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Vorblatt - Sachsen-Anhalt

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der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 liegt. Auch unterscheiden sich die Anforderungen<br />

und die Amtsinhalte einer Professur nicht von denen in Hessen.<br />

In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> betreffen die Auswirkungen des Urteils und der vorliegende Gesetzentwurf<br />

zwischen 370 und 380 Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2<br />

und W 3. Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft schwerpunktmäßig diesen Personenkreis.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass das dem Professorenamt zugeordnete<br />

Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung<br />

A) angesiedelt sein dürfe. Nähere inhaltliche Vorgaben wurden nicht gemacht. Insbesondere<br />

hat das Gericht nicht ausgeführt, an welcher Besoldungshöhe sich der Gesetzgeber<br />

orientieren könnte. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, die vergleichbaren Ämter einzuschätzen.<br />

Die gesetzliche Neuregelung muss zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Ein rückwirkendes Inkrafttreten<br />

ist möglich, da es ausgeschlossen ist, dass sich die Rechtsstellung einer einzelnen<br />

Professorin oder eines einzelnen Professors verschlechtert.<br />

3. Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts<br />

Das bisherige Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 entspricht der Stufe 4 der Besoldungsgruppe<br />

A 14 (also nach mehr als acht Jahren Erfahrungszeit nach der ersten Beförderung<br />

aus dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2). Eine Professorin oder ein Professor<br />

hat bei einer erstmaligen Berufung auf eine Professor bei einem durchschnittlichen Alter<br />

von rund 40 Jahren neben den für eine Professur qualifizierenden Tätigkeiten (Hochschulabschluss,<br />

Promotion, Habilitation oder Juniorprofessur) regelmäßig auch noch eine<br />

Berufstätigkeit von zehn Jahren vorzuweisen.<br />

Wegen der hohen Anforderungen an die Übertragung einer Professur und der anspruchsvollen<br />

Amtsinhalte orientiert sich der Entwurf bei der Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe<br />

W 2 an der Besoldungsgruppe A 15. Dieses zweite Beförderungsamt erscheint als<br />

Orientierungsgröße angemessen, weil es auch in der allgemeinen Verwaltung erst nach Ableistung<br />

überdurchschnittlicher Leistungen verliehen wird. Unter Zugrundelegung einer Berufstätigkeit<br />

von mehr als zehn Jahren ist die Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 15 die geeignete<br />

Bezugsgröße. Die Stufe 5 wird in der allgemeinen Verwaltung nach einer Erfahrungszeit<br />

von elf Jahren erreicht. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 erhöht sich demnach<br />

um 674,10 Euro.<br />

Für die Besoldungsgruppe W 3 erscheint die Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 16 als Anknüpfungspunkt<br />

angemessen. Dieses dritte Beförderungsamt wird auch in der allgemeinen<br />

Verwaltung erst recht nach Ableistung weit überdurchschnittlicher Leistungen verliehen. Der<br />

bisherige Abstand zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 verringert sich daher in<br />

den Grundgehaltssätzen von bisher 924,73 Euro auf nunmehr 555,68 Euro. Ein Verstoß gegen<br />

höherrangiges Recht liegt darin nicht. Es unterliegt dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum,<br />

die Wertigkeit der Ämter neu zu bestimmen. Dabei kann der Gesetzgeber<br />

auch berücksichtigen, dass die Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an beiden<br />

Hochschultypen (Fachhochschule oder Universität) verliehen werden, so dass sich aus diesem<br />

Grund keine Pflicht gibt, den bisherigen Abstand in den Grundgehältern zwischen den<br />

Besoldungsgruppen W 2 und W 3 beizubehalten. Die Begründung des Gesetzentwurfs zur<br />

Professorenbesoldungsreform führte auf Seite 15 der BR-Drs. 402/01 aus, dass das Grundgehalt<br />

der Besoldungsgruppe W 1 ca. 6000 DM, das der Besoldungsgruppe W 2 ca. 7000<br />

DM und das der Besoldungsgruppe W 3 ca. 8500 DM betragen solle. Die geglätteten Beträge<br />

verdeutlichen, dass ein großer Bewertungsspielraum besteht und keine Pflicht gesehen<br />

wurde, sich an den damaligen Abständen innerhalb der Besoldungsordnung C zu orientieren.<br />

Der Entwurf enthält eine vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibe-<br />

Leistungsbezüge sowie eine hälftige Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge in dem<br />

Umfang der Erhöhung des Grundgehaltssatzes in der Besoldungsgruppe W 2 um 674,10 Eu-

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