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Zusammenfassung der rechtlichen Bestimmungen (PDF, 1,6 MB)

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§ 10 Freizeitgestaltung<br />

(1) Den Patientinnen und Patienten soll bei <strong>der</strong> Gestaltung ihrer Freizeit durch Angebote zur<br />

Fortbildung, sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung geholfen werden.<br />

(2) Einschränkungen <strong>der</strong> Freizeitgestaltung sind aus zwingenden Gründen <strong>der</strong> Therapie, des geordneten<br />

Zusammenlebens und <strong>der</strong> Sicherheit zulässig.<br />

§ 11 Unterricht, berufliche Einglie<strong>der</strong>ung<br />

(1) Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Unterbringungseinrichtung und <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Fähigkeiten <strong>der</strong> Patientinnen und Patienten sind ihnen insbeson<strong>der</strong>e die Erlangung eines Schulabschlusses,<br />

berufsför<strong>der</strong>nde Maßnahmen, eine Berufsausbildung, Umschulung o<strong>der</strong> Berufsausübung<br />

zu ermöglichen.<br />

(2) Zeugnis o<strong>der</strong> Teilnahmebescheinigung enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung.<br />

(3) Zur Einglie<strong>der</strong>ung kann ein freies Beschäftigungsverhältnis außerhalb <strong>der</strong> Einrichtung nach<br />

Maßgabe des § 18 gestattet werden.<br />

§ 12 Ergänzende Gesundheitshilfen(*)<br />

(1) Die Patientinnen und Patienten, die nicht o<strong>der</strong> nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert<br />

sind, haben gegenüber dem Träger <strong>der</strong> Einrichtung Anspruch auf Krankenbehandlung,<br />

Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - mit Ausnahme <strong>der</strong> §§ 23 , 24 , 40<br />

, 41 und 76 SGB V . Bei <strong>der</strong> Krankenbehandlung nach § 39 SGB V bestimmt <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Einrichtung<br />

das auch unter Sicherheitserfor<strong>der</strong>nissen geeignete Krankenhaus.<br />

(2) Während einer Beurlaubung haben die Patientinnen und Patienten mit Ausnahme einer Notfallbehandlung<br />

nur Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege in <strong>der</strong> Einrichtung, die die Beurlaubung<br />

ausgesprochen hat, und auf Übernahme <strong>der</strong> Heilbehandlungskosten, die infolge einer<br />

Weisung im Rahmen <strong>der</strong> Lockerung <strong>der</strong> Unterbringung o<strong>der</strong> des Urlaubs entstehen, soweit nicht<br />

Ansprüche gegen einen Versicherungsträger vorgehen.<br />

§ 13 Religionsausübung<br />

(1) Den Patientinnen und Patienten darf seelsorgerische Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen<br />

in <strong>der</strong> Einrichtung und in angemessenem Umfang Besitz an grundlegenden Schriften und<br />

* Hinweis auf § 16 Absatz 1 Nr. 4 SGB V Ruhen des Anspruchs<br />

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte<br />

1. – 3. […]<br />

4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a <strong>der</strong> StPO einstweilen untergebracht sind o<strong>der</strong> gegen sie eine Freiheitsstrafe<br />

o<strong>der</strong> freiheitsentziehende Maßregel <strong>der</strong> Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als<br />

Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben o<strong>der</strong> sonstige Gesundheitsfürsorge<br />

erhalten.<br />

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