Vorblatt - Sachsen-Anhalt
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4<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung landesbesoldungsund<br />
beamtenrechtlicher Vorschriften<br />
Artikel 1<br />
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes<br />
Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel<br />
2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 560, 566), wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 51 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Zwölftel des in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes<br />
genannten Betrages“ durch die Wörter „667 Euro monatlich“ ersetzt.<br />
2. Anlage 4 Nr. 3 erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.<br />
Artikel 2<br />
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68,<br />
101), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes<br />
2011/2012 vom 6. Oktober 2011 (GVBl. S. 680, 681), wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort „Reisekostenvergütung,“ eingefügt.<br />
2. § 24 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 werden aufgehoben.<br />
3. § 24a wird aufgehoben.<br />
4. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:<br />
„§ 26<br />
Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung<br />
Landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften<br />
(1) Monatliche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor<br />
am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung<br />
des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Monatliche besondere Leistungsbezüge, die einer<br />
Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich<br />
um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, jedoch höchstens in Höhe<br />
der Hälfte der monatlichen besonderen Leistungsbezüge. Mehrere monatliche Leistungsbezüge<br />
verringern sich in folgender Reihenfolge, bis der Höchstbetrag nach Satz 1 und 2 erreicht ist:<br />
1. unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge,<br />
2. unbefristete besondere Leistungsbezüge,<br />
3. befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge,<br />
4. befristete besondere Leistungsbezüge.<br />
Bei mehreren Leistungsbezügen derselben Gruppe nach Satz 3 verringert sich vorrangig der<br />
früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern<br />
sich anteilig.