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Dienstanweisung - Gemeinde Uedem

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§ 23<br />

Tod des Vollstreckungsschuldners, Insolvenzverfahren<br />

1. Ist die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner gestorben, so ist der<br />

Auftrag zurückzugeben.<br />

2. Wurde die Zwangsvollstreckung noch zu Lebzeiten der Schuldnerin/des Schuldners<br />

begonnen, kann sie nach deren/dessen Tod in den Nachlass fortgesetzt werden.<br />

3. Wird der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten vor Beginn der<br />

Vollstreckung urkundlich nachgewiesen, dass über das Vermögen der Schuldnerin/des<br />

Schuldners, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,<br />

so hat sie/er die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> unverzüglich, soweit möglich mit Angabe des<br />

gerichtlichen Aktenzeichens, davon zu unterrichten. Diese entscheidet über das weitere<br />

Vorgehen.<br />

4. Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich auszuführen, wenn der Vollstreckungsbeamtin<br />

oder dem Vollstreckungsbeamten bekannt wird, dass beabsichtigt ist, das Insolvenzverfahren<br />

bei Gericht zu beantragen.<br />

§ 24<br />

Pfändung<br />

1. Wird keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung geleistet und liegt kein Fall von §§ 19<br />

und 24 vor, so wird die Zwangsvollstreckung durch Pfändung in bewegliche Sachen der<br />

Schuldnerin/des Schuldner durchgeführt bzw. fortgesetzt. Wendet die Vollstreckungsschuldnerin/der<br />

Vollstreckungsschuldner ein, der zu vollstreckende Anspruch bestehe<br />

nicht oder nicht in voller Höhe, so hat sie/er die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

an die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zu verweisen. Ungeachtet dieser Einwendungen<br />

hat sie/er die Vollstreckung bis zur Rücknahme des Vollstreckungsauftrages<br />

fortzusetzen.<br />

Dies gilt nicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts (vgl.<br />

§ 1 Nr. 3). Erhebt die Schuldnerin/der Schuldner hier Einwendungen gegen die beizutreibenden<br />

bürgerlich- rechtlichen Forderungen, ist die Vollstreckung einzustellen. Die<br />

Einwendungen der Schuldnerin/des Schuldners und die Einstellung der Vollstreckung<br />

sind zu protokollieren. Dies gilt auch dann, wenn die Einwendungen offensichtlich unberechtigt<br />

sind.<br />

2. Die Pfändung beweglicher Sachen erfolgt dadurch, dass die Vollstreckungsbeamtin oder<br />

der Vollstreckungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt.<br />

3. Geld, Kostbarkeiten, wie z.B. Schmuck, Edelmetalle und Wertpapiere sind von der<br />

Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten mitzunehmen. Andere gepfändete<br />

Gegenstände bleiben vorläufig im Gewahrsam der Schuldnerin/des Schuldners,<br />

sofern dadurch die Zwangsvollstreckung nicht gefährdet erscheint.<br />

4. Werden Pfandstücke bei der Schuldnerin/beim Schuldner gelassen, so ist die Pfändung<br />

nur wirksam, wenn sie durch Pfandsiegel kenntlich gemacht wird. Das Pfandsiegel ist<br />

so anzubringen, dass es jedem Dritten erkennbar ist, der die im Verkehr übliche Sorgfalt

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