Vorblatt - Sachsen-Anhalt
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fang ruhegehaltfähig, während unbefristet gewährte Leistungsbezüge regelmäßig nur im Umfang<br />
von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig erklärt werden (vgl. § 32<br />
Abs. 1 LBesG).<br />
Ferner ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Anrechnung der Leistungsbezüge künftig finanzielle<br />
Mittel fehlten, um neue Leistungsbezüge für neu berufene Professorinnen und Professoren<br />
zu gewähren.<br />
Die Funktions-Leistungsbezüge (§ 31 LBesG) werden dagegen nicht auf eine Erhöhung der<br />
Grundgehälter angerechnet. Diese Leistungsbezüge werden aufgrund einer Wahrnehmung von<br />
Aufgaben gewährt, die durch das Grundgehalt allein nicht abgegolten ist.<br />
§ 26 Abs. 2 enthält eine Regelung für Teilzeitkräfte. Da diese von der Erhöhung des Grundgehalts<br />
um 674,10 Euro nur anteilig profitieren (z. B. bei einer Professur in einem Amt der Besoldungsgruppe<br />
W 2 als Halbtagskraft nur in Höhe von 337,05 Euro), erfolgt die Umwidmung auch<br />
nur im Umfang der Erhöhung des Grundgehalts (bei einer Halbtagskraft in der Besoldungsgruppe<br />
W 2 demnach in Höhe von 337,05 Euro).<br />
Zu Nummer 5:<br />
Nummer 5 ist eine Folgeänderung zu Nummer 3. Da § 24a zu streichen ist, ist die auf § 24a<br />
basierende Anlage ebenfalls zu streichen.<br />
Zu Artikel 3:<br />
Zunächst erfolgt eine Ergänzung der „Urlaubsdauer“ aus redaktionellen Gründen.<br />
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 – Rs.<br />
C 337/10 –, Neidel, entschieden, dass ein Beamter mit Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf<br />
eine finanzielle Abgeltung hat, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von<br />
vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht realisieren konnte. Die Relevanz<br />
dieser Entscheidung für das Beamtenrecht in Bund und Ländern wird sorgfältig zu prüfen sein.<br />
Letztinstanzliche nationale Rechtsprechung liegt noch nicht vor.<br />
Die Ergänzung des Landesbeamtengesetzes erfolgt somit höchst vorsorglich, um ggf. relativ<br />
zeitnah – nach Abstimmung mit Bund und anderen Ländern – eine konkrete Grundlage für eine<br />
Abgeltung zu haben. Dieses wäre ein Novum im Beamtenrecht und nicht zwingend als Bestandteil<br />
der Alimentation zu sehen. Die durch die Ergänzung des § 71 deutlich werdende Zuordnung<br />
zum Urlaubsrecht – als Annex – wird für eine einfache und vertretbare Lösung gehalten.<br />
Die Einzelheiten – insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnungshinweise<br />
– zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs<br />
sollen in der Urlaubsverordnung (UrlVO) geregelt werden.<br />
Zu Artikel 4:<br />
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Land Hessen wurde verpflichtet, bis zum 1. Januar<br />
2013 eine gesetzliche Neuregelung zu erlassen. An dieser Verpflichtung orientiert sich der vorliegende<br />
Gesetzentwurf hinsichtlich der Professorenbesoldung. Ein rückwirkendes Inkrafttreten<br />
ist unbedenklich, da gesichert ist, dass die Professorinnen und Professoren durch die gesetzliche<br />
Neuregelung nicht schlechter gestellt werden.<br />
Die übrigen Regelungen, welche nicht die Professorenbesoldung betreffen, treten am Tage<br />
nach der Verkündung in Kraft.