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LANDESBANK BERLIN AG Endgültige Bedingungen

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„Untere Korridorschwelle“ entspricht 70,00% des Startniveaus, vorbehaltlich einer<br />

Anpassung gemäß § 6.<br />

(3) Die Berechnungsstelle wird zu oder baldmöglichst nach jedem Zeitpunkt, an dem der<br />

Ausschüttungssatz und der Ausschüttungsbetrag zu bestimmen ist, diese für den<br />

maßgeblichen Ausschüttungstag berechnen.<br />

(4) Die Berechnungsstelle wird veranlassen, dass der Ausschüttungssatz und der<br />

Ausschüttungsbetrag für den jeweiligen Ausschüttungstag den Wertpapierinhabern<br />

gemäß § 6 der Allgemeinen <strong>Bedingungen</strong> baldmöglichst, aber keinesfalls später als am<br />

vierten auf die jeweilige Berechnung folgenden Geschäftstag sowie jeder Börse, an der<br />

die betreffenden Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine<br />

Mitteilung an die Börse verlangen, baldmöglichst nach der Bestimmung mitgeteilt<br />

werden.<br />

§ 4 Rückzahlung<br />

Die Wertpapiere werden am 13. August 2020 (der „Fälligkeitstag“) zum Nennbetrag zurückgezahlt.<br />

§ 5 Rückzahlung zum Marktwert und Entfall der Ausschüttungen<br />

(1) Die Emittentin ist bei Vorliegen einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Gründe<br />

berechtigt zu bestimmen, dass die Rückzahlung gemäß § 4 der Emissionsspezifischen<br />

<strong>Bedingungen</strong> entfällt und keine weiteren Ausschüttungen gemäß § 3 der<br />

Emissionsspezifischen <strong>Bedingungen</strong> erfolgen und die Wertpapierinhaber stattdessen am<br />

Fälligkeitstag den von der Emittentin am 8. Geschäftstag vor dem Außerordentlichen<br />

Mitteilungstag nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festgelegten Marktwert der<br />

Wertpapiere, mindestens jedoch den Nennbetrag je Wertpapier erhalten.<br />

Die Emittentin wird innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt eines der in Absatz 2 genannten<br />

Gründe bekanntgeben, ob die Rückzahlung gemäß § 4 der Emissionsspezifischen<br />

<strong>Bedingungen</strong> entfällt und keine weiteren Ausschüttungen gemäß § 3 der<br />

Emissionsspezifischen <strong>Bedingungen</strong> erfolgen (der „Außerordentliche Mitteilungstag“).<br />

Wenn die Emittentin dies nicht innerhalb der vorgenannten Frist bekanntgegeben hat, gilt<br />

die Rückzahlung gemäß § 4 der Emissionsspezifischen <strong>Bedingungen</strong> sowie die<br />

Ausschüttung gemäß § 3 der Emissionsspezifischen <strong>Bedingungen</strong> unverändert fort.<br />

(2) Die folgenden Gründe berechtigen die Emittentin zu dem in Absatz 1 genannten<br />

Bestimmungsrecht:<br />

(a)<br />

(b)<br />

Eine Anpassung gemäß § 6 Absatz 3 ist nicht möglich oder der Emittentin nicht<br />

zumutbar.<br />

Es liegt eine „Rechtsänderung“ vor. Dies ist der Fall, wenn die Emittentin am<br />

oder nach dem Ausgabetag aufgrund des Inkrafttretens eines neuen oder der<br />

Änderung eines anwendbaren Gesetzes oder einer Vorschrift oder aufgrund<br />

einer Änderung der Rechtsprechung oder einer Änderung in der Auslegung eines<br />

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