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Dienstanweisung - Gemeinde Uedem

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anderer anwesenden Personen einschließlich Zeugen zu unterschreiben und unverzüglich<br />

an die <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> weiterzugeben.<br />

Verweigert der Vollstreckungsschuldner oder die sonst anwesende Person die Unterschrift,<br />

ist dies von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zu<br />

vermerken.<br />

§ 11<br />

Rechenschaftsvermerk<br />

1. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auf den Vollstreckungsauftrag<br />

oder auf ein gesondertes Blatt, das mit dem Auftrag zu verbinden ist, einen Rechenschaftsvermerk<br />

zu setzen.<br />

2. Insbesondere hat der Vermerk zu enthalten:<br />

a) Angaben über die Ausführung des Vollstreckungsauftrages,<br />

b) Feststellung über Wegzug des Schuldners,<br />

c) eine Zusammenstellung über die Anrechnung des beigebrachten Gesamtbetrages.<br />

§ 12<br />

Annahme von Zahlungsmitteln, Quittungserteilung<br />

1. Als Zahlungsmittel können Bargeld, Euroschecks bis 400,00 DM (ab 01.01.2002:<br />

200,00 €) ggf. auch andere Schecks (zahlungshalber) in Höhe des Pfändungsbetrages<br />

angenommen werden.<br />

Bei der Entgegennahme von Zahlungsmitteln hat sich die Vollstreckungsbeamtin oder<br />

der Vollstreckungsbeamte von deren Echtheit zu überzeugen. Auf Barschecks hat die<br />

Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Vermerk „Nur zur Verrechnung“<br />

anzubringen. Bei Schecks ist außerdem darauf zu achten, dass das Ausstellungsdatum<br />

nicht so weit zurückliegt, dass der Scheck von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> nicht<br />

mehr innerhalb der Vorlegungsfrist (eine Woche) den bezogenen Kreditinstitut vorgelegt<br />

werden kann.<br />

Vordatierte Schecks soll die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte<br />

nicht annehmen. Ausländische Währungen dürfen nur nach besonderer Erlaubnis der<br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> angenommen, aber sofort gepfändet werden.<br />

2. Bis zur Ablieferung hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die<br />

Zahlungsmittel sicher aufzubewahren und von ihren/seinen privaten Zahlungsmitteln<br />

getrennt zu halten. Bargeld und Schecks dürfen nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug<br />

belassen werden.<br />

3. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat unaufgefordert eine<br />

Quittung zu erstellen. Dafür sind nur die von der <strong>Gemeinde</strong>kasse <strong>Uedem</strong> ausgegebenen<br />

Quittungsblöcke zu verwenden. Die Verwendung anderer Vordrucke ist untersagt.<br />

4. Die Quittung ist im Durchschreibeverfahren auszustellen. Die Urschrift ist dem Pflichtigen<br />

auszuhändigen.

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