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Anlage zum Kursblatt vom 31. Oktober 2002 der ... - Börse Stuttgart

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§ 2<br />

Organisation<br />

Der Träger beruft die Mitglie<strong>der</strong> des Freiverkehrsausschusses und beauftragt diesen mit <strong>der</strong><br />

Organisation des Marktsegmentes Freiverkehr und aller Untersegmente. Für die Untersegmente<br />

können eigene Ausschüsse gebildet und geson<strong>der</strong>te Richtlinien erlassen werden.<br />

§ 3<br />

Vorsitz, Amtszeit, Verfahren<br />

(1) Der Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden<br />

und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre. Die wie<strong>der</strong>holte<br />

Berufung ist zulässig.<br />

(2) Der Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss ist beschlußfähig beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Beschlüsse werden mit <strong>der</strong><br />

einfachen Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> gefaßt gefasst. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; enthält er sich in einem<br />

solchen Fall <strong>der</strong> Stimme, so gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied des<br />

Freiverkehrsausschusses kann im Verhin<strong>der</strong>ungsfall durch ein an<strong>der</strong>es Mitglied seine<br />

schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen.<br />

(3) Bei schriftlichen, fernschriftlichen, per Telefax übermittelten o<strong>der</strong> fernmündlichen<br />

Beschlußfassungen Beschlussfassungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn sich mindestens<br />

die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Freiverkehrsausschußmitglie<strong>der</strong> Freiverkehrsausschussmitglie<strong>der</strong><br />

geäußert und die Mehrheit dieser Mitglie<strong>der</strong> dem Beschluß Beschluss zugestimmt<br />

hat.<br />

(4) Enthält sich ein Mitglied bei <strong>der</strong> Stimmabgabe, so gilt es als nicht an <strong>der</strong> Abstimmung<br />

teilnehmend.<br />

§ 4<br />

Verwaltung<br />

Der Träger nimmt die Aufgaben <strong>der</strong> Verwaltung für den Freiverkehr im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung <strong>der</strong> <strong>Börse</strong> wahr.<br />

II. Einbeziehung<br />

§ 5<br />

Entscheidung<br />

(1) Über die Einbeziehung und den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbeziehung von Wertpapieren in den<br />

Freiverkehr entscheidet <strong>der</strong> Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss bzw. bei Untersegmenten<br />

<strong>der</strong> für den jeweiligen Bereich gebildete Ausschuß Ausschuss.<br />

(2) Die Entscheidung über die Einbeziehung von weiteren Emissionen eines Emittenten von<br />

dem bereits Wertpapiere in den Freiverkehr <strong>der</strong> <strong>Börse</strong> einbezogen sind, trifft <strong>der</strong> Träger.<br />

§ 6<br />

Antragsteller

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