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LANDESBANK BERLIN AG Endgültige Bedingungen

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System der Börse oder Verbundenen Börse, die zum Bewertungszeitpunkt am<br />

betreffenden Index-Geschäftstag ausgeführt werden sollen.<br />

„Handelsstörung“ ist, jede durch die Börse, die Verbundene Börse oder anderweitig<br />

bestimmte Aussetzung oder Einschränkung des Handels, sei es aufgrund von<br />

Preisschwankungen über die von der Börse oder Verbundenen Börse zugelassenen<br />

Grenzen hinaus oder aus sonstigen Gründen (a) in Bezug auf Index-Komponenten, die<br />

20 Prozent oder mehr des Standes des betreffenden Index an einer maßgeblichen Börse<br />

ausmachen, oder (b) mit Termin- oder Optionskontrakten in Bezug auf den betreffenden<br />

Index an einer maßgeblichen Verbundenen Börse.<br />

„Index-Komponente“ bezeichnet die einzelnen Bestandteile, aus denen sich der Index<br />

zusammensetzt.<br />

„Index-Sponsor“ bezeichnet Deutsche Börse <strong>AG</strong>, d. h. die Gesellschaft oder Person,<br />

welche die Regelungen und Vorgehensweisen und Methoden der Berechnung des Index<br />

und, soweit vorhanden, zu Anpassungen dieses Index aufstellt und überwacht, und<br />

welche regelmäßig an jedem planmäßigen Index-Geschäftstag den Stand des Index<br />

(entweder unmittelbar oder durch eine beauftragte Stelle) veröffentlicht; dabei gilt jede<br />

Bezugnahme auf den „Index-Sponsor“ auch als Bezugnahme auf den „Index-Sponsor-<br />

Nachfolger“ wie in Absatz 2 definiert.<br />

„Marktstörung“ ist der Eintritt oder das Bestehen einer (a) Handelsstörung, (b)<br />

Börsenstörung, die von der Berechnungsstelle jeweils als wesentlich erachtet wird,<br />

innerhalb der letzten Stunde vor dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt, oder (c) einer<br />

Frühzeitigen Schließung. Zur Feststellung, ob zu einem Zeitpunkt eine Marktstörung in<br />

Bezug auf einen Index besteht, gilt: falls hinsichtlich einer im Index enthaltenen Index-<br />

Komponente zu diesem Zeitpunkt ein Markstörungsereignis eintritt, so basiert der<br />

betreffende prozentuale Anteil dieser Index-Komponente am Stand des Index auf einem<br />

Vergleich zwischen (y) dem auf diese Index-Komponente entfallenden Anteil des<br />

Standes des Index und (z) dem Gesamtstand des Index, jeweils unmittelbar vor Eintritt<br />

dieser Marktstörung.<br />

„Planmäßiger Börsenschluss“ ist in Bezug auf die Börse bzw. die Verbundene Börse<br />

der vorgesehene werktägliche Handelsschluss der Börse oder Verbundenen Börse an<br />

diesem Index-Geschäftstag, wobei ein nachbörslicher Handel oder ein sonstiger Handel<br />

außerhalb der üblichen Handelszeiten nicht berücksichtigt wird.<br />

„Störungstag“ ist jeder Index-Geschäftstag, an dem (a) der Index-Sponsor den<br />

Indexstand nicht veröffentlicht (mit der Maßgabe, dass die Berechnungsstelle nach ihrem<br />

Ermessen feststellen kann, dass ein derartiges Ereignis statt dessen den Eintritt einer<br />

Indexstörung zur Folge hat), (b) die Börse oder Verbundene Börse während ihrer<br />

üblichen Handelszeit nicht für den Handel geöffnet ist oder (c) eine Marktstörung<br />

eingetreten ist.<br />

„Verbundene Börse“ bezeichnet jede Börse oder jedes Notierungssystem (nach Wahl<br />

der Berechnungsstelle), an der oder dem der Handel wesentliche Auswirkungen (gemäß<br />

den Feststellungen der Berechnungsstelle) auf den gesamten Markt für Termin- oder<br />

Optionskontrakte in Bezug auf diesen Index hat, oder, in jedem dieser Fälle, eine jede<br />

übernehmende oder Nachfolgebörse der betreffenden Börse bzw. ein übernehmendes<br />

Notierungssystem oder Nachfolge-Notierungssystem des betreffenden<br />

Notierungssystems (sofern die Berechnungsstelle festgestellt hat, dass die Liquidität<br />

hinsichtlich der diesem Index zugrunde liegenden Termin- oder Optionskontrakte an<br />

dieser vorübergehenden Ersatz-Börse oder diesem vorübergehenden Ersatz-<br />

Notierungssystem mit der Liquidität an der ursprünglichen Verbundenen Börse<br />

vergleichbar ist).<br />

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