Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen in der zur Zeit ...
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen in der zur Zeit ...
Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen in der zur Zeit ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
auf Antrag e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Wahl- bzw. Urnengrabstätte <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Außerdem kann er<br />
die Umbettung verlangen, so weit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren.<br />
Die <strong>in</strong> Reihen- o<strong>der</strong> Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch<br />
nicht abgelaufen ist, die <strong>in</strong> Wahl- o<strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht<br />
abgelaufen ist, auf Kosten <strong>der</strong> <strong>Ortsgeme<strong>in</strong>de</strong> <strong>in</strong> an<strong>der</strong>e Grabstätten umgebettet.<br />
(4) Schließung o<strong>der</strong> Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungs-berechtigte<br />
e<strong>in</strong>er Wahl- o<strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem e<strong>in</strong>en schriftlichen Bescheid, wenn se<strong>in</strong><br />
Aufenthalt bekannt o<strong>der</strong> über das E<strong>in</strong>wohnermeldeamt zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungsterm<strong>in</strong>e werden e<strong>in</strong>en Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig<br />
werden sie bei Wahl- o<strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätten - so weit möglich - e<strong>in</strong>em Angehörigen des<br />
Verstorbenen mitgeteilt.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Ortsgeme<strong>in</strong>de</strong> auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten<br />
auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof o<strong>der</strong> dem Friedhofsteil hergerichtet.<br />
Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />
2. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Öffnungszeiten werden an den E<strong>in</strong>gängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu an<strong>der</strong>en<br />
<strong>Zeit</strong>en darf <strong>der</strong> Friedhof nur mit Erlaubnis <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung betreten werden.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus beson<strong>der</strong>em Anlass das Betreten e<strong>in</strong>es Friedhofes o<strong>der</strong><br />
e<strong>in</strong>zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />
§ 5<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
Die Anordnungen des Friedhofspersonals s<strong>in</strong>d zu befolgen.<br />
(2) K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur <strong>in</strong> Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(3) Auf dem Friedhof ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht gestattet,<br />
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; K<strong>in</strong><strong>der</strong>wagen und Rollstühle sowie<br />
Handwagen <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Material <strong>zur</strong> Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von<br />
zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung s<strong>in</strong>d ausgenommen,<br />
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe e<strong>in</strong>er Bestattung, Beisetzung o<strong>der</strong> Gedenkfeier<br />
störende Arbeiten auszuführen,<br />
d) ohne Auftrag e<strong>in</strong>es Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen,<br />
f) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunre<strong>in</strong>igen o<strong>der</strong> zu<br />
beschädigen,