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Dienstanweisung - Gemeinde Uedem

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5. Inhalt der Quittung<br />

• Die Höhe des eingenommenen Betrages in Zahl und Wort,<br />

• Die Art der Zahlung (bar, Scheck)<br />

Wird durch Übergabe eines Schecks bezahlt, ist auf die Quittung zu setzen: „Mit<br />

Scheck einbezahlt. Eingang vorbehalten. Ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung“.<br />

Ist nur zum Teil mit Scheck bezahlt, ist vor den Vermerk der Betrag, z.B. „613,55<br />

DM bzw. ab 01.01.2002: 313,70 € mit Scheck einbezahlt usw.“,<br />

• Name und Anschrift des Schuldners,<br />

• Die Art der Forderung mit Buchungszeichen,<br />

• Datum und Unterschrift(en).<br />

6. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte erhält in der Regel nur einen<br />

Quittungsblock gegen Empfangsbestätigung. Der Verlust eines Quittungsblockes oder<br />

einzelner Quittungsvordrucke ist unverzüglich der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> zu melden.<br />

§ 13<br />

Abrechnung der Zahlungsmittel<br />

1. Mindestens einmal in der Woche hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

die eingezogenen Zahlungsmittel im Geschäftszimmer der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

<strong>Uedem</strong> vollständig abzuliefern bzw. das Bargeld bei der Sparkasse Kleve oder der<br />

Volksbank Goch-Kevelaer e.G. zugunsten der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> einzuzahlen. Im<br />

letzt genannten Falle ist der Einzahlungsbeleg bei der Abrechnung vorzulegen.<br />

2. Zur Abrechnung sind abzugeben:<br />

a) Quittungsblock,<br />

b) sämtliche Vollstreckungsaufträge, die im Abrechnungszeitraum erledigt wurden,<br />

c) Belege über die getätigten Bareinzahlungen bei den in Abs. 1 genannten Geldinstituten<br />

oder der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong>,<br />

d) Schecks,<br />

e) Bargeld,<br />

f) Abrechnungsblatt.<br />

§ 14<br />

Vollstreckungsaufträge<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat einerseits die Aufträge<br />

auszuführen, die ihr/ihm erteilt wurden, andererseits darf sie/er nur aufgrund eines<br />

schriftlichen Auftrages Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.<br />

2. Die Vollstreckung ist mit den Maßnahmen durchzuführen, die den größtmöglichen Erfolg<br />

versprechen. Belange des Vollstreckungsschuldners sind zu wahren. Die Vollstre-

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