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Vorblatt - Sachsen-Anhalt

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Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

<strong>Vorblatt</strong><br />

A. Zielsetzung<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – festgestellt,<br />

dass die hessische Regelung zur Besoldung der Professorinnen und Professoren der<br />

Besoldungsgruppe W 2 mit Artikel 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist und den Gesetzgeber verpflichtet,<br />

bis zum 1. Januar 2013 eine Neuregelung zu erlassen.<br />

Dieses Urteil ist zwar nur zum hessischen Recht ergangen, aber die Entscheidung wäre nicht<br />

anders ausgefallen, wenn das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> am Verfahren beteiligt gewesen wäre.<br />

Ferner ist durch Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)<br />

geklärt worden, dass auch Beamtinnen und Beamte aus dem Europarecht einen Anspruch auf<br />

finanzielle Abgeltung des Mindesturlaubs haben, der krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen<br />

werden konnte. Nähere Regelungen für den Verwaltungsvollzug fehlen bisher.<br />

B. Lösung<br />

1. Erhöhung des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe W 2 um 674,10 Euro monatlich<br />

(entspricht im Ergebnis dem Grundgehalt der Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 15) und Erhöhung<br />

des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe W 3 um 305,31 Euro (entspricht im<br />

Ergebnis dem Grundgehalt der Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 16),<br />

2. Vollständige Anrechnung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und hälftige Anrechnung<br />

von besonderen Leistungsbezügen auf die Erhöhung des Grundgehalts, aber keine Anrechnung<br />

von Funktionsleistungsbezügen,<br />

3. Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur finanziellen Abgeltung eines Urlaubs, der<br />

krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen werden konnte.<br />

C. Alternativen<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat inhaltlich dem Gesetzgeber wenige Vorgaben gemacht.<br />

Folgende denkbare Alternativen sind geprüft worden:<br />

1. Eine geringere Erhöhung des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe W 2 (z. B. um monatlich<br />

300 Euro) enthielte die Gefahr, dass die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde.<br />

Bei einer Erhöhung um diesen Betrag bewegt sich das Grundgehalt immer noch im unteren<br />

Bereich der Besoldung des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat jedoch in seinem o. g. Urteil in der Randnummer 174 ausgeführt, dass das<br />

Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes der Besoldungsordnung<br />

angesiedelt sein dürfe.<br />

2. Eine noch größere Erhöhung der Grundgehaltssätze erscheint verfassungsrechtlich nicht<br />

geboten. Neben den damit verbundenen hohen Mehrkosten wären auch Anschlussforderungen<br />

von Amtsinhabern aus den Besoldungsordnungen A und R zu befürchten, deren Endstufen<br />

momentan noch oberhalb des Grundgehaltes der Professorinnen und Professoren der<br />

Besoldungsgruppe W 2 liegen, aber sich nach einer Erhöhung z. B. um einen vierstelligen<br />

Betrag darunter befänden.


2<br />

3. Eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C unterläge hinsichtlich der Höhe der Grundgehaltssätze<br />

zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch wird ein bis zu 14maliger Aufstieg<br />

im Grundgehalt nach einem Zeitablauf nicht mehr als wissenschaftsadäquat angesehen.<br />

Die Besoldungsordnung C sah aufgrund der aufsteigenden Gehälter auch wenig Spielraum<br />

für Leistungsbezüge vor, so dass eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C mit einem<br />

künftigen Verzicht auf Leistungsbezüge oder zumindest einer starken Reduzierung der Leistungsbezüge<br />

versehen werden müsste. Die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsbezügen<br />

wird jedoch aus Wettbewerbsgründen (auch im internationalen Kontext) für notwendig erachtet.<br />

4. Eine Abbildung der Besoldungsordnung W mit acht Stufen (entsprechend der Besoldungsordnung<br />

A oder den Besoldungsgruppen R 1 und R 2) wäre – aus den gleichen Gründen wie<br />

eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C – nicht wissenschaftsadäquat. Das Erreichen der<br />

Endstufe nach einer Erfahrungszeit von 23 Jahren hätte zur Folge, dass dieser Personenkreis<br />

entweder die Endstufe erst zehn Jahre oder noch später als Beamtinnen und Beamte<br />

der Besoldungsordnung A erreichte oder es müssten alternativ Vordienstzeiten vor der erstmaligen<br />

Ernennung aus Forschung und Lehre anerkannt werden. Es wäre jedoch ein Systembruch,<br />

Tätigkeiten, die zur Ernennung zur Professorin oder zum Professor geführt haben<br />

oder für diese Ernennung zumindest förderlich waren (z. B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

oder wissenschaftlicher Mitarbeiter), als Erfahrungszeit anzuerkennen.<br />

5. Alternativ wäre es denkbar, die bisherigen Grundgehaltssätze beizubehalten und die Regelungen<br />

zur Vergabe von Leistungsbezügen zu ändern, soweit es um den Ausgleich eines<br />

Alimentationsdefizits als verfassungsrechtliche Untergrenze geht. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hält diesen Weg grundsätzlich für möglich (Randnummer 162 des Urteils), aber die<br />

Tatbestandsmerkmale müssten vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sein<br />

und ferner die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe, das Verfahren und die Zuständigkeit<br />

wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Darüber hinaus müssten sich diese Leistungsbezüge<br />

auch angemessen im Ruhegehalt niederschlagen.<br />

Bei einer Umsetzung dieser Maßstäbe würden wissenschaftliche Kapazitäten (z. B. durch<br />

gutachterliche Bewertungen wissenschaftlicher Arbeiten) zu einem erheblichen Teil nicht nur<br />

der Forschung und Lehre, sondern der Lohnfindung dienen. Dies ist eigentlich eine verwaltungstypische<br />

Aufgabe, aber die Verwaltung könnte den Anspruch an ein wissenschaftsadäquates<br />

Verfahren nicht erfüllen.<br />

Das Modell eines „Mindestleistungsbezugs“ wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft<br />

und nicht weiterverfolgt. Leistungsbezüge in einer Mindesthöhe wären ein Widerspruch<br />

in sich, denn die Leistungsbezüge zum Ausgleich eines Alimentationsdefizits müssten auch<br />

Durchschnittsleistern oder Minderleistern offen stehen, weil auch diese einen Anspruch auf<br />

ein alimentationsgerechtes Besoldungsniveau haben.<br />

Aus diesem Grund wird das Ziel, ein Alimentationsdefizit zu beseitigen, nicht durch Änderungen<br />

der Regelungen zur Vergabe von Leistungsbezügen verfolgt.


3<br />

6. Beim Modell eines ergänzenden Grundgehalts oder einer Amtszulage in Höhe von 674,10<br />

Euro (Besoldungsgruppe W 2) bzw. in Höhe von 305,31 Euro (Besoldungsgruppe W 3) zur<br />

Beseitigung des Alimentationsdefizits wäre nicht vermittelbar, welche Funktion die Trennung<br />

zwischen „normalem“ und ergänzendem Grundgehalt aus besoldungsfachlicher Sicht hätte.<br />

Eine Amtszulage bezweckt nach herkömmlichem Verständnis die Abgeltung herausgehobener<br />

Funktionen (vgl. § 40 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes). Es muss jedoch jeder<br />

Professorin und jedem Professor eine amtsangemessene Alimentation verschafft werden,<br />

so dass die Amtszulage jeder Professorin und jedem Professor gewährt werden müsste und<br />

die Gewährung nicht nur auf herausgehobene Funktionen beschränkt wäre.<br />

Aus den in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründen wird im Rahmen der Zielsetzung keine<br />

Alternative gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf als vorzugswürdig gesehen.<br />

D. Kosten<br />

Die Mehrkosten betragen ab dem Jahr 2013 zwischen 0,5 und 0,6 Mio. Euro jährlich. Davon<br />

entfällt ein Betrag in Höhe von 0,3 bis 0,4 Mio. Euro an zusätzlichen Personalkosten, die aus<br />

den Budgets der Hochschulen zu bestreiten sind. Die verbliebenen rund 0,2 Mio. Euro sind Zuführungen<br />

an den Pensionsfonds, die aus dem Einzelplan 13 geleistet werden.<br />

E. Anhörung<br />

(zu ergänzen)


4<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung landesbesoldungsund<br />

beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

Artikel 1<br />

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes<br />

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel<br />

2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 560, 566), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 51 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Zwölftel des in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

genannten Betrages“ durch die Wörter „667 Euro monatlich“ ersetzt.<br />

2. Anlage 4 Nr. 3 erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68,<br />

101), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes<br />

2011/2012 vom 6. Oktober 2011 (GVBl. S. 680, 681), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort „Reisekostenvergütung,“ eingefügt.<br />

2. § 24 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 werden aufgehoben.<br />

3. § 24a wird aufgehoben.<br />

4. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:<br />

㤠26<br />

Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung<br />

Landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

(1) Monatliche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor<br />

am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung<br />

des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Monatliche besondere Leistungsbezüge, die einer<br />

Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich<br />

um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, jedoch höchstens in Höhe<br />

der Hälfte der monatlichen besonderen Leistungsbezüge. Mehrere monatliche Leistungsbezüge<br />

verringern sich in folgender Reihenfolge, bis der Höchstbetrag nach Satz 1 und 2 erreicht ist:<br />

1. unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge,<br />

2. unbefristete besondere Leistungsbezüge,<br />

3. befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge,<br />

4. befristete besondere Leistungsbezüge.<br />

Bei mehreren Leistungsbezügen derselben Gruppe nach Satz 3 verringert sich vorrangig der<br />

früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern<br />

sich anteilig.


5<br />

(2) Bei einer Professur in einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verminderung nach Absatz 1 im<br />

gleichen Umfang wie die Kürzung der Arbeitszeit.“<br />

5. Anlage 4 wird aufgehoben.<br />

Artikel 3<br />

Änderung des Landesbeamtengesetzes<br />

In § 71 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S.<br />

648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52),<br />

werden nach dem Wort „Urlaubsgewährung“ die Wörter „die Urlaubsdauer,“ und nach dem Wort<br />

„Verfahren“ die Wörter „sowie ob und in welcher Höhe eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt<br />

nicht in Anspruch genommenen Urlaubs erfolgt“ angefügt.<br />

Artikel 4<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel<br />

1 Nr. 2, Artikel 2 Nr. 4 und die Anlage zu diesem Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2013 in<br />

Kraft.


6<br />

Anlage<br />

Gültig ab 1. Januar 2013<br />

3. Besoldungsordnung W<br />

Besoldungsgruppe<br />

Grundgehaltssätze<br />

(Monatsbeträge in Euro)<br />

Betrag<br />

W 1 3 837,86<br />

W 2 5 049,68<br />

W 3 5 605,62


7<br />

Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

1. Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –<br />

Durch das Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) wurde<br />

im Bundesbesoldungsgesetz die Besoldungsordnung C durch die Besoldungsordnung W<br />

abgelöst. Diese Änderung trat zum 1. Januar 2005 in Kraft.<br />

Die Besoldungsordnung C sah zuvor vier Besoldungsgruppen mit 15 aufsteigenden Stufen<br />

vor, während die Besoldungsordnung W sich auf drei Besoldungsgruppen mit jeweils einem<br />

Festbetrag beschränkt. Dieser Festbetrag ist in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ungefähr<br />

25 v. H. niedriger als in den Endstufen der Besoldungsgruppen C 3 und C 4. Der Gesetzgeber<br />

verfolgte damit das Ziel, unter Wahrung der Kostenneutralität finanzielle Freiräume<br />

für die Gewährung von Leistungsbezügen zu schaffen.<br />

Ein Wissenschaftler wurde im Jahr 2005 zum Professor der Besoldungsgruppe W 2 an der<br />

Philipps-Universität Marburg in Hessen ernannt. Ihm wurden Berufungs-Leistungsbezüge in<br />

Höhe von nur 23,72 Euro monatlich bewilligt. Sein Grundgehalt betrug damals rund 3.900<br />

Euro monatlich. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung, dass seine gewährte<br />

Besoldung nicht amtsangemessen sei. Da das Verwaltungsgericht ebenfalls von der fehlenden<br />

Amtsangemessenheit überzeugt war, legte es im Wege einer konkreten Normenkontrolle<br />

dem Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung zur Prüfung vor.<br />

Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 – fest, dass<br />

der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen<br />

genügt und dass der hessische Besoldungsgesetzgeber bis zum 1. Januar 2013 eine<br />

gesetzliche Neuregelung erlassen muss.<br />

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Prüfung der Amtsangemessenheit<br />

die Höhe des Grundgehaltssatzes herangezogen werden müsse. Eine Professur<br />

werde aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft<br />

erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. Mit dem Professorenamt seien vielfältige und<br />

anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Es<br />

bestünden hohe Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes als Professor (abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium, pädagogische Eignung und besondere Leistungen bei der<br />

Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden) und die Tätigkeit<br />

(Forschung, Lehre und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses) sei durch<br />

ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an<br />

Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet. Diesen Anforderungen genüge<br />

die Höhe dieses Grundgehaltes nicht, zumal dieses noch nicht einmal die Endstufe der Besoldungsgruppe<br />

A 13 erreiche, so dass ein dem Professor unterstellter Akademischer Rat,<br />

der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfülle, in der<br />

Endstufe ein höheres Grundgehalt als der Professor in einem Amt der Besoldungsgruppe W<br />

2 erziele.<br />

Durch die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu erzielen, werde die evidente Unangemessenheit<br />

der Grundgehaltssätze nicht aufgehoben, weil die Gewährung von Leistungsbezügen im Ermessen<br />

stünde. Ferner reichten die finanziellen Mittel häufig nicht aus, um allen Professoren<br />

Leistungsbezüge zu gewähren. Die Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegten,<br />

dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter<br />

aufwiesen. Deshalb seien die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung<br />

nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.<br />

2. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />

Das Urteil verpflichtet zwar ausdrücklich nur den hessischen Gesetzgeber zu einem kurzfristigen<br />

Tätigwerden. Die Entscheidung wäre aber für <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inhaltsgleich ausgefallen,<br />

da das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 ebenfalls unterhalb des Grundgehaltes


8<br />

der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 liegt. Auch unterscheiden sich die Anforderungen<br />

und die Amtsinhalte einer Professur nicht von denen in Hessen.<br />

In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> betreffen die Auswirkungen des Urteils und der vorliegende Gesetzentwurf<br />

zwischen 370 und 380 Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2<br />

und W 3. Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft schwerpunktmäßig diesen Personenkreis.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass das dem Professorenamt zugeordnete<br />

Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung<br />

A) angesiedelt sein dürfe. Nähere inhaltliche Vorgaben wurden nicht gemacht. Insbesondere<br />

hat das Gericht nicht ausgeführt, an welcher Besoldungshöhe sich der Gesetzgeber<br />

orientieren könnte. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, die vergleichbaren Ämter einzuschätzen.<br />

Die gesetzliche Neuregelung muss zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten<br />

ist möglich, da es ausgeschlossen ist, dass sich die Rechtsstellung einer einzelnen<br />

Professorin oder eines einzelnen Professors verschlechtert.<br />

3. Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />

Das bisherige Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 entspricht der Stufe 4 der Besoldungsgruppe<br />

A 14 (also nach mehr als acht Jahren Erfahrungszeit nach der ersten Beförderung<br />

aus dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2). Eine Professorin oder ein Professor<br />

hat bei einer erstmaligen Berufung auf eine Professor bei einem durchschnittlichen Alter<br />

von rund 40 Jahren neben den für eine Professur qualifizierenden Tätigkeiten (Hochschulabschluss,<br />

Promotion, Habilitation oder Juniorprofessur) regelmäßig auch noch eine<br />

Berufstätigkeit von zehn Jahren vorzuweisen.<br />

Wegen der hohen Anforderungen an die Übertragung einer Professur und der anspruchsvollen<br />

Amtsinhalte orientiert sich der Entwurf bei der Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe<br />

W 2 an der Besoldungsgruppe A 15. Dieses zweite Beförderungsamt erscheint als<br />

Orientierungsgröße angemessen, weil es auch in der allgemeinen Verwaltung erst nach Ableistung<br />

überdurchschnittlicher Leistungen verliehen wird. Unter Zugrundelegung einer Berufstätigkeit<br />

von mehr als zehn Jahren ist die Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 15 die geeignete<br />

Bezugsgröße. Die Stufe 5 wird in der allgemeinen Verwaltung nach einer Erfahrungszeit<br />

von elf Jahren erreicht. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 erhöht sich demnach<br />

um 674,10 Euro.<br />

Für die Besoldungsgruppe W 3 erscheint die Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 16 als Anknüpfungspunkt<br />

angemessen. Dieses dritte Beförderungsamt wird auch in der allgemeinen<br />

Verwaltung erst recht nach Ableistung weit überdurchschnittlicher Leistungen verliehen. Der<br />

bisherige Abstand zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 verringert sich daher in<br />

den Grundgehaltssätzen von bisher 924,73 Euro auf nunmehr 555,68 Euro. Ein Verstoß gegen<br />

höherrangiges Recht liegt darin nicht. Es unterliegt dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum,<br />

die Wertigkeit der Ämter neu zu bestimmen. Dabei kann der Gesetzgeber<br />

auch berücksichtigen, dass die Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an beiden<br />

Hochschultypen (Fachhochschule oder Universität) verliehen werden, so dass sich aus diesem<br />

Grund keine Pflicht gibt, den bisherigen Abstand in den Grundgehältern zwischen den<br />

Besoldungsgruppen W 2 und W 3 beizubehalten. Die Begründung des Gesetzentwurfs zur<br />

Professorenbesoldungsreform führte auf Seite 15 der BR-Drs. 402/01 aus, dass das Grundgehalt<br />

der Besoldungsgruppe W 1 ca. 6000 DM, das der Besoldungsgruppe W 2 ca. 7000<br />

DM und das der Besoldungsgruppe W 3 ca. 8500 DM betragen solle. Die geglätteten Beträge<br />

verdeutlichen, dass ein großer Bewertungsspielraum besteht und keine Pflicht gesehen<br />

wurde, sich an den damaligen Abständen innerhalb der Besoldungsordnung C zu orientieren.<br />

Der Entwurf enthält eine vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibe-<br />

Leistungsbezüge sowie eine hälftige Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge in dem<br />

Umfang der Erhöhung des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe W 2 um 674,10 Eu-


9<br />

ro und im Umfang der Erhöhung des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe W 3 um<br />

305,31 Euro. Diese Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge wurden unter der Prämisse<br />

gleichbleibend niedriger (mit Ausnahme von linearen Erhöhungen) Grundgehaltssätze gewährt.<br />

Diese Prämisse wird mit der Gesetzesänderung teilweise hinfällig, weil die Grundgehaltssätze<br />

nunmehr um 674,10 Euro bzw. 305,31 Euro strukturell angehoben werden. Die<br />

besonderen Leistungsbezüge werden nur hälftig angerechnet, weil sie für Leistungen gewährt<br />

werden, die auf einer Vereinbarung mit konkreten Zielstellungen beruhen. Diese sollen<br />

nicht unberücksichtigt bleiben. Eine teilweise Anrechnung ist gleichwohl gerechtfertigt, weil<br />

ohne die bisherigen niedrigen Grundgehaltssätze deutlich weniger besondere Leistungsbezüge<br />

hätten vergeben werden können.<br />

Auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Anrechnungsregelung wird im besonderen<br />

Teil der Begründung eingegangen.<br />

Für neue Professorinnen und Professoren, welche künftig neu ernannt werden, erfolgt keine<br />

Anrechnung von Leistungsbezügen auf die Erhöhung des Grundgehalts, weil diese dann bereits<br />

höhere Grundgehaltssätze beziehen und daher davon ausgegangen werden kann, dass<br />

bei der Vergabe von Leistungsbezügen die höheren Grundgehaltssätze bereits berücksichtigen<br />

werden.<br />

4. Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs<br />

Neben der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts enthält der Entwurf einige<br />

redaktionelle Korrekturen im Besoldungsrecht und eine Änderung des Landesbeamtengesetzes.<br />

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen<br />

Die Mehrkosten betragen ab dem Jahr 2013 0,5 bis 0,6 Mio. Euro jährlich. Davon entfällt ein<br />

Betrag in Höhe von rund 0,3 bis 0,4 Mio. Euro an zusätzlichen Personalkosten, die aus den<br />

Budgets der Hochschulen zu bestreiten sind. Die verbliebenen 0,2 Mio. Euro sind Zuführungen<br />

an den Pensionsfonds, die aus dem Einzelplan 13 geleistet werden.<br />

Die redaktionellen Korrekturen sind kostenneutral.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Zu Artikel 1:<br />

Artikel 1 enthält neben einer redaktionellen Korrektur (Nummer 1) in der Nummer 2 den Verweis<br />

auf die Anlage mit den neuen Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung W.<br />

Zu Nummer 1:<br />

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Regelung nimmt auf § 32 Abs. 4<br />

Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Bezug. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist zum 1. Januar<br />

2012 ersatzlos gestrichen worden. Der Inhalt dieser aufgehobenen Regelung (Einkommensgrenze<br />

in Höhe von 667 Euro monatlich) wird daher – ohne inhaltliche Änderung – in den Gesetzeswortlaut<br />

aufgenommen.<br />

Zu Nummer 2:<br />

Die Vorschrift verweist auf die Anlage mit den erhöhten Grundgehaltssätzen. Wegen der Höhe<br />

wird auf die Begründung zu Buchstabe A Nummer 3. verwiesen.<br />

Zu Artikel 2:<br />

Artikel 2 enthält in der Nummer 4 eine Übergangsregelung anlässlich der Veränderungen der<br />

Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Aufgrund ihrer einmaligen Geltung


10<br />

zum Stichtag „1. Januar 2013“ wird sie in das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz<br />

(BesVersEG LSA) aufgenommen. Ferner enthält Artikel 2 redaktionelle Änderungen.<br />

Zu Nummer 1:<br />

Nummer 1 enthält eine redaktionelle Korrektur. In dem Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> wurden u. a. auch Vorschriften des finanziellen<br />

Dienstrechts (§§ 119 bis 121 LBG LSA) vom Landesbeamtengesetz in das Besoldungs- und<br />

Versorgungsrechtsergänzungsgesetz (BesVersEG LSA) übertragen, ohne dass inhaltliche Änderungen<br />

beabsichtigt waren. Auf der Grundlage des § 121 LBG LSA wurde die Reise-, Umzugskosten-<br />

und Trennungsgeldverordnung (RUkTgVO) vom 4. Februar 2010 (GVBl. LSA S.<br />

38) erlassen. § 4 Abs. 5 und 6 RUkTgVO sieht vor, dass die Bearbeitung von Reisekostenanträgen<br />

auf die Oberfinanzdirektion übertragen werden kann.<br />

Bei der Übertragung des § 121 Abs. 2 Nr. 2 LBG LSA in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BesVersEG LSA wurde<br />

versehentlich das Wort „Reisekostenvergütung“ gelöscht. Dies hat zur Folge, dass momentan<br />

keine Ermächtigung besteht, durch Änderungsverordnung Regelungen zu verändern, welche<br />

Behörden, die für die Entscheidung über die Gewährung von Reisekostenvergütung zuständig<br />

sind, zu bestimmen. Dieses redaktionelle Versehen wird hiermit korrigiert und ermöglicht<br />

wieder die Bestimmung von Behörden, die für die Entscheidung über die Gewährung von<br />

Reisekostenvergütung zuständig sind.<br />

Zu Nummer 2:<br />

Es werden die Übergangsregelungen, welche die Verordnungen des Bundes zur Mehrarbeitsvergütung,<br />

zu den Erschwerniszulagen und den Vollstreckungsvergütungen vorübergehend für<br />

weiterhin anwendbar erklären, aufgehoben. Durch Erlass der Verordnungen der Landesregierung<br />

vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 880, 885, 887) ist die Regelung zur vorübergehenden<br />

Weitergeltung entbehrlich geworden.<br />

Die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter ist zwar<br />

bisher nicht durch eine Verordnung der Landesregierung ersetzt worden, aber ausfüllende Regelungen,<br />

welche die versteinerte Bundesverordnung vorschreibt, gibt es im Land nicht mehr.<br />

Damit läuft die Weitergeltungsanordnung ebenfalls ins Leere, so dass sie ebenfalls zu streichen<br />

ist.<br />

Zu Nummer 3:<br />

Die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung und des Dienstes zu ungünstigen Zeiten waren<br />

seit dem Jahr 2007 im Gesetz geregelt worden, obwohl sie ursprünglich in Verordnungen des<br />

Bundes enthalten waren. Da die Verordnungen des Landes nunmehr die Stundensätze enthalten,<br />

ist zur Vermeidung von Doppelregelungen § 24a zu streichen.<br />

Zu Nummer 4:<br />

Die Regelung des § 26 Abs. 1 BesVersEG LSA enthält die vollständige Anrechnung der in der<br />

Vergangenheit gewährten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie die hälftige Anrechnung<br />

der besonderen Leistungsbezügen. Da die Höhe dieser Leistungsbezüge sich an den<br />

niedrigen Grundgehaltssätzen orientierte, ist es gerechtfertigt, bei einer deutlichen und allgemein<br />

wirkenden strukturellen Hebung diese Steigerungen in den Grundgehaltssätzen auf die<br />

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge vollständig und auf die besonderen Leistungsbezüge<br />

hälftig anzurechnen. Diese Umwidmung erfolgt zum Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar<br />

2013).<br />

Bei Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, die bisher in der Besoldungsgruppe W 2 unter<br />

674,10 Euro oder in der Besoldungsgruppe W 3 unter 305,31 Euro monatlich lagen, führt diese<br />

Umwidmung zu einer Reduzierung der Leistungsbezüge auf Null, aber durch die Erhöhung des<br />

Grundgehalts im Ergebnis zu einer höheren monatlichen Besoldung.


11<br />

Dieser gesetzliche Eingriff in die bestehenden Berufungsvereinbarungen unterliegt keinen verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken. Ein Eingriff in eine Berufungsvereinbarung kann durch den Gesetzgeber<br />

aus sachlich gebotenen Gründen erfolgen, wenn seine Ziele, die sich im Rahmen der<br />

gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können<br />

und wenn er dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet (Bundesverfassungsgericht,<br />

Urteil vom 8. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 u. a. – BVerfGE 42, 242<br />

; Beschluss vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/74 u. a. – BVerfGE 52, 303 ;<br />

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 – 7 C 182/80 – juris, Rn. 8; Urteil vom 27.<br />

Februar 2001 – 2 C 2/00 – juris, Rn. 25; Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9.09 – Juris Rn.<br />

6).<br />

Das Ziel der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen gesetzlichen Neuregelung – nämlich<br />

die Herstellung einer amtsangemessenen Besoldung der Professorinnen und Professoren<br />

der W-Besoldung – hält sich schon deshalb im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Landtages,<br />

weil das Bundesverfassungsgericht diese Variante (Sicherstellung der Amtsangemessenheit<br />

durch die Höhe der Grundgehaltssätze) in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (Rn. 184) explizit<br />

vorsieht. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ist ebenfalls gegeben (Art. 74 Abs. 1 Nr.<br />

27 GG).<br />

Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene gesetzliche Neuregelung lässt sich nur dadurch<br />

erreichen, wenn weit gehend in bestehende Berufungsvereinbarungen eingegriffen wird,<br />

indem die vereinbarten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge auf die Erhöhungen der<br />

Grundgehälter vollständig und die besonderen Leistungsbezüge auf die Erhöhungen der<br />

Grundgehälter hälftig angerechnet werden. Bei besoldungsrechtlichen Systementscheidungen<br />

werden fiskalische Aspekte nicht außer Acht bleiben, um sowohl das Budgetrecht des Gesetzgebers<br />

als auch die „Schuldenbremse“ zu beachten. Auch das BVerfG hat in seinem Beschluss<br />

vom 7. November 1979 – 2 BvR 513/74 – u. a. Eingriffe in vertragliche Vereinbarungen aus<br />

finanziellen Gründen zugelassen. Dort wurde die gesetzliche Verpflichtung, dass beamtete<br />

Chefärzte an Krankenhäusern Einnahmen aus der Privatliquidation nach Überschreiten einer<br />

gesetzlich festgelegten Höhe an das Krankenhaus abführen, als sachlich rechtfertigender<br />

Grund des gesetzgeberischen Ziels, eine gute Krankenversorgung zu sichern, angesehen<br />

(BVerfG, a. a. O., BVerfGE 52, 303 ). Auch hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht<br />

in einem Urteil vom 21. Januar 2010 – 2 A 156/09 – juris, Rn. 36) bei der für die Zulässigkeit<br />

eines Eingriffs in eine bestehende Berufungsvereinbarung erforderlichen Interessenabwägung<br />

auf einen Haushalts- und Verteilungsvorbehalt abgestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht<br />

hat in seinem Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9.09 – juris, Rn. 7, die knappen verfügbaren<br />

Haushaltsmittel im Rahmen der Prüfung eines sachgerechten Eingriffs in eine Berufungszusage<br />

berücksichtigt.<br />

Die Anrechnungsvorschrift verfolgt als weiteres Ziel die Wahrung des Grundsatzes der funktionsgerechten<br />

Besoldung. Momentan erhalten Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe<br />

W 3 durchschnittlich Leistungsbezüge in einer Höhe, so dass das Grundgehalt<br />

und die durchschnittlich gewährten Leistungsbezüge in der Summe die Endstufe der Besoldungsgruppen<br />

C 4 bzw. B 3 erreichen. Die neuen Grundgehaltssätze hätten ohne Anrechnungsvorschrift<br />

zur Folge, dass eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W 3<br />

mit dem Endgrundgehalt und den durchschnittlich gewährten Leistungsbezügen eine Gesamtbesoldung<br />

erhielte, die der Höhe der Besoldungsgruppe B 4 entspricht. Eine derartige Besoldungshöhe<br />

ist jedoch nicht der Regelfall, sondern stellt – sowohl in der Besoldungsordnung B<br />

als auch in den Besoldungsordnungen C und W – den Ausnahmefall dar.<br />

Der Eingriff in bestehende Berufungsvereinbarungen durch den Gesetzgeber ist sowohl verhältnismäßig<br />

als auch für den Einzelnen zumutbar. Keine Professorin und kein Professor wird<br />

durch die gesetzliche Neuregelung eine geringere Besoldung erhalten. Ein erhöhtes Grundgehalt<br />

wird dauerhaft gewährt, während insbesondere an den Fachhochschulen befristet gewährte<br />

Leistungsbezüge den Regelfall darstellen. Ferner ist ein erhöhtes Grundgehalt im vollen Um-


12<br />

fang ruhegehaltfähig, während unbefristet gewährte Leistungsbezüge regelmäßig nur im Umfang<br />

von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig erklärt werden (vgl. § 32<br />

Abs. 1 LBesG).<br />

Ferner ist zu berücksichtigen, dass ohne eine Anrechnung der Leistungsbezüge künftig finanzielle<br />

Mittel fehlten, um neue Leistungsbezüge für neu berufene Professorinnen und Professoren<br />

zu gewähren.<br />

Die Funktions-Leistungsbezüge (§ 31 LBesG) werden dagegen nicht auf eine Erhöhung der<br />

Grundgehälter angerechnet. Diese Leistungsbezüge werden aufgrund einer Wahrnehmung von<br />

Aufgaben gewährt, die durch das Grundgehalt allein nicht abgegolten ist.<br />

§ 26 Abs. 2 enthält eine Regelung für Teilzeitkräfte. Da diese von der Erhöhung des Grundgehalts<br />

um 674,10 Euro nur anteilig profitieren (z. B. bei einer Professur in einem Amt der Besoldungsgruppe<br />

W 2 als Halbtagskraft nur in Höhe von 337,05 Euro), erfolgt die Umwidmung auch<br />

nur im Umfang der Erhöhung des Grundgehalts (bei einer Halbtagskraft in der Besoldungsgruppe<br />

W 2 demnach in Höhe von 337,05 Euro).<br />

Zu Nummer 5:<br />

Nummer 5 ist eine Folgeänderung zu Nummer 3. Da § 24a zu streichen ist, ist die auf § 24a<br />

basierende Anlage ebenfalls zu streichen.<br />

Zu Artikel 3:<br />

Zunächst erfolgt eine Ergänzung der „Urlaubsdauer“ aus redaktionellen Gründen.<br />

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 – Rs.<br />

C 337/10 –, Neidel, entschieden, dass ein Beamter mit Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf<br />

eine finanzielle Abgeltung hat, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von<br />

vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht realisieren konnte. Die Relevanz<br />

dieser Entscheidung für das Beamtenrecht in Bund und Ländern wird sorgfältig zu prüfen sein.<br />

Letztinstanzliche nationale Rechtsprechung liegt noch nicht vor.<br />

Die Ergänzung des Landesbeamtengesetzes erfolgt somit höchst vorsorglich, um ggf. relativ<br />

zeitnah – nach Abstimmung mit Bund und anderen Ländern – eine konkrete Grundlage für eine<br />

Abgeltung zu haben. Dieses wäre ein Novum im Beamtenrecht und nicht zwingend als Bestandteil<br />

der Alimentation zu sehen. Die durch die Ergänzung des § 71 deutlich werdende Zuordnung<br />

zum Urlaubsrecht – als Annex – wird für eine einfache und vertretbare Lösung gehalten.<br />

Die Einzelheiten – insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnungshinweise<br />

– zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs<br />

sollen in der Urlaubsverordnung (UrlVO) geregelt werden.<br />

Zu Artikel 4:<br />

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Land Hessen wurde verpflichtet, bis zum 1. Januar<br />

2013 eine gesetzliche Neuregelung zu erlassen. An dieser Verpflichtung orientiert sich der vorliegende<br />

Gesetzentwurf hinsichtlich der Professorenbesoldung. Ein rückwirkendes Inkrafttreten<br />

ist unbedenklich, da gesichert ist, dass die Professorinnen und Professoren durch die gesetzliche<br />

Neuregelung nicht schlechter gestellt werden.<br />

Die übrigen Regelungen, welche nicht die Professorenbesoldung betreffen, treten am Tage<br />

nach der Verkündung in Kraft.

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