Dienstanweisung - Gemeinde Uedem
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g) Geschwister der Eltern,<br />
h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher<br />
Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern<br />
und Pflegekinder).<br />
Angehörige sind die oben angeführten Personen auch dann, wenn in<br />
- den Fällen b) c) und f) die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,<br />
- in den Fällen c) bis g) die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme<br />
als Kind erloschen ist,<br />
- im Falle h) die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen<br />
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.<br />
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetze oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren<br />
vertritt,<br />
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,<br />
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des<br />
Vorstandes des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht<br />
für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligter ist,<br />
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben<br />
hat oder sonst tätig geworden ist.<br />
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen<br />
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder<br />
Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört,<br />
deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.<br />
Hält sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte für befangen, so<br />
hat sie/er dies der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> unverzüglich mitzuteilen. Diese trifft die erforderliche<br />
Entscheidung.<br />
2. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf Verhältnisse eines anderen<br />
sowie Kenntnisse oder schriftliche Unterlagen, die ihr/ihm aufgrund ihrer/seiner<br />
dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.<br />
Dies gilt auch bei der Umsetzung in ein anderes Amt oder bei Ausscheiden aus dem<br />
Dienst.<br />
§ 9<br />
Verhalten der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten<br />
1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sich bei der Erledigung<br />
ihrer/seiner Aufträge stets korrekt und höflich zu verhalten.<br />
2. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat bei der Erledigung ihrer/seiner<br />
Aufgaben mit der gebotenen Diskretion vorzugehen. Die Vorschriften über<br />
das Steuer- und Sozialgeheimnis sowie die Datenschutzgesetze sind zu beachten.