LANDESBANK BERLIN AG Endgültige Bedingungen
LANDESBANK BERLIN AG Endgültige Bedingungen
LANDESBANK BERLIN AG Endgültige Bedingungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(b)<br />
(c)<br />
Verschiebt sich der Bewertungstag gemäß (a), ist der Fälligkeitstag für eine Zahlung in<br />
Bezug auf die Wertpapiere der spätere der beiden folgenden Tage: (i) der vorgesehene<br />
Fälligkeitstag für eine Zahlung oder (ii) der 5. Geschäftstag nach dem verschobenen<br />
Bewertungstag.<br />
Die Berechnungsstelle wird die Wertpapierinhaber so bald als möglich gemäß § 6 der<br />
Allgemeinen <strong>Bedingungen</strong> über den Eintritt eines Störungstages informieren. Informiert<br />
die Berechnungsstelle die Wertpapierinhaber nicht über den Eintritt eines Störungstages,<br />
so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit dieses Eintritts oder der Folgen dieses<br />
Störungstages.<br />
(2) Nachfolge-Index<br />
(a)<br />
(b)<br />
Sofern ein Index (a) nicht durch den betreffenden Index-Sponsor, sondern durch einen<br />
der Berechnungsstelle geeignet erscheinenden Nachfolger (der „Index-Sponsor-<br />
Nachfolger“) berechnet und bekannt gegeben wird, oder (b) durch einen Nachfolge-<br />
Index ersetzt wird, der nach Feststellung der Berechnungsstelle nach derselben oder im<br />
Wesentlichen derselben Berechnungsformel oder Berechnungsmethode ermittelt wird<br />
wie dieser Index, dann gilt dieser Index (der „Nachfolge-Index“) als der Index.<br />
Die Emittentin teilt diese Anpassung den Wertpapierinhabern gemäß § 6 der Allgemeinen<br />
<strong>Bedingungen</strong> mit.<br />
(3) Anpassungen<br />
(a)<br />
Sofern die Berechnungsstelle feststellt, dass (a) der betreffende Index-Sponsor an oder<br />
vor dem Bewertungstag oder anderen maßgeblichen Tag ankündigt, dass er eine<br />
wesentliche Änderung der Formel oder Methode zur Berechnung des relevanten Index<br />
oder eine sonstige wesentliche Änderung an diesem Index vornehmen wird oder<br />
vornimmt (mit Ausnahme einer in der Formel oder Methode vorgeschriebenen Änderung<br />
zur Aufrechterhaltung des betreffenden Index bei Veränderungen der Index-<br />
Komponenten, der Kapitalisierung und sonstigen üblichen Änderungsereignisse) (eine<br />
„Index-Änderung“) oder den Index dauerhaft einstellt und es zum Tag der Einstellung<br />
keinen Nachfolge-Index gibt (eine „Index-Einstellung“) oder (b) der betreffende Index-<br />
Sponsor es unterlässt, am Bewertungstag oder anderen maßgeblichen Tag den Stand<br />
des betreffenden Index zu berechnen und bekannt zu geben (eine „Index-Störung“<br />
(wobei die Berechnungsstelle nach ihrem billigem Ermessen gemäß § 315 BGB<br />
bestimmen kann, dass ein solches Ereignis stattdessen zum Eintritt eines Störungstages<br />
führt), und zusammen mit einer Index-Änderung und einer Index-Einstellung jeweils ein<br />
„Index-Anpassungsgrund“), dann:<br />
(i) stellt die Berechnungsstelle fest, ob dieser Index-Anpassungsgrund wesentliche<br />
Auswirkungen auf die Wertpapiere hat, und<br />
(ii) wenn dies der Fall ist, bestimmt sie vorbehaltlich einer Ausübung des<br />
Bestimmungsrechts der Emittentin den betreffenden Indexstand, indem anstelle eines<br />
veröffentlichten Standes des betreffenden Index der Stand des Index zum<br />
Bewertungszeitpunkt an diesem Bewertungstag herangezogen wird, der von der<br />
Berechnungsstelle in Übereinstimmung mit der vor dem betreffenden Index-<br />
Anpassungsgrund geltenden Formel und Methode für die Berechnung des betreffenden<br />
Index festgelegt wurde, wobei ausschließlich die Index-Komponenten berücksichtigt<br />
werden, aus denen dieser Index unmittelbar vor dem Index-Anpassungsgrund bestand<br />
(außer den Index-Komponenten, die seitdem nicht mehr an der Börse notiert sind)<br />
7