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SPEZIAL- MANTEL- TARIFVERTRAG - DEHOGA Niedersachsen

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<strong>SPEZIAL</strong>-<br />

<strong>MANTEL</strong>-<br />

<strong>TARIFVERTRAG</strong><br />

für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie<br />

der Landesverbände<br />

im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V.<br />

Vertrag vom: 10. Dezember 2007<br />

Gültig ab: 1. Januar 2008<br />

Kündbar zum: 30. Juni 2011<br />

Kündigungsfrist: 3 Monate<br />

Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> Bundesverband)<br />

Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin<br />

Tel.: 030-72 62 52-0 Fax: 030-72 62 52 42<br />

info@dehoga.de www.dehoga.de


Manteltarifvertrag


Manteltarifvertrag<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Seite<br />

1. Räumlich 5<br />

2. Fachlich 5<br />

3. Persönlich 5<br />

§ 2 Einstellung<br />

1. Vorstellungskosten 5<br />

2. Erstattung der Reisekosten 5<br />

3. Probezeit und Kündigung in der Probezeit 5<br />

4. Arbeitspapiere 6<br />

5. Arbeitsvertrag 6<br />

§ 3 Arbeits- und Ruhezeit<br />

1. Regelmäßige Arbeitszeit 6<br />

2. Ausgleichszeiträume 7<br />

3. Teilzeit 7<br />

4. Dienst- und Pausenpläne 7<br />

5. Arbeitsanfang, Arbeitsende, Ruhezeiten, Teildienst 7<br />

6. Beginn der Woche 7<br />

7. Arbeitszeit für Jugendliche und Frauen 8<br />

8. Pausen 8<br />

9. Weiterbildung (Betriebliche Meetings, Workshops) 8<br />

§ 4 Zuschlagspflichtige Tätigkeiten<br />

1. Mehrarbeit 8<br />

2. Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge 8<br />

§ 5 Vergütung<br />

1. Grundlage der Vergütungsabrechnung 9<br />

2. Zeitraum 9<br />

3. Sachbezugswerte 10<br />

4. Berechnung des Stundenverdienstes 10


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 2<br />

§ 6 Arbeitsbefreiung, Arbeitsunterbrechung<br />

1. Anlässe von Arbeitsbefreiung 10<br />

2. Vergütung im Krankheitsfall 11<br />

3. Frauen im Mutterschutz 11<br />

4. Mitteilung über Arbeitsversäumnis 11<br />

5. Heilmaßnahmen 12<br />

6. Gesetzliche Tätigkeitsverbote 12<br />

§ 7 Beihilfen im Sterbefall 12<br />

§ 8 Urlaub<br />

1. Urlaubsvoraussetzung 13<br />

2. Urlaubsanspruch 13<br />

3. Anteiliger Jahresurlaub 13<br />

4. Schwerbehinderte 14<br />

5. Urlaubsplan 14<br />

6. Urlaubsunterbrechung/Zeitliche Lage des Urlaubs 14<br />

7. Übertragbarkeit des Urlaubs 14<br />

8. Entgeltfortzahlung 14<br />

9. Arbeitsunfähigkeit im Urlaub 15<br />

10. Urlaubsanspruch bei Kur- und Heilverfahren 15<br />

11. Ausschluss von Urlaubsansprüchen 15<br />

12. Abgeltung des Urlaubs 15<br />

§ 9 Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld<br />

1. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung<br />

der Jahressonderzuwendung 15<br />

2. Höhe der Jahressonderzuwendung 16<br />

3. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung<br />

des Urlaubsgeldes 16<br />

4. Höhe des Urlaubsgeldes 17<br />

5. Auszahlungstermin, sonstige Modalitäten 17<br />

6. Verfall/Rückzahlung 17<br />

§ 10 Arbeitskleidung und Reinigung<br />

1. Bereitstellung der Arbeitskleidung 17<br />

2. Reinigung und Neubeschaffung 18<br />

3. Arbeitskleidung für Führungskräfte 18<br />

4. Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe 18<br />

5. Umkleide- und Aufenthaltsräume 18<br />

§ 11 Vermögenswirksame Leistungen 18


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 3<br />

§ 12 Haftung 19<br />

§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

1. Beendigungsgründe 19<br />

2. Kündigungsfristen 19<br />

3. Arbeitspapiere, Haftung, Rückgabe 20<br />

4. Anspruch auf Zeugnis 20<br />

5. Aushändigung der Arbeitspapiere 20<br />

§ 14 Ausschluss von Ansprüchen<br />

1. Geltendmachung 20<br />

2. Gerichtliche Geltendmachung 20<br />

§ 15 Schlussbestimmungen und Vertragsdauer<br />

1. Außer- und Inkrafttreten sowie Kündigung 21<br />

2. Bekanntmachung des Tarifvertrages 21<br />

Anlage:<br />

Protokollnotizen


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 4<br />

Manteltarifvertrag<br />

Zwischen der<br />

Tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im <strong>DEHOGA</strong>,<br />

c/o Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (<strong>DEHOGA</strong> Bundesverband),<br />

Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin<br />

und der<br />

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Hauptvorstand,<br />

Haubachstr. 76, 22765 Hamburg<br />

wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:<br />

- einerseits -<br />

- andererseits -


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 5<br />

1. Räumlich:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<br />

2. Fachlich:<br />

Für Unternehmen der Systemgastronomie und ihre Franchiseunternehmen.<br />

Weitere Einzelheiten regelt der zu diesem Tarifvertrag geschlossene Verfahrenstarifvertrag<br />

zur Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs der bundesweiten<br />

Spezialtarifverträge für die Systemgastronomie vom 26. Februar 1997.<br />

3. Persönlich:<br />

Für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden, die in den Mitgliedsunternehmen<br />

beschäftigt sind und die Mitglied der Gewerkschaft NGG sind; mit<br />

Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />

1. Vorstellungskosten<br />

§ 2 Einstellung<br />

Wird ein/e Arbeitnehmer/in aufgefordert sich vorzustellen, so sind hierfür die<br />

An- und Rückreisekosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bundesbahn II. Klasse)<br />

vom Arbeitgeber zu erstatten.<br />

2. Erstattung der Reisekosten<br />

Arbeitnehmer/innen, die von auswärts innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches<br />

dieses Tarifvertrages eingestellt werden, erhalten nach Aufnahme<br />

ihrer Tätigkeit die Anreisekosten für den ersten Arbeitsantritt (Kosten für öffentliche<br />

Verkehrsmittel entsprechend Bundesbahn II. Klasse) vom Arbeitgeber<br />

gegen Nachweis einmalig vergütet.<br />

3. Probezeit und Kündigung in der Probezeit<br />

Die Probezeit bei gewerblichen Arbeitnehmer(n)/innen beträgt einen Monat;<br />

die Kündigungsfrist während der Probezeit drei Kalendertage.<br />

Bei Angestellten beträgt die Probezeit drei Monate; während dieser Zeit kann<br />

das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Kalendertagen gekündigt werden.<br />

Werden diese Arbeitsverhältnisse gleichzeitig befristet, gelten ebenfalls vorstehende<br />

Kündigungsfristen


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 6<br />

Wird die Beschäftigung über die vereinbarte Probezeit ohne besondere Vereinbarung<br />

hinaus fortgesetzt, so gilt ein Arbeitsverhältnis von unbefristeter<br />

Dauer als vereinbart. Wird es nicht fortgesetzt, so soll den Arbeitnehmer(n)/<br />

-innen mindestens 7 Tage vor Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses<br />

hiervon schriftlich Mitteilung gemacht werden.<br />

4. Arbeitspapiere<br />

Bei der Einstellung hat der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Arbeitspapiere dem<br />

Arbeitgeber auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eingereichte Originalzeugnisse<br />

an den/die Arbeitnehmer/in innerhalb einer Woche zurückzugeben.<br />

5. Arbeitsvertrag<br />

Der Arbeitgeber hat unabhängig vom Nachweisgesetz innerhalb eines<br />

Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen<br />

Arbeitsvertrag zu übergeben, in den mindestens folgende Bedingungen<br />

aufgenommen werden müssen:<br />

- Name und Anschrift der Vertragsparteien<br />

- Arbeitsort<br />

- Bezeichnung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden<br />

Tätigkeit<br />

- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts<br />

- die persönlich vereinbarte Arbeitszeit<br />

- Hinweis auf diesen Tarifvertrag.<br />

1. Regelmäßige Arbeitszeit<br />

§ 3 Arbeits- und Ruhezeit<br />

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 171<br />

Stunden. Sie kann auf 5 bis 10 Stunden pro Tag und monatlich 138 bis 208<br />

Stunden verteilt werden.<br />

Pro Woche sind 2 Ruhetage zu gewähren. Ist dies aus betrieblichen Gründen<br />

nicht möglich, kann innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten für bis zu 4<br />

Wochen die Arbeitszeit auf sechs Tage verteilt werden.<br />

Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 3 Monaten ist jedoch die durchschnittliche<br />

5-tägige Arbeitswoche einzuhalten.<br />

Darüber hinaus sind pro Kalenderjahr mindestens 15 freie Sonntage zu gewähren;<br />

im Jahr des Ein- und Austritts anteilig.<br />

Der Arbeitgeber hat ein Arbeitszeitkonto auf monatlicher Basis für den/die<br />

einzelne/n Arbeitnehmer/in zu führen, der/die Arbeitnehmer/in hat dies<br />

wöchentlich abzuzeichnen.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 7<br />

2. Ausgleichszeiträume<br />

Die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit<br />

ist innerhalb von 6 Monaten in Freizeit auszugleichen.<br />

Erfolgt kein Freizeitausgleich, so ist die so geleistete Mehrarbeit gemäß § 4<br />

Ziffer 1 zu vergüten.<br />

Minderarbeit darf mit bis zu 30 Stunden auf das Folgehalbjahr übertragen<br />

werden, darüber hinaus gehende Minderarbeit verfällt.<br />

Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen<br />

bzw. der Saldo mit der Schlusszahlung abzurechnen.<br />

3. Teilzeit<br />

Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin kann, sofern<br />

die Arbeitszeit monatlich 100 Stunden unterschreitet, die Arbeitszeit auf<br />

6 Tage in der Woche verteilt werden. In allen übrigen Fällen gilt § 3 Ziffer 1.<br />

4. Dienst- und Pausenpläne<br />

Dienstpläne, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit enthalten, sind<br />

spätestens am Montag der laufenden Woche für Montag bis Sonntag der<br />

folgenden Woche verbindlich zu erstellen und auszuhängen.<br />

Änderungen der Arbeitszeit/des Dienstplanes sind im einzelnen oder betrieblich<br />

(Betriebsrat, Arbeitgeber) vorher abzustimmen und frühest möglich<br />

bekannt zu geben.<br />

5. Arbeitsanfang, Arbeitsende, Ruhezeiten, Teildienst<br />

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Festlegung der Pausen<br />

sind betrieblich zu regeln. Dabei ist sicher zu stellen, dass zwischen Ende<br />

und Beginn einer Arbeitsschicht eine ununterbrochene Ruhepause von<br />

mindestens 10 Stunden liegt. Die Arbeitszeit beginnt mit Aufnahme der<br />

Tätigkeit am Arbeitsplatz und endet gleichartig.<br />

Eine Teilung der Arbeitszeit (Teildienst) ist zu vermeiden. Ist Teildienst aus<br />

betrieblichen Gründen unvermeidbar, so darf die Teildienstpause maximal 3<br />

Stunden betragen. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist Teildienst nicht<br />

zulässig. Jugendliche sind nicht zum Teildienst einzuteilen.<br />

6. Beginn der Woche<br />

Die Woche beginnt am Montag um 00.00 Uhr und endet am Sonntag um<br />

24.00 Uhr.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 8<br />

7. Arbeitszeit für Jugendliche und Frauen<br />

Für Jugendliche und Frauen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,<br />

wie zum Beispiel des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes<br />

und des Mutterschutzgesetzes.<br />

8. Pausen<br />

Die täglichen Pausen betragen höchstens 1 Stunde. Sie sind entsprechend<br />

zu gewähren.<br />

Die Pausen werden betrieblich bekannt gemacht. Die Lage der Pausen ist so<br />

zu planen, dass diese, soweit die betrieblichen Belange es zulassen, in etwa<br />

in der Mitte einer Arbeitsschicht liegen; bei zwei Pausen ist entsprechend zu<br />

verfahren. Es ist in jedem Fall zu vermeiden, dass die Pausen zu Beginn<br />

oder am Ende einer Arbeitsschicht liegen.<br />

Ruhepausen von weniger als 15 Minuten gelten als Arbeitszeit. Der/die Arbeitnehmer/in<br />

muss in der Pause über seine/ihre Zeit frei verfügen und den<br />

Betrieb verlassen können. In den Ruhepausen sind die Arbeitnehmer/innen<br />

von jeder Arbeit freizustellen.<br />

9. Weiterbildung (Betriebliche Meetings, Workshops)<br />

Alle Arbeitnehmer/innen erhalten unter Beachtung der betrieblichen Belange<br />

während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgeltes bei Interesse die<br />

Möglichkeit, an betrieblichen Qualifikationsmaßnahmen auf Kosten des Arbeitgebers<br />

teilzunehmen.<br />

1. Mehrarbeit<br />

§ 4 Zuschlagspflichtige Tätigkeiten<br />

Mehrarbeit ist zu vermeiden. Als Mehrarbeit gilt die über § 3 Ziffer 1 hinaus<br />

gehende Arbeitszeit, die mit 33 Prozent Zuschlag zu vergüten ist.<br />

Die Abgeltung der Mehrarbeit erfolgt in Freizeit und nur auf ausdrücklichen<br />

Wunsch des/der Arbeitnehmer(s)/in in Geld.<br />

2. Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge<br />

2.1 Entsprechend dem besonderen Charakter der Arbeitszeiten im<br />

Gastgewerbe sind Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit zu leisten. In<br />

der Regel sind diese Arbeiten im Entgelttarifvertrag berücksichtigt.<br />

Davon kann nur einzelvertraglich im Rahmen der jeweils geltenden<br />

steuerlichen Bestimmungen abgewichen werden.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 9<br />

Die Entlohnung der Feiertagsarbeit sowie die zusätzliche Freizeit für<br />

geleistete Arbeit an Feiertagen richtet sich nach den Bestimmungen<br />

dieses Tarifvertrages.<br />

2.2 Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Wochenfeiertages ausfällt,<br />

ist zu vergüten.<br />

2.3 Arbeitnehmer/innen, die an einem gesetzlichen Wochenfeiertag, der<br />

auf einen Werktag (= Montag bis Sonnabend) fällt, arbeiten, erhalten<br />

als Ausgleich für die Beschäftigung zusätzlich einen bezahlten freien<br />

Tag. Die Bezahlung richtet sich nach den tatsächlich zu vergütenden<br />

Stunden. Er kann im Einvernehmen mit dem/der Arbeitnehmer/in im<br />

Anschluss an den Urlaub gewährt werden. Ansonsten ist der Ausgleich<br />

für die Beschäftigung an dem Wochenfeiertag innerhalb von fünf<br />

Wochen nach der Feiertagsbeschäftigung zu gewähren. Soweit aus<br />

persönlichen oder/und betrieblichen Gründen eine Freizeitgewährung<br />

nicht möglich ist, erhält der/die Arbeitnehmer/in nach diesem Zeitraum<br />

ersatzweise einen Feiertagszuschlag von 100 Prozent des tariflichen<br />

Stundenlohns bargeldlos ausgezahlt.<br />

2.4 Fällt der Feiertag auf einen ständigen Betriebsruhetag oder einen<br />

ständigen persönlichen Ruhetag, so entsteht durch den Feiertag kein<br />

Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten freien Tag; gleiches gilt<br />

auch, wenn der Ruhetag auf ausdrücklichen Wunsch des<br />

Arbeitnehmers auf den Feiertag gelegt wurde.<br />

2.5 Arbeitnehmer/innen, die insbesondere wegen der durch die Feiertage<br />

bedingten Mehrarbeit zusätzlich als Aushilfe eingestellt werden, haben<br />

keinen Anspruch auf Leistungen nach § 4 Ziffer 2.3 dieses Tarifvertrages.<br />

§ 5 Vergütung<br />

1. Grundlage der Vergütungsabrechnung<br />

Grundlage der monatlichen Vergütung ist der einzelvertraglich vereinbarte<br />

Festlohn. Die Vergütung erfolgt nach den Bestimmungen des zwischen den<br />

vertragsschließenden Parteien abgeschlossenen Entgelttarifvertrages. Mit<br />

Zahlung der Vergütung ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen,<br />

aus welcher die Zusammensetzung der Bruttobezüge und die Abzüge<br />

ersichtlich sind.<br />

Hat der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen, Steuern<br />

oder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, so haftet er allein für Nachforderungen.<br />

2. Zeitraum<br />

Die Vergütung erfolgt monatlich und bargeldlos, spätestens zum Letzten des<br />

Abrechnungsmonats (Regelzahlungsart).


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 10<br />

3. Sachbezugswerte<br />

Arbeitnehmer/innen, die an einem unentgeltlichen und zusätzlich zum vereinbarten<br />

Arbeitsentgelt freiwillig gewährten Essen auf eigenen Wunsch arbeitstäglich<br />

teilnehmen, haben auf den jeweils gültigen Sachbezugswert der<br />

Mahlzeit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.<br />

Soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG (vgl. LStR 90 Nr. 32 - Belegschaftsrabatt)<br />

zutreffen, entfällt die Steuerpflicht der Sachbezugswerte je<br />

nach Vereinbarung mit dem Betriebsstättenfinanzamt teilweise oder vollständig.<br />

4. Berechnung des Stundenverdienstes<br />

Der Stundenlohn errechnet sich mit 1/171 der tariflichen Monatsvergütung für<br />

Vollzeitbeschäftigte gemäß § 6 des gültigen Entgelttarifvertrages. Zuschläge<br />

werden je Stunde mit 1/171 des Tarifentgeltes berechnet.<br />

§ 6 Arbeitsbefreiung, Arbeitsunterbrechung<br />

1. Anlässe von Arbeitsbefreiung<br />

1.1 Alle Arbeitnehmer/innen werden aus den folgenden Anlässen unter<br />

Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeit freigestellt:<br />

a. 2 Tage bei Eheschließung des/der Arbeitnehmer(s)/in<br />

b. 2 Tage bei Eheschließung seiner/ihrer Kinder<br />

c. 2 Tage bei silberner oder goldener Hochzeit des/der<br />

Arbeitnehmer(s)/in<br />

d. 2 Tage beim Tod eines Kindes oder eines Elternteils des/der<br />

Arbeitnehmer(s)/in<br />

e. 2 Tage beim Tod des Ehegatten des/der Arbeitnehmer(s)/in<br />

oder eines Elternteils des Ehegatten<br />

f. 1 Tag bei Entbindung der Ehefrau des Arbeitnehmers oder<br />

Partnerin in häuslicher Gemeinschaft<br />

g. 1 Tag bei Wohnungswechsel (Umzug) von Arbeitnehmer(n)/<br />

-innen mit eigenem Hausstand am Ort<br />

h. 2 Tage bei Wohnungswechsel (Umzug) von Arbeitnehmer(n)/<br />

-innen mit eigenem Hausstand außerhalb der Wohnsitzgemeinde.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 11<br />

Damit sind die tarifvertraglichen Ansprüche abschließend aufgeführt.<br />

Auf weiter gehende gesetzliche Ansprüche wird verwiesen.<br />

Die Arbeitsbefreiung gemäß § 6 Ziffer 1 dieses Tarifvertrages wird in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt, wenn<br />

der/die Arbeitnehmer/in nicht bereits aus anderen Gründen, wie z. B.<br />

Urlaub oder Krankheit, von der Verpflichtung zur Arbeit entbunden ist.<br />

Der/Die Arbeitnehmer/in hat auf Anforderung die erforderlichen Nachweise<br />

zu erbringen.<br />

1.2 Mitglieder des Betriebsrates sind von ihrer beruflichen Tätigkeit für die<br />

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der vertragsschließenden<br />

Gewerkschaft NGG oder des DGB ohne Minderung des<br />

Arbeitsentgelts und ohne Anrechnung auf den gemäß § 8 dieses<br />

Tarifvertrages zustehenden Urlaub zu befreien, soweit die<br />

Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG vorliegen.<br />

Mitglieder der NGG-Tarifkommission sind für die Teilnahme an Sitzungen<br />

der Tarifkommission im Zusammenhang mit den Tarifverträgen<br />

dieses Geltungsbereichs unter Fortzahlung der Vergütung frei zu<br />

stellen.<br />

Die selbe Freistellung gilt für gewählte Delegierte der Delegierten-,<br />

Landesbezirkskonferenzen und Gewerkschaftstage der Gewerkschaft<br />

NGG. Das Einladungsschreiben ist dem Arbeitgeber vorher und rechtzeitig<br />

zur Kenntnis zu geben und gilt als Nachweis.<br />

2. Vergütung im Krankheitsfall<br />

Wird ein/e Arbeitnehmer/in nach einer Unternehmenszugehörigkeit von 4<br />

Wochen durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit in seiner/ihrer Arbeitsleistung<br />

verhindert, ohne dass ihn/sie ein Verschulden trifft, so hat er/sie Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die<br />

Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.<br />

Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 100 Prozent des<br />

dem/der Arbeitnehmer/in bei der für ihn/sie maßgebenden regelmäßigen<br />

Arbeitszeit zustehenden Entgelts. Bezugszeitraum für die Berechnung der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit sind die letzten 12 Monate.<br />

3. Frauen im Mutterschutz<br />

Für Frauen im Mutterschutz gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.<br />

4. Mitteilungen über Arbeitsversäumnis<br />

4.1 Jede Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ist unverzüglich<br />

und unaufgefordert der zuständigen betrieblichen Stelle anzuzeigen<br />

(gegebenenfalls telefonisch). Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer<br />

der Arbeitsverhinderung mitzuteilen.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 12<br />

4.2 Unverzüglich, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach<br />

Beginn der Arbeitsunfähigkeit, muss der zuständigen betrieblichen<br />

Stelle eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und<br />

deren voraussichtliche Dauer vorgelegt werden.<br />

4.3 Währt die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung<br />

angegeben, so ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, der zuständigen<br />

betrieblichen Stelle die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls<br />

unverzüglich anzuzeigen und eine neue ärztliche Bescheinigung<br />

vorzulegen.<br />

4.4 Die gleichen Verpflichtungen treffen den/die Arbeitnehmer/in auch im<br />

Falle der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs. Im Falle der<br />

Erkrankung im Ausland hat der/die Arbeitnehmer/in darüber hinaus<br />

seine/ihre Anschrift zum Zeitpunkt der Erkrankung dem Arbeitgeber<br />

mitzuteilen.<br />

4.5 Unverzüglich heißt: Ohne schuldhaftes Verzögern.<br />

5. Heilmaßnahmen<br />

Eine vom Sozialversicherungsträger oder einem Versorgungsamt angeordnete<br />

Heilmaßnahme steht einer durch Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit<br />

gleich.<br />

6. Gesetzliche Tätigkeitsverbote<br />

Bei Tätigkeitsverboten gemäß §§ 31 und 42 Infektionsschutzgesetz besteht<br />

kein Anspruch im Rahmen des § 616 BGB. Gemäß § 56 Absatz 5<br />

Infektionsschutzgesetz ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, bei<br />

Tätigkeitsverboten nach §§ 31 und 42 Infektionsschutzgesetz für die<br />

zuständige Behörde die Entschädigung an den/die Arbeitnehmer/in<br />

vorzulegen und auszuzahlen.<br />

§ 7 Beihilfen im Sterbefall<br />

Stirbt ein/e Arbeitnehmer/in, der/die mindestens fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt<br />

war, so ist seine/ihre Regelvergütung auf die Dauer von 6 Wochen vom<br />

Todestag an gerechnet an den mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebende(n) Versorgungsberechtigte/n<br />

zu zahlen. Bei Tod durch Betriebsunfall entfällt die Wartezeit<br />

von fünf Jahren nach Satz 1. Zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zählen<br />

(auch) die Eltern des/der Ledigen, wenn er/sie der/die alleinige Ernährer/in war.<br />

Betriebliche Regelungen werden angerechnet.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 13<br />

1. Urlaubsvoraussetzung<br />

§ 8 Urlaub<br />

Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.<br />

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist erworben nach einer ununterbrochenen<br />

sechsmonatigen Unternehmenszugehörigkeit. Diese Wartezeit ist<br />

nur einmal zu erfüllen.<br />

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub wird in längeren zusammen<br />

hängenden Abschnitten genommen und gewährt. Mindestens einmal<br />

jährlich müssen 14 Kalendertage zusammen hängend gewährt werden.<br />

2. Urlaubsanspruch<br />

Für eine Urlaubswoche sind 5 Urlaubstage anzurechnen; gesetzliche Feiertage<br />

sind nicht als Urlaubstag anzurechnen.<br />

Im Jahr der Unternehmenszugehörigkeit<br />

1. + 2. 3. + 4. 5. + 6. ab dem 7.<br />

25 27 29 30 Arbeitstage<br />

Für Arbeitnehmer/innen, die bis zum 30. Juni eines Jahres in das Unternehmen<br />

eintreten, gilt das Eintrittsjahr als erstes Jahr der Unternehmenszugehörigkeit.<br />

Auszubildende erhalten 26 Urlaubstage.<br />

3. Anteiliger Jahresurlaub<br />

Arbeitnehmer/innen, denen wegen Nichterfüllung der Wartezeit ein voller Urlaubsanspruch<br />

nicht zusteht oder die nach erfüllter Wartezeit in der ersten<br />

Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben<br />

Anspruch auf Teilurlaub, und zwar für jeden vollen Monat des Bestehens des<br />

Arbeitsverhältnisses auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.<br />

Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate.<br />

Bei unbegründeter Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitnehmer/in<br />

ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, in Fällen berechtigter fristloser<br />

Entlassung durch den Arbeitgeber, verwirkt der/die Arbeitnehmer/in den Urlaubsanspruch,<br />

soweit dieser den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von<br />

20 Arbeitstagen pro Jahr übersteigt.<br />

Ergeben sich bei der Zwölftelung zur Errechnung des Teilurlaubs entsprechend<br />

dem ersten Absatz dieser Ziffer Bruchteile von Urlaubstagen, die<br />

mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf volle Urlaubstage<br />

aufzurunden.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 14<br />

4. Schwerbehinderte<br />

Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer/innen erhalten zu<br />

ihrem Urlaubsanspruch einen Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§ 125 SGB IX).<br />

5. Urlaubsplan<br />

Die Wünsche des/der Arbeitnehmer(s)/in zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs<br />

sind zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen<br />

dringende betriebliche Belange entgegen. Der Urlaubsplan ist zum 1.<br />

November für das Folgejahr zu erstellen und nach Abstimmung mit dem<br />

Betriebsrat oder dem/der Arbeitnehmer/in an sichtbarer und stets<br />

zugänglicher Stelle, spätestens am 1. März des Urlaubsjahres, im Betrieb<br />

auszuhängen. Einmal festgelegte und ausgehängte Urlaubstermine sind<br />

verbindlich und können nur aus zwingenden betrieblichen oder persönlichen<br />

Gründen geändert werden.<br />

6. Urlaubsunterbrechung/Zeitliche Lage des Urlaubs<br />

Bei dringender Notwendigkeit kann der Arbeitgeber verlangen, dass der/die<br />

Arbeitnehmer/in den geplanten und mit dem Arbeitgeber abgestimmten Urlaub<br />

nicht antritt bzw. unterbricht. Macht der Arbeitgeber von diesem Recht<br />

Gebrauch, trägt er die daraus entstehenden Kosten. Die zusätzlichen Reisetage<br />

des/der Arbeitnehmer(s)/in werden auf den Urlaub nicht angerechnet.<br />

Muss der gesamte Jahresurlaub aus betrieblichen Gründen in der Zeit vom 1.<br />

November bis 31. März genommen werden, so erhöht sich der Urlaubsanspruch<br />

um 1 Arbeitstag für je 10 Tage Urlaub, die in diese Zeit fallen. Dies<br />

gilt nicht für Saisonbetriebe.<br />

7. Übertragbarkeit des Urlaubs<br />

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.<br />

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,<br />

wenn dringende betriebliche oder in der Person des/der Arbeitnehmer(s)/in<br />

liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der<br />

Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt<br />

und genommen werden.<br />

8. Entgeltfortzahlung<br />

Für Zeiten des Urlaubs ist das Entgelt fortzuzahlen. Es beträgt je Urlaubstag<br />

1/22 der monatlichen Vergütung.<br />

Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts bleiben Jahressonderzahlungen<br />

unberücksichtigt.<br />

Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst<br />

der letzten 12 Monate ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 15<br />

9. Arbeitsunfähigkeit im Urlaub<br />

Wird ein/e Arbeitnehmer/in während des Urlaubs arbeitsunfähig, so ruht der<br />

Urlaub bis zu dem Zeitpunkt, an dem der/die Arbeitnehmer/in wieder arbeitsfähig<br />

ist.<br />

Der/Die Arbeitnehmer/in hat jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs<br />

oder, falls die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Urlaubs fortdauert, nach<br />

Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur<br />

Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. In welcher Zeit die durch<br />

Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können, ist<br />

zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in zu vereinbaren.<br />

10. Urlaubsanspruch bei Kur- und Heilverfahren<br />

Wird dem/der Arbeitnehmer/in von einem Träger der Sozialversicherung, der<br />

Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger<br />

ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf<br />

entfallende Zeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden.<br />

11. Ausschluss von Urlaubsansprüchen<br />

Der Anspruch auf Urlaub besteht nur insoweit, als dem/der Arbeitnehmer/in<br />

nicht schon von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Urlaubsjahr Erholungsurlaub<br />

bis zu dem in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Umfang gewährt<br />

worden ist.<br />

12. Abgeltung des Urlaubs<br />

Eine Abgeltung des Urlaubs ist zu vermeiden. Ein beim Ausscheiden aus<br />

dem Unternehmen fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungsfrist<br />

zu erfüllen.<br />

Lassen die betrieblichen Verhältnisse dies nicht zu oder scheidet der/die Arbeitnehmer/in<br />

fristlos (§ 626 BGB) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann<br />

eine Abgeltung des Urlaubs erfolgen.<br />

§ 9 Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld<br />

1. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Jahressonderzuwendung<br />

Arbeitnehmer/innen, die mindestens seit dem 4. Januar eines Kalenderjahres<br />

dem Unternehmen ununterbrochen angehören, erhalten am 1. Dezember des<br />

Kalenderjahres eine Jahressonderzuwendung, soweit sie sich an diesem<br />

Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.<br />

Bisherige, aus gleichem Anlass gewährte Sonderzahlungen können auf die<br />

Jahressonderzuwendung angerechnet werden.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 16<br />

Der Arbeitgeber kann die Jahressonderzuwendung, die dem/der Arbeitnehmer/in<br />

für das Kalenderjahr aus diesem Tarifvertrag zusteht, für jeden vollen<br />

Kalendermonat, für den der/die Arbeitnehmer/in Elternzeit gemäß §§ 15 f.<br />

BEEG nimmt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen ruht, um ein<br />

Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in während der<br />

Elternzeit bei seinem/ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.<br />

2. Höhe der Jahressonderzuwendung<br />

Die Jahressonderzuwendung beträgt brutto:<br />

im 1. und 2. Anspruchsjahr EUR 414,14<br />

im 3. und 4. Anspruchsjahr EUR 465,27<br />

im 5. und 6. Anspruchsjahr EUR 490,84<br />

im 7. und 8. Anspruchsjahr EUR 516,40<br />

ab dem 9. Anspruchsjahr EUR 567,53<br />

Auszubildende erhalten EUR 283,77.<br />

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzuwendung,<br />

die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen<br />

Arbeitszeit bemisst.<br />

Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres<br />

aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über EUR 100,00 hinaus<br />

gehende Jahressonderzuwendung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.<br />

3. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Urlaubsgeldes<br />

Arbeitnehmer/innen, die sich am 1. Juli eines Kalenderjahres in einem ungekündigtem<br />

Arbeitsverhältnis befinden und mindestens 11 Monate in dem<br />

Unternehmen beschäftigt sind, erhalten ein Urlaubsgeld.<br />

Bisherige, aus gleichem Grund gewährte Sonderzahlungen können auf das<br />

Urlaubsgeld angerechnet werden.<br />

Der Arbeitgeber kann das Urlaubsgeld, das dem/der Arbeitnehmer/in für das<br />

Kalenderjahr aus diesem Tarifvertrag zusteht, für jeden vollen Kalendermonat,<br />

für den der/die Arbeitnehmer/in Elternzeit gemäß §§ 15 f. BEEG nimmt<br />

oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen ruht, um ein Zwölftel<br />

kürzen. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit<br />

bei seinem/ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 17<br />

4. Höhe des Urlaubsgeldes<br />

Das Urlaubsgeld beträgt brutto pro Urlaubstag:<br />

im 1. und 2. Anspruchsjahr<br />

im 3. und 4. Anspruchsjahr<br />

im 5. und 6. Anspruchsjahr<br />

ab dem 7. Anspruchsjahr<br />

12,70 EUR<br />

14,09 EUR<br />

15,43 EUR<br />

15,58 EUR<br />

Auszubildende erhalten EUR 12,65 brutto pro Urlaubstag:<br />

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubsgeld, das sich<br />

nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit<br />

bemisst.<br />

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Arbeitgeberkündigung<br />

entfällt für das jeweilige Anspruchsjahr der Urlaubsgeldanspruch.<br />

Etwaiges bereits bezahltes Urlaubsgeld ist in vollem Umfang zurück<br />

zu zahlen.<br />

5. Auszahlungstermin, sonstige Modalitäten<br />

Die Auszahlung erfolgt bargeldlos. Auszahlungstermin und sonstige Modalitäten<br />

werden betrieblich geregelt.<br />

6. Verfall/Rückzahlung<br />

Im Fall einer arbeitnehmerseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann<br />

der Arbeitgeber den Betrag, der über das hinaus geht, was dem<br />

Arbeitnehmer bei fiktiver Zwölftelung des Urlaubsgeldes zu zahlen wäre,<br />

zurück fordern bzw. mit anderen Ansprüchen verrechnen.<br />

§ 10 Arbeitskleidung und Reinigung<br />

1. Bereitstellung der Arbeitskleidung (im Restaurantbetrieb)<br />

Sofern der Arbeitgeber das Tragen einer „speziellen“ Arbeitskleidung verlangt,<br />

ist diese vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen (außer<br />

Schuhe). Dies gilt nicht für das Personal in den Verwaltungen. Soweit der<br />

Arbeitgeber Arbeitskleidung zur Verfügung stellt, darf der/die Arbeitnehmer/in<br />

diese nicht für die private Lebensführung verwenden.<br />

Bei der Beschaffung der Arbeitskleidung hat der Arbeitgeber besonders auf<br />

den Tragekomfort und ergonomische Gesichtspunkte (vgl. HdA-Humanisierungsprojekt)<br />

sowie auf die Würde des/der Arbeitnehmer(s)/in Rücksicht zu<br />

nehmen.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 18<br />

Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung (einschließlich<br />

Dienstmütze und Namensschild) ist während der Arbeitszeit vom Arbeitnehmer/von<br />

der Arbeitnehmerin im Restaurantbetrieb zu tragen. Die Mitbestimmungsrechte<br />

der Betriebsräte bleiben hiervon unberührt.<br />

2. Reinigung und Neubeschaffung<br />

Der Arbeitgeber veranlasst die kostenlose Wäsche bzw. Reinigung und Neubeschaffung<br />

der Arbeitskleidung für Arbeitnehmer/innen im Restaurantbetrieb,<br />

außer in der Verwaltung. Diese erfolgt im Rahmen einer betrieblichen<br />

Regelung. Es kann einzelvertraglich auch eine pauschale Abgeltung vorgenommen<br />

werden. Die Abgeltung darf keine Schlechterstellung für den/die<br />

Arbeitnehmer/in zur Folge haben; sonstige tarifliche Leistungen sind nicht<br />

anrechenbar.<br />

3. Arbeitskleidung für Führungskräfte<br />

Bezüglich der Bereitstellung der Arbeitskleidung, deren Tragepflicht, Reinigung<br />

und Neubeschaffung, kann arbeitgeberseitig für Führungskräfte betrieblich<br />

eine von § 10 Ziffern 1 und 2 dieses Tarifvertrages abweichende<br />

Regelung getroffen werden, die die Betroffenen materiell nicht schlechter<br />

stellt.<br />

4. Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe<br />

Vorgeschriebene Schutzkleidung und Sicherheitsschuhe stellt der Arbeitgeber<br />

kostenfrei zur Verfügung.<br />

5. Umkleide- und Aufenthaltsräume<br />

Der Arbeitgeber sorgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für<br />

angemessene Umkleide- und Aufenthaltsräume und stellt für die persönlichen<br />

Gegenstände verschließbare Schrankfächer zur Verfügung.<br />

§ 11 Vermögenswirksame Leistungen<br />

Die Höhe der monatlichen vermögenswirksamen Leistungen beträgt für Arbeitnehmer/innen<br />

nach<br />

12 Monaten Betriebszugehörigkeit EUR 13,29<br />

36 Monaten Betriebszugehörigkeit EUR 19,94<br />

60 Monaten Betriebszugehörigkeit EUR 26,59<br />

und für Auszubildende EUR 6,65.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 19<br />

§ 12 Haftung<br />

Für Schäden sowie für Verluste von Gegenständen und sonstige Schadensfälle<br />

haftet der/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und in<br />

den Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung beschränkt<br />

sich in der Regel auf die Höhe des Selbstkostenpreises. Eine über die allgemeinen<br />

gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehende Haftung der Arbeitnehmer/<br />

-innen wird dadurch nicht begründet.<br />

Für eingebrachte Sachen des/der Arbeitnehmer(s)/in haftet der Arbeitgeber im Rahmen<br />

der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

1. Beendigungsgründe<br />

§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Das Arbeitsverhältnis endet durch:<br />

- Kündigung<br />

Ohne Kündigung:<br />

- durch Aufhebungsvertrag oder<br />

- mit Ablauf der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages oder<br />

- mit Erreichen des Zwecks, für den es geschlossen war oder<br />

- mit Ablauf des Monats, in dem Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im<br />

Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt oder<br />

- mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in das 65.<br />

Lebensjahr vollendet.<br />

2. Kündigungsfristen<br />

2.1 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bis zur Dauer<br />

von 2 Jahren beiderseitig 2 Wochen.<br />

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen<br />

2 Jahre bestanden hat 1 Monat<br />

5 Jahre bestanden hat 2 Monate<br />

8 Jahre bestanden hat 3 Monate<br />

10 Jahre bestanden hat 4 Monate<br />

12 Jahre bestanden hat 5 Monate<br />

15 Jahre bestanden hat 6 Monate<br />

20 Jahre bestanden hat 7 Monate<br />

zum Ende eines Kalendermonats.


Spezial-Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Seite 20<br />

Einzelvertraglich können auch für den/die Arbeitnehmer/in längere<br />

Kündigungsfristen vereinbart werden. Hierbei dürfen die jeweils für den<br />

Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen nicht überschritten werden.<br />

2.2 Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor<br />

Vollendung des 25. Lebensjahres des/der Arbeitnehmer(s)/in liegen,<br />

nicht berücksichtigt.<br />

2.3 Das Recht des/der Arbeitnehmer(s)/in und des Arbeitgebers zur<br />

außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.<br />

2.4 Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und Vollendung des<br />

55. Lebensjahres soll das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur<br />

noch aus wichtigen Gründen gekündigt werden.<br />

3. Arbeitspapiere, Haftung, Rückgabe<br />

Originalzeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen sind nach Einsichtnahme<br />

bei der Einstellung an den/die Arbeitnehmer/in zurück zu geben. Der Arbeitgeber<br />

haftet dem/der Arbeitnehmer/in gegenüber für jeden Schaden, der<br />

ihm/ihr aus der Zurückhaltung der Originalzeugnisse entsteht.<br />

4. Anspruch auf Zeugnis<br />

Neben dem allgemeinen Zeugnisanspruch ist dem/der Arbeitnehmer/in nach<br />

erfolgter Kündigung auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das<br />

bei Austritt in ein endgültiges - normalerweise qualifiziertes - Zeugnis<br />

umzutauschen ist.<br />

5. Aushändigung der Arbeitspapiere<br />

Bei bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem/der Arbeitnehmer/in<br />

die Arbeitspapiere oder eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen.<br />

1. Geltendmachung<br />

§ 14 Ausschluss von Ansprüchen<br />

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.<br />

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht<br />

werden, sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt beiderseitig.<br />

2. Gerichtliche Geltendmachung<br />

Wird der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch endgültig schriftlich abgelehnt,<br />

so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung ge-

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