Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen in der zur Zeit ...
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(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet se<strong>in</strong>, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit<br />
ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar se<strong>in</strong>, so weit nichts an<strong>der</strong>es ausdrücklich<br />
vorgeschrieben ist.<br />
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit se<strong>in</strong>.<br />
S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Ausnahmefällen größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, ist die Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
bei <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Bestattung e<strong>in</strong>zuholen. Die Särge für K<strong>in</strong><strong>der</strong>gräber dürfen höchstens<br />
1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit se<strong>in</strong>.<br />
(3) für die Bestattung <strong>in</strong> vorhandenen Grüften s<strong>in</strong>d nur Metallsärge o<strong>der</strong> Holzsärge mit Metalle<strong>in</strong>satz<br />
zugelassen, die luftdicht verschlossen s<strong>in</strong>d.<br />
§ 9<br />
Grabherstellung<br />
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
ausgehoben und wie<strong>der</strong> verfüllt.<br />
(2) Die Tiefe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis <strong>zur</strong> Oberkante<br />
des Sarges m<strong>in</strong>destens 0,90 m, bis <strong>zur</strong> Oberkante <strong>der</strong> Urne m<strong>in</strong>destens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> durch m<strong>in</strong>destens 0,30 m starke Erdwände<br />
getrennt se<strong>in</strong>.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf se<strong>in</strong>e Kosten entfernen zu lassen.<br />
Sofern beim Ausheben <strong>der</strong> Gräber Grabmale, Fundamente o<strong>der</strong> Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung<br />
entfernt werden müssen, s<strong>in</strong>d die dadurch entstehenden Kosten durch den<br />
Nutzungsberechtigten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />
§ 10<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (15 Jahre für Aschen <strong>in</strong> Ausnahmefällen<br />
§ 13 a). Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.<br />
§ 11<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhezeit <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen gesetzlichen<br />
Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur<br />
bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Ortsgeme<strong>in</strong>de</strong><br />
im ersten Jahr <strong>der</strong> Ruhezeit nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es dr<strong>in</strong>genden öffentlichen Interesses.<br />
Umbettungen aus e<strong>in</strong>er Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Reihengrabstätte<br />
/ Urnenreihengrabstätte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Ortsgeme<strong>in</strong>de</strong> nicht zulässig. § 3 Abs. 2<br />
bleibt unberührt.