Anlage zum Kursblatt vom 31. Oktober 2002 der ... - Börse Stuttgart
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sofortiger Wirkung wi<strong>der</strong>rufen. Ein wichtiger Grund für den Wi<strong>der</strong>ruf mit sofortiger Wirkung<br />
liegt insbeson<strong>der</strong>e dann vor, wenn <strong>der</strong> Skontroführer ihm auferlegten Verpflichtungen aus<br />
den Freiverkehrsrichtlinien nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt o<strong>der</strong> wenn die<br />
Voraussetzungen für die Skontroführung gemäß § 11 entfallen sind.<br />
(2) Beabsichtigt ein Unternehmen, die Tätigkeit als Skontroführer zu beenden, hat es den<br />
Träger unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich zu unterrichten.<br />
(3) Die Beauftragung und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Skontroführung sind bekanntzugeben.<br />
V. Haftung<br />
§ 13<br />
Haftungsausschluß<br />
IV. Haftung<br />
§ 11<br />
Haftungsausschluss<br />
Der Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss, <strong>der</strong> Träger und die <strong>Börse</strong>ngeschäftsführung<br />
haften gegenüber Dritten nicht für Schäden, die aus <strong>der</strong> Einbeziehung von Wertpapieren<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Skontroverteilung entstehen, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige o<strong>der</strong> vorsätzlich<br />
herbeigeführte Schädigung vor.<br />
VI. Inkrafttreten<br />
§ 14<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Die Freiverkehrsrichtlinien treten mit Wirkung ab 18. Mai 1999 in Kraft.<br />
Die obenstehenden Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Freiverkehrsrichtlinien treten mit Wirkung ab<br />
1. November <strong>2002</strong> in Kraft<br />
<strong>Stuttgart</strong>, den <strong>31.</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2002</strong><br />
FREIVERKEHRSAUSSCHUSS<br />
BOERSE-STUTTGART AG<br />
Anerkannte ausländische organisierte Märkte im Sinne des § 64 BörsO; Stand 1. Juli<br />
<strong>2002</strong><br />
Als organisierte Märkte in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> in<br />
einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
sind zur Einbeziehung von Wertpapieren in den <strong>Börse</strong>nhandel im geregelten Markt<br />
gemäß § 61 Abs. 1 b) <strong>der</strong> <strong>Börse</strong>nordnung anerkannt: