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LANDESBANK BERLIN AG Endgültige Bedingungen

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(b)<br />

(c)<br />

Verschiebt sich der Bewertungstag gemäß (a), ist der Fälligkeitstag für eine Zahlung in<br />

Bezug auf die Wertpapiere der spätere der beiden folgenden Tage: (i) der vorgesehene<br />

Fälligkeitstag für eine Zahlung oder (ii) der 5. Geschäftstag nach dem verschobenen<br />

Bewertungstag.<br />

Die Berechnungsstelle wird die Wertpapierinhaber so bald als möglich gemäß § 6 der<br />

Allgemeinen <strong>Bedingungen</strong> über den Eintritt eines Störungstages informieren. Informiert<br />

die Berechnungsstelle die Wertpapierinhaber nicht über den Eintritt eines Störungstages,<br />

so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit dieses Eintritts oder der Folgen dieses<br />

Störungstages.<br />

(2) Nachfolge-Index<br />

(a)<br />

(b)<br />

Sofern ein Index (a) nicht durch den betreffenden Index-Sponsor, sondern durch einen<br />

der Berechnungsstelle geeignet erscheinenden Nachfolger (der „Index-Sponsor-<br />

Nachfolger“) berechnet und bekannt gegeben wird, oder (b) durch einen Nachfolge-<br />

Index ersetzt wird, der nach Feststellung der Berechnungsstelle nach derselben oder im<br />

Wesentlichen derselben Berechnungsformel oder Berechnungsmethode ermittelt wird<br />

wie dieser Index, dann gilt dieser Index (der „Nachfolge-Index“) als der Index.<br />

Die Emittentin teilt diese Anpassung den Wertpapierinhabern gemäß § 6 der Allgemeinen<br />

<strong>Bedingungen</strong> mit.<br />

(3) Anpassungen<br />

(a)<br />

Sofern die Berechnungsstelle feststellt, dass (a) der betreffende Index-Sponsor an oder<br />

vor dem Bewertungstag oder anderen maßgeblichen Tag ankündigt, dass er eine<br />

wesentliche Änderung der Formel oder Methode zur Berechnung des relevanten Index<br />

oder eine sonstige wesentliche Änderung an diesem Index vornehmen wird oder<br />

vornimmt (mit Ausnahme einer in der Formel oder Methode vorgeschriebenen Änderung<br />

zur Aufrechterhaltung des betreffenden Index bei Veränderungen der Index-<br />

Komponenten, der Kapitalisierung und sonstigen üblichen Änderungsereignisse) (eine<br />

„Index-Änderung“) oder den Index dauerhaft einstellt und es zum Tag der Einstellung<br />

keinen Nachfolge-Index gibt (eine „Index-Einstellung“) oder (b) der betreffende Index-<br />

Sponsor es unterlässt, am Bewertungstag oder anderen maßgeblichen Tag den Stand<br />

des betreffenden Index zu berechnen und bekannt zu geben (eine „Index-Störung“<br />

(wobei die Berechnungsstelle nach ihrem billigem Ermessen gemäß § 315 BGB<br />

bestimmen kann, dass ein solches Ereignis stattdessen zum Eintritt eines Störungstages<br />

führt), und zusammen mit einer Index-Änderung und einer Index-Einstellung jeweils ein<br />

„Index-Anpassungsgrund“), dann:<br />

(i) stellt die Berechnungsstelle fest, ob dieser Index-Anpassungsgrund wesentliche<br />

Auswirkungen auf die Wertpapiere hat, und<br />

(ii) wenn dies der Fall ist, bestimmt sie vorbehaltlich einer Ausübung des<br />

Bestimmungsrechts der Emittentin den betreffenden Indexstand, indem anstelle eines<br />

veröffentlichten Standes des betreffenden Index der Stand des Index zum<br />

Bewertungszeitpunkt an diesem Bewertungstag herangezogen wird, der von der<br />

Berechnungsstelle in Übereinstimmung mit der vor dem betreffenden Index-<br />

Anpassungsgrund geltenden Formel und Methode für die Berechnung des betreffenden<br />

Index festgelegt wurde, wobei ausschließlich die Index-Komponenten berücksichtigt<br />

werden, aus denen dieser Index unmittelbar vor dem Index-Anpassungsgrund bestand<br />

(außer den Index-Komponenten, die seitdem nicht mehr an der Börse notiert sind)<br />

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