Vorblatt - Sachsen-Anhalt
Vorblatt - Sachsen-Anhalt
Vorblatt - Sachsen-Anhalt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2<br />
3. Eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C unterläge hinsichtlich der Höhe der Grundgehaltssätze<br />
zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch wird ein bis zu 14maliger Aufstieg<br />
im Grundgehalt nach einem Zeitablauf nicht mehr als wissenschaftsadäquat angesehen.<br />
Die Besoldungsordnung C sah aufgrund der aufsteigenden Gehälter auch wenig Spielraum<br />
für Leistungsbezüge vor, so dass eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C mit einem<br />
künftigen Verzicht auf Leistungsbezüge oder zumindest einer starken Reduzierung der Leistungsbezüge<br />
versehen werden müsste. Die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsbezügen<br />
wird jedoch aus Wettbewerbsgründen (auch im internationalen Kontext) für notwendig erachtet.<br />
4. Eine Abbildung der Besoldungsordnung W mit acht Stufen (entsprechend der Besoldungsordnung<br />
A oder den Besoldungsgruppen R 1 und R 2) wäre – aus den gleichen Gründen wie<br />
eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C – nicht wissenschaftsadäquat. Das Erreichen der<br />
Endstufe nach einer Erfahrungszeit von 23 Jahren hätte zur Folge, dass dieser Personenkreis<br />
entweder die Endstufe erst zehn Jahre oder noch später als Beamtinnen und Beamte<br />
der Besoldungsordnung A erreichte oder es müssten alternativ Vordienstzeiten vor der erstmaligen<br />
Ernennung aus Forschung und Lehre anerkannt werden. Es wäre jedoch ein Systembruch,<br />
Tätigkeiten, die zur Ernennung zur Professorin oder zum Professor geführt haben<br />
oder für diese Ernennung zumindest förderlich waren (z. B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />
oder wissenschaftlicher Mitarbeiter), als Erfahrungszeit anzuerkennen.<br />
5. Alternativ wäre es denkbar, die bisherigen Grundgehaltssätze beizubehalten und die Regelungen<br />
zur Vergabe von Leistungsbezügen zu ändern, soweit es um den Ausgleich eines<br />
Alimentationsdefizits als verfassungsrechtliche Untergrenze geht. Das Bundesverfassungsgericht<br />
hält diesen Weg grundsätzlich für möglich (Randnummer 162 des Urteils), aber die<br />
Tatbestandsmerkmale müssten vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sein<br />
und ferner die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe, das Verfahren und die Zuständigkeit<br />
wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Darüber hinaus müssten sich diese Leistungsbezüge<br />
auch angemessen im Ruhegehalt niederschlagen.<br />
Bei einer Umsetzung dieser Maßstäbe würden wissenschaftliche Kapazitäten (z. B. durch<br />
gutachterliche Bewertungen wissenschaftlicher Arbeiten) zu einem erheblichen Teil nicht nur<br />
der Forschung und Lehre, sondern der Lohnfindung dienen. Dies ist eigentlich eine verwaltungstypische<br />
Aufgabe, aber die Verwaltung könnte den Anspruch an ein wissenschaftsadäquates<br />
Verfahren nicht erfüllen.<br />
Das Modell eines „Mindestleistungsbezugs“ wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft<br />
und nicht weiterverfolgt. Leistungsbezüge in einer Mindesthöhe wären ein Widerspruch<br />
in sich, denn die Leistungsbezüge zum Ausgleich eines Alimentationsdefizits müssten auch<br />
Durchschnittsleistern oder Minderleistern offen stehen, weil auch diese einen Anspruch auf<br />
ein alimentationsgerechtes Besoldungsniveau haben.<br />
Aus diesem Grund wird das Ziel, ein Alimentationsdefizit zu beseitigen, nicht durch Änderungen<br />
der Regelungen zur Vergabe von Leistungsbezügen verfolgt.