6 Anlage Gültig ab 1. Januar 2013 3. Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Betrag W 1 3 837,86 W 2 5 049,68 W 3 5 605,62
7 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 – Durch das Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) wurde im Bundesbesoldungsgesetz die Besoldungsordnung C durch die Besoldungsordnung W abgelöst. Diese Änderung trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Die Besoldungsordnung C sah zuvor vier Besoldungsgruppen mit 15 aufsteigenden Stufen vor, während die Besoldungsordnung W sich auf drei Besoldungsgruppen mit jeweils einem Festbetrag beschränkt. Dieser Festbetrag ist in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ungefähr 25 v. H. niedriger als in den Endstufen der Besoldungsgruppen C 3 und C 4. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, unter Wahrung der Kostenneutralität finanzielle Freiräume für die Gewährung von Leistungsbezügen zu schaffen. Ein Wissenschaftler wurde im Jahr 2005 zum Professor der Besoldungsgruppe W 2 an der Philipps-Universität Marburg in Hessen ernannt. Ihm wurden Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von nur 23,72 Euro monatlich bewilligt. Sein Grundgehalt betrug damals rund 3.900 Euro monatlich. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht auf Feststellung, dass seine gewährte Besoldung nicht amtsangemessen sei. Da das Verwaltungsgericht ebenfalls von der fehlenden Amtsangemessenheit überzeugt war, legte es im Wege einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung zur Prüfung vor. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 – fest, dass der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und dass der hessische Besoldungsgesetzgeber bis zum 1. Januar 2013 eine gesetzliche Neuregelung erlassen muss. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Prüfung der Amtsangemessenheit die Höhe des Grundgehaltssatzes herangezogen werden müsse. Eine Professur werde aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. Mit dem Professorenamt seien vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Es bestünden hohe Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes als Professor (abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Methoden) und die Tätigkeit (Forschung, Lehre und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses) sei durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet. Diesen Anforderungen genüge die Höhe dieses Grundgehaltes nicht, zumal dieses noch nicht einmal die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 erreiche, so dass ein dem Professor unterstellter Akademischer Rat, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfülle, in der Endstufe ein höheres Grundgehalt als der Professor in einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 erziele. Durch die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu erzielen, werde die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze nicht aufgehoben, weil die Gewährung von Leistungsbezügen im Ermessen stünde. Ferner reichten die finanziellen Mittel häufig nicht aus, um allen Professoren Leistungsbezüge zu gewähren. Die Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegten, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufwiesen. Deshalb seien die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet. 2. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Das Urteil verpflichtet zwar ausdrücklich nur den hessischen Gesetzgeber zu einem kurzfristigen Tätigwerden. Die Entscheidung wäre aber für <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inhaltsgleich ausgefallen, da das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 ebenfalls unterhalb des Grundgehaltes