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Dienstanweisung - Gemeinde Uedem

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§ 6<br />

Sprechzeiten der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten<br />

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat mindestens zweimal in<br />

der Woche Sprechzeiten abzuhalten.<br />

Die Leiterin oder der Leiter der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> legt im Einvernehmen mit der<br />

Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten die Tage und Zeiten fest.<br />

(2) Neben den Sprechzeiten kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

zum Innendienst in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Uedem</strong> herangezogen werden.<br />

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte wird ggf. mit einem Mobiltelefon<br />

ausgestattet.<br />

§ 7<br />

Urlaub, Krankheit<br />

1. Für die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gelten die allgemeinen<br />

Urlaubsbestimmungen.<br />

2. Bei Erkrankung oder Unfall ist unverzüglich ggf. fernmündlich die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong><br />

zu unterrichten.<br />

3. Vor einer geplanten Dienstabwesenheit hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

die vereinnahmten Gelder und Schecks abzurechnen. Bei Erkrankungen<br />

von voraussichtlich mehr als einer Woche hat die Vollstreckungsbeamtin oder der<br />

Vollstreckungsbeamte dafür zu sorgen, dass die eingezogenen Geldbeträge der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

<strong>Uedem</strong> überwiesen oder zur Abholung bereitgehalten werden. Die bei der Vollstreckungsbeamtin<br />

oder dem Vollstreckungsbeamten befindlichen Aufträge sind bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zurückzulassen bzw. zurückzugeben.<br />

§ 8<br />

Ausschluss von Dienstgeschäften, Amtsverschwiegenheit<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf bei der Vollstreckung<br />

nicht mitwirken, wenn<br />

1. sie/er selbst Beteiligte/Beteiligter ist,<br />

2. ein Angehöriger Beteiligter ist, dazu zählen<br />

a) der Verlobte / die Verlobte,<br />

b) der Ehegatte / die Ehegattin,<br />

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,<br />

d) Geschwister,<br />

e) Kinder der Geschwister,<br />

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

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