Dienstanweisung - Gemeinde Uedem
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§ 6<br />
Sprechzeiten der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten<br />
(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat mindestens zweimal in<br />
der Woche Sprechzeiten abzuhalten.<br />
Die Leiterin oder der Leiter der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> legt im Einvernehmen mit der<br />
Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten die Tage und Zeiten fest.<br />
(2) Neben den Sprechzeiten kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />
zum Innendienst in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Uedem</strong> herangezogen werden.<br />
(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte wird ggf. mit einem Mobiltelefon<br />
ausgestattet.<br />
§ 7<br />
Urlaub, Krankheit<br />
1. Für die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gelten die allgemeinen<br />
Urlaubsbestimmungen.<br />
2. Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ggf. fernmündlich die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong><br />
zu unterrichten.<br />
3. Vor einer geplanten Dienstabwesenheit hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />
die vereinnahmten Gelder und Schecks abzurechnen. Bei Erkrankungen<br />
von voraussichtlich mehr als einer Woche hat die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />
Vollstreckungsbeamte dafür zu sorgen, dass die eingezogenen Geldbeträge der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />
<strong>Uedem</strong> überwiesen oder zur Abholung bereitgehalten werden. Die bei der Vollstreckungsbeamtin<br />
oder dem Vollstreckungsbeamten befindlichen Aufträge sind bei der<br />
<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zurückzulassen bzw. zurückzugeben.<br />
§ 8<br />
Ausschluss von Dienstgeschäften, Amtsverschwiegenheit<br />
1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf bei der Vollstreckung<br />
nicht mitwirken, wenn<br />
1. sie/er selbst Beteiligte/Beteiligter ist,<br />
2. ein Angehöriger Beteiligter ist, dazu zählen<br />
a) der Verlobte / die Verlobte,<br />
b) der Ehegatte / die Ehegattin,<br />
c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,<br />
d) Geschwister,<br />
e) Kinder der Geschwister,<br />
f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,