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Dienstanweisung - Gemeinde Uedem

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ckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat darauf zu achten, dass die Vollstreckungshandlung<br />

möglichst wenig Aufsehen erregt.<br />

§ 15<br />

Bearbeitungszeiten<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die ihr/ihm erteilten<br />

Vollstreckungsaufträge schnell und nachdrücklich auszuführen.<br />

2. Ist auf den Vollstreckungsaufträgen nicht eine Erledigungsfrist bestimmt, sind folgende<br />

Bearbeitungszeiten bzw. die Rückgabefristen zu beachten für<br />

• Einzelaufträge mit einer Forderung von mehr als 20.000,00 DM (ab 01.01.2002:<br />

10.000,00 €) sind ohne Verzug zu erledigen,<br />

• Zwangsgelder sind ebenfalls unverzüglich zu erledigen, das Gleiche gilt für Forderungen,<br />

derentwegen der dingliche Arrest verfügt worden ist,<br />

• solche mit einer Forderungssumme von mehr als 5.000,00 DM (ab 01.01.2002:<br />

2.500,00 €) sind innerhalb eines Monats,<br />

• die übrigen Vollstreckungsaufträge in höchstens zwei Monaten zu bearbeiten.<br />

3. Kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Vollstreckungsauftrag<br />

ausnahmsweise nicht fristgemäß erledigen, so hat sie/er spätestens bis zu Ablauf<br />

der o.g. Fristen der auftraggebenden <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> mitzuteilen, warum die Erledigung<br />

nicht möglich war.<br />

§ 16<br />

Säumniszuschlag, Kosten, Auslage<br />

1. Ist im Vollstreckungsauftrag der Tag angegeben, bis zu dem Säumniszuschläge berechnet<br />

sind, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die weiter<br />

verwirkten Säumniszuschläge fortzuschreiben und einzuziehen.<br />

2. Daneben sind die Kosten entsprechend der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

NW in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen und geltend zu machen.<br />

Bei Ratenzahlung als auch Teilpfändung können aufgrund der weiter anfallenden<br />

Säumniszuschläge die Vollstreckungsgebühren erst nach der letzten Zahlung berechnet<br />

und mit dieser eingezogen werden.<br />

3. Auslagen (z.B. für Türöffnung, Transportkosten usw.) sind von der Vollstreckungsbeamtin<br />

oder dem Vollstreckungsbeamten mit der Hauptforderung einzuziehen bzw. bei<br />

der Sachpfändung zu berücksichtigen.<br />

§ 17<br />

Zahlungsaufforderung, Verhalten bei Abwesenheit<br />

1. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

die Schuldnerin/den Schuldner zur freiwilligen Zahlung aufzufordern. Ist

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