Anlage zum Kursblatt vom 31. Oktober 2002 der ... - Börse Stuttgart
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§ 2<br />
Organisation<br />
Der Träger beruft die Mitglie<strong>der</strong> des Freiverkehrsausschusses und beauftragt diesen mit <strong>der</strong><br />
Organisation des Marktsegmentes Freiverkehr und aller Untersegmente. Für die Untersegmente<br />
können eigene Ausschüsse gebildet und geson<strong>der</strong>te Richtlinien erlassen werden.<br />
§ 3<br />
Vorsitz, Amtszeit, Verfahren<br />
(1) Der Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden<br />
und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre. Die wie<strong>der</strong>holte<br />
Berufung ist zulässig.<br />
(2) Der Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss ist beschlußfähig beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Beschlüsse werden mit <strong>der</strong><br />
einfachen Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> gefaßt gefasst. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; enthält er sich in einem<br />
solchen Fall <strong>der</strong> Stimme, so gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied des<br />
Freiverkehrsausschusses kann im Verhin<strong>der</strong>ungsfall durch ein an<strong>der</strong>es Mitglied seine<br />
schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen.<br />
(3) Bei schriftlichen, fernschriftlichen, per Telefax übermittelten o<strong>der</strong> fernmündlichen<br />
Beschlußfassungen Beschlussfassungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn sich mindestens<br />
die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Freiverkehrsausschußmitglie<strong>der</strong> Freiverkehrsausschussmitglie<strong>der</strong><br />
geäußert und die Mehrheit dieser Mitglie<strong>der</strong> dem Beschluß Beschluss zugestimmt<br />
hat.<br />
(4) Enthält sich ein Mitglied bei <strong>der</strong> Stimmabgabe, so gilt es als nicht an <strong>der</strong> Abstimmung<br />
teilnehmend.<br />
§ 4<br />
Verwaltung<br />
Der Träger nimmt die Aufgaben <strong>der</strong> Verwaltung für den Freiverkehr im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />
Geschäftsführung <strong>der</strong> <strong>Börse</strong> wahr.<br />
II. Einbeziehung<br />
§ 5<br />
Entscheidung<br />
(1) Über die Einbeziehung und den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einbeziehung von Wertpapieren in den<br />
Freiverkehr entscheidet <strong>der</strong> Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss bzw. bei Untersegmenten<br />
<strong>der</strong> für den jeweiligen Bereich gebildete Ausschuß Ausschuss.<br />
(2) Die Entscheidung über die Einbeziehung von weiteren Emissionen eines Emittenten von<br />
dem bereits Wertpapiere in den Freiverkehr <strong>der</strong> <strong>Börse</strong> einbezogen sind, trifft <strong>der</strong> Träger.<br />
§ 6<br />
Antragsteller