20.11.2013 Aufrufe

Vorblatt - Sachsen-Anhalt

Vorblatt - Sachsen-Anhalt

Vorblatt - Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2<br />

3. Eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C unterläge hinsichtlich der Höhe der Grundgehaltssätze<br />

zwar keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedoch wird ein bis zu 14maliger Aufstieg<br />

im Grundgehalt nach einem Zeitablauf nicht mehr als wissenschaftsadäquat angesehen.<br />

Die Besoldungsordnung C sah aufgrund der aufsteigenden Gehälter auch wenig Spielraum<br />

für Leistungsbezüge vor, so dass eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C mit einem<br />

künftigen Verzicht auf Leistungsbezüge oder zumindest einer starken Reduzierung der Leistungsbezüge<br />

versehen werden müsste. Die Möglichkeit der Vergabe von Leistungsbezügen<br />

wird jedoch aus Wettbewerbsgründen (auch im internationalen Kontext) für notwendig erachtet.<br />

4. Eine Abbildung der Besoldungsordnung W mit acht Stufen (entsprechend der Besoldungsordnung<br />

A oder den Besoldungsgruppen R 1 und R 2) wäre – aus den gleichen Gründen wie<br />

eine Rückkehr zur Besoldungsordnung C – nicht wissenschaftsadäquat. Das Erreichen der<br />

Endstufe nach einer Erfahrungszeit von 23 Jahren hätte zur Folge, dass dieser Personenkreis<br />

entweder die Endstufe erst zehn Jahre oder noch später als Beamtinnen und Beamte<br />

der Besoldungsordnung A erreichte oder es müssten alternativ Vordienstzeiten vor der erstmaligen<br />

Ernennung aus Forschung und Lehre anerkannt werden. Es wäre jedoch ein Systembruch,<br />

Tätigkeiten, die zur Ernennung zur Professorin oder zum Professor geführt haben<br />

oder für diese Ernennung zumindest förderlich waren (z. B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

oder wissenschaftlicher Mitarbeiter), als Erfahrungszeit anzuerkennen.<br />

5. Alternativ wäre es denkbar, die bisherigen Grundgehaltssätze beizubehalten und die Regelungen<br />

zur Vergabe von Leistungsbezügen zu ändern, soweit es um den Ausgleich eines<br />

Alimentationsdefizits als verfassungsrechtliche Untergrenze geht. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hält diesen Weg grundsätzlich für möglich (Randnummer 162 des Urteils), aber die<br />

Tatbestandsmerkmale müssten vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sein<br />

und ferner die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe, das Verfahren und die Zuständigkeit<br />

wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Darüber hinaus müssten sich diese Leistungsbezüge<br />

auch angemessen im Ruhegehalt niederschlagen.<br />

Bei einer Umsetzung dieser Maßstäbe würden wissenschaftliche Kapazitäten (z. B. durch<br />

gutachterliche Bewertungen wissenschaftlicher Arbeiten) zu einem erheblichen Teil nicht nur<br />

der Forschung und Lehre, sondern der Lohnfindung dienen. Dies ist eigentlich eine verwaltungstypische<br />

Aufgabe, aber die Verwaltung könnte den Anspruch an ein wissenschaftsadäquates<br />

Verfahren nicht erfüllen.<br />

Das Modell eines „Mindestleistungsbezugs“ wurde in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft<br />

und nicht weiterverfolgt. Leistungsbezüge in einer Mindesthöhe wären ein Widerspruch<br />

in sich, denn die Leistungsbezüge zum Ausgleich eines Alimentationsdefizits müssten auch<br />

Durchschnittsleistern oder Minderleistern offen stehen, weil auch diese einen Anspruch auf<br />

ein alimentationsgerechtes Besoldungsniveau haben.<br />

Aus diesem Grund wird das Ziel, ein Alimentationsdefizit zu beseitigen, nicht durch Änderungen<br />

der Regelungen zur Vergabe von Leistungsbezügen verfolgt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!