen Ländern – eine konkrete Grundlage für eine<br />

Abgeltung zu haben. Dieses wäre ein Novum im Beamtenrecht und nicht zwingend als Bestandteil<br />

der Alimentation zu sehen. Die durch die Ergänzung des § 71 deutlich werdende Zuordnung<br />

zum Urlaubsrecht – als Annex – wird für eine einfache und vertretbare Lösung gehalten.<br />

Die Einzelheiten – insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnungshinweise<br />

– zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs<br />

sollen in der Urlaubsverordnung (UrlVO) geregelt werden.<br />

Zu Artikel 4:<br />

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Land Hessen wurde verpflichtet, bis zum 1. Januar<br />

2013 eine gesetzliche Neuregelung zu erlassen. An dieser Verpflichtung orientiert sich der vorliegende<br />

Gesetzentwurf hinsichtlich der Professorenbesoldung. Ein rückwirkendes Inkrafttreten<br />

ist unbedenklich, da gesichert ist, dass die Professorinnen und Professoren durch die gesetzliche<br />

Neuregelung nicht schlechter gestellt werden.<br />

Die übrigen Regelungen, welche nicht die Professorenbesoldung betreffen, treten am Tage<br />

nach der Verkündung in Kraft.

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