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Anlage zum Kursblatt vom 31. Oktober 2002 der ... - Börse Stuttgart

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(1) Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr ist schriftlich von einem<br />

börsenzugelassenen Unternehmen o<strong>der</strong> einem Kursmakler zu stellen. Der Antragsteller<br />

muß muss sich zur Anerkennung <strong>der</strong> Freiverkehrsrichtlinien verpflichten.<br />

(2) Der Antragsteller muß muss den ordnungsgemäßen <strong>Börse</strong>nhandel und die Abwicklung<br />

sowie die rechtzeitige und fortlaufende Unterrichtung des Freiverkehrsausschusses und <strong>der</strong><br />

<strong>Börse</strong>ngeschäftsführung über Dividenden, Bezugsrechte, Kapitalmaßnahmen, Fälligkeiten,<br />

Verlosungen, Zinsän<strong>der</strong>ungen und alle weiteren für die Preisermittlung wesentlichen Umstände,<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch über die Aussetzung <strong>der</strong> Notierung, ein Delisting o<strong>der</strong> eine Herabstufung<br />

in ein an<strong>der</strong>es Marktsegment an <strong>der</strong> Heimatbörse sicherstellen.<br />

(3) Wenn die <strong>Börse</strong>nzulassung des Antragstellers erlischt o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Ruhen gebracht wird,<br />

bzw. bei Kursmaklern die Bestellung endet, entscheidet die <strong>Börse</strong>ngeschäftsführung im Einvernehmen<br />

mit dem Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss über den Fortbestand<br />

<strong>der</strong> Notierung, sofern nicht ein an<strong>der</strong>es <strong>zum</strong> Handel an <strong>der</strong> Baden-Württembergische Wertpapierbörse<br />

zugelassenes Unternehmen o<strong>der</strong> Kursmakler die Verpflichtungen des Antragstellers<br />

aus <strong>der</strong> Einbeziehung übernimmt.<br />

(4) Eine Zustimmung des Emittenten zur Einbeziehung <strong>der</strong> Wertpapiere seines Unternehmens<br />

in den Freiverkehr ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Der Emittent soll <strong>vom</strong> Antragsteller über die<br />

beabsichtigte Einbeziehung unterrichtet werden.<br />

(5) Der Antrag muß muss Angaben darüber enthalten, ob die Wertpapiere in einem an<strong>der</strong>en<br />

inländischen o<strong>der</strong> ausländischen Markt gehandelt werden.<br />

§ 7<br />

Ablehnung, Wi<strong>der</strong>ruf<br />

(1) Der Antrag kann insbeson<strong>der</strong>e abgelehnt werden, wenn nach Auffassung des Freiverkehrsausschusses<br />

die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen Marktes nicht<br />

gegeben sind, <strong>der</strong> Einbeziehung Anlegerschutzinteressen entgegenstehen o<strong>der</strong> die Einbeziehung<br />

zur Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen kann.<br />

(2) Der Freiverkehrsausschuß Freiverkehrsausschuss kann die Einbeziehung wi<strong>der</strong>rufen,<br />

wenn Voraussetzungen, die <strong>der</strong> Einbeziehung zugrunde lagen, weggefallen sind. Dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e, wenn Wertpapiere aus einem börsenmäßigen Markt an <strong>der</strong> Heimatbörse<br />

aufgrund von Regelverletzungen ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat dies unverzüglich<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> <strong>Börse</strong> und <strong>der</strong> Handelsüberwachung mitzuteilen. Der<br />

Handel untersteht dann einer beson<strong>der</strong>en Aufsicht <strong>der</strong> Handelsüberwachung. Erfolgt nach<br />

einem Zeitraum von zehn Handelstagen keine Wie<strong>der</strong>aufnahme des börsenmäßigen Handels<br />

an <strong>der</strong> Heimatbörse, wird <strong>der</strong> Handel in diesem Wertpapier ausgesetzt. Nach weiteren<br />

zehn Handelstagen kann das Wertpapier <strong>vom</strong> weiteren Handel an <strong>der</strong> Baden-Württembergische<br />

Wertpapierbörse durch den Freiverkehrsausschuß ausgeschlossen werden.<br />

§ 8<br />

Veröffentlichung<br />

Die Entscheidung über eine Einbeziehung o<strong>der</strong> über einen Wi<strong>der</strong>ruf ist durch Aushang im<br />

<strong>Börse</strong>nsaal und durch Veröffentlichung (§ 72 71 BörsO) bekanntzugeben.<br />

III. Handel<br />

§ 9

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